Nach den Konstatierungen bestimmte Florian K***** die Mitangeklagten mit den Worten: "Ihr könnt sie ausgreifen" zur Tat, wobei er "diese (die im Spruch bezeichnete Gewaltanwendung umfassende) Tatausführung jedenfalls billigend in Kauf nahm" (US 11), sodaß die gerügte Undeutlichkeit (Z 5) hinsichtlich der Willenskomponente des (Eventual-)Vorsatzes dem Urteil nicht anhaftet.Nach den Konstatierungen bestimmte Florian K***** die Mitangeklagten mit den Worten: "Ihr könnt sie ausgreifen" zur Tat, wobei er "diese (die im Spruch bezeichnete Gewaltanwendung umfassende) Tatausführung jedenfalls billigend in Kauf nahm" (US 11), sodaß die gerügte Undeutlichkeit (Ziffer 5,) hinsichtlich der Willenskomponente des (Eventual-)Vorsatzes dem Urteil nicht anhaftet.
Entgegen der Beschwerde hat das Schöffengericht die Bestimmungshandlung (§ 12 zweiter Fall StGB) allein in der Aufforderung zum "Ausgreifen" erblickt (US 3 iVm US 11) und den Zuruf während der Tatausführung ("super!"), von dem es auf den Bestimmungswillen dieses Angeklagten - der die Möglichkeit einräumte, die Tat vorgeschlagen zu haben (S 263) - auch hinsichtlich der tatsächlich geübten Gewalt schließen konnte, nur zur Illustration in den Urteilsspruch aufgenommen.Entgegen der Beschwerde hat das Schöffengericht die Bestimmungshandlung (Paragraph 12, zweiter Fall StGB) allein in der Aufforderung zum "Ausgreifen" erblickt (US 3 in Verbindung mit US 11) und den Zuruf während der Tatausführung ("super!"), von dem es auf den Bestimmungswillen dieses Angeklagten - der die Möglichkeit einräumte, die Tat vorgeschlagen zu haben (S 263) - auch hinsichtlich der tatsächlich geübten Gewalt schließen konnte, nur zur Illustration in den Urteilsspruch aufgenommen.
Die Zeitspanne zwischen den beiden Äußerungen mußte mangels entscheidender Bedeutung nicht näher bestimmt werden.
Das Erstgericht hat - dem Einwand unvollständiger Urteilsgründe zuwider - die Verantwortung des Angeklagten K*****, wonach er der inkriminierten Äußerung die Worte: "Es ist mir doch wurscht (egal)" hinzufügte, in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen (US 8) und ihr hinsichtlich des abschwächenden Zusatzes ersichtlich (unter Hinweis auf die belastenden Angaben der Mitangeklagten L***** und R***** sowie der Zeuginnen R***** und M*****) den Glauben versagt.
Nach Prüfung der Akten anhand des weiteren Vorbringens (Z 5 a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Annahmen zur subjektiven Tatseite.Nach Prüfung der Akten anhand des weiteren Vorbringens (Ziffer 5, a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Annahmen zur subjektiven Tatseite.
Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) den konstatierten Vorsatz im Zeitpunkt der bestimmenden Äußerung bestreitet und behauptet, das Schöffengericht habe im aufmunternden Zuruf "super!" während der Tatausführung - dessen Eignung als (hier subsidiärer) psychischer Tatbeitrag offen bleiben kann - eine Bestimmungsaktivität erblickt, hält sie nicht am Urteilssachverhalt fest und verfehlt solcherart die prozeßord- nungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes.Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) den konstatierten Vorsatz im Zeitpunkt der bestimmenden Äußerung bestreitet und behauptet, das Schöffengericht habe im aufmunternden Zuruf "super!" während der Tatausführung - dessen Eignung als (hier subsidiärer) psychischer Tatbeitrag offen bleiben kann - eine Bestimmungsaktivität erblickt, hält sie nicht am Urteilssachverhalt fest und verfehlt solcherart die prozeßord- nungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.