Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider konnten die Tatrichter ihre Annahme, der Nichtigkeitswerber habe durch sein Anbot (auch) ein Unterbleiben der Anzeigeerstattung gegen seine Freundin Martina L***** angestrebt, logisch und empirisch einwandfrei auf die als im wesentlichen übereinstimmend erachteten Aussagen der intervenierenden Gendarmeriebeamten Peter P***** und Franz St***** stützen (US 9), hat ersterer dies ursprünglich doch explizit bekundet (S 33), während letzterer angab, der Angeklagte habe erklärt, gegen Zahlung einer Geldsumme und Abnahme seines Führerscheines sollten sie "das Ganze vergessen" (S 28, 78).Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider konnten die Tatrichter ihre Annahme, der Nichtigkeitswerber habe durch sein Anbot (auch) ein Unterbleiben der Anzeigeerstattung gegen seine Freundin Martina L***** angestrebt, logisch und empirisch einwandfrei auf die als im wesentlichen übereinstimmend erachteten Aussagen der intervenierenden Gendarmeriebeamten Peter P***** und Franz St***** stützen (US 9), hat ersterer dies ursprünglich doch explizit bekundet (S 33), während letzterer angab, der Angeklagte habe erklärt, gegen Zahlung einer Geldsumme und Abnahme seines Führerscheines sollten sie "das Ganze vergessen" (S 28, 78).
Indem der Nichtigkeitswerber seiner durch die ihm nahestehende (US 7) Zeugin Martina L***** gestützten, mit zureichender Begründung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) abgelehnten leugnenden Verantwortung zum Durchbruch verhelfen will, bekämpft er in unzulässiger Weise die erstgerichtliche Beweiswürdigung.Indem der Nichtigkeitswerber seiner durch die ihm nahestehende (US 7) Zeugin Martina L***** gestützten, mit zureichender Begründung (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) abgelehnten leugnenden Verantwortung zum Durchbruch verhelfen will, bekämpft er in unzulässiger Weise die erstgerichtliche Beweiswürdigung.
Daß Exekutivorganen bei Feststellung relevanter Alkoholisierung eines Kfz-Lenkers kein Ermessensspielraum eingeräumt ist, sondern sie mit Abnahme des Führerscheines und Anzeigeerstattung (nicht aber bloß mit Organstrafverfügung) vorzugehen haben, entspricht nicht nur - wie das Erstgericht zutreffend ausführt (US 10) - dem durch die "0,5 Promille-Diskussion" sensibilisierten Allgemeinwissen, sondern insbesondere auch den gelegentlich eigener Führerscheinprüfung erworbenen Kenntnissen des Angeklagten.
Daß jenem vor seinen hier wesentlichen Äußerungen das positive Ergebnis des Alkomattests bekannt war, gibt er selbst zu (S 25, 62 f).
Der erstmals im Rechtsmittel aufgestellten Hypothese, der Angeklagte habe seinen Führerschein holen wollen, weil er damit rechnete, die Beamten würden ihm diesen abnehmen, um eine Inbetriebnahme des Fahrzeugs durch ihn zu verhindern, stehen seine Angaben entgegen, er habe dies nur aus Zorn getan (S 62).
Die teils das Vorbringen in der Mängelrüge unter dem Prätext unzureichender Feststellungen wiederholende Rechtsrüge (Z 9 lit a) verfehlt eine prozeßordnungsgemäße Darstellung, indem sie die Urteilskonstatierungen übergeht, daß Peter S***** nicht als unmittelbarer Täter handelte (US 6), die für einen solchen als Tatbestandsvoraussetzung (§ 302 Abs 1 StGB) erforderliche subjektive Komponente der Wissentlichkeit hier somit nicht in Rede steht. Das Vorbringen, die Wissentlichkeit des Bestimmungstäters habe sich auf wissentlichen Befugnismißbrauch durch den Beamten zu erstrecken, beruft sich nicht auf das Gesetz, insbesondere nicht auf die vorliegend allein in Betracht kommende - von der Judikatur nicht in diesem Sinn ausgelegte - Bestimmung des § 14 Abs 1 zweiter Satz StGB und stellt sich solcherart als substratlose, zur gesetzlichen Ableitung einer Rechtsrüge untaugliche Behauptung dar.Die teils das Vorbringen in der Mängelrüge unter dem Prätext unzureichender Feststellungen wiederholende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) verfehlt eine prozeßordnungsgemäße Darstellung, indem sie die Urteilskonstatierungen übergeht, daß Peter S***** nicht als unmittelbarer Täter handelte (US 6), die für einen solchen als Tatbestandsvoraussetzung (Paragraph 302, Absatz eins, StGB) erforderliche subjektive Komponente der Wissentlichkeit hier somit nicht in Rede steht. Das Vorbringen, die Wissentlichkeit des Bestimmungstäters habe sich auf wissentlichen Befugnismißbrauch durch den Beamten zu erstrecken, beruft sich nicht auf das Gesetz, insbesondere nicht auf die vorliegend allein in Betracht kommende - von der Judikatur nicht in diesem Sinn ausgelegte - Bestimmung des Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz StGB und stellt sich solcherart als substratlose, zur gesetzlichen Ableitung einer Rechtsrüge untaugliche Behauptung dar.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.