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Entscheidung 14 Os 153/98×

Entscheidung 14 Os 153/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os153/98

Entscheidungsdatum

24.11.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. November 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schmidt als Schriftführer, in der Strafsache gegen Peter S***** wegen des Verbrechens des versuchten Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraphen 15, 302, Absatz eins, StGB als Beteiligter gemäß Paragraph 12, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 11. September 1998, GZ 31 E römisch fünf r 1.291/98-12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter S***** des Verbrechens des versuchten Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraphen 15, 302, Absatz eins, StGB als Beteiligter gemäß Paragraph 12, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 1. März 1998 in Eugendorf dadurch, daß er zwei die Amtshandlung gegen Martina L***** führenden Gendarmeriebeamten anbot, anstelle einer Führerscheinabnahme und Anzeigeerstattung gegen diese alkoholisierte Fahrzeuglenkerin Geld bzw seinen eigenen Führerschein zu übergeben, würden die beiden Beamten auf eine weitere Amtshandlung gegen die Genannte verzichten, versucht, die Gendarmeriebeamten dazu zu bestimmen, mit dem Vorsatz, dadurch den Staat in seinem Recht auf gesetzmäßige Durchführung einer Amtshandlung gegen eine alkoholisierte Kraftfahrzeuglenkerin zu schädigen, ihre Befugnis, im Namen des Bundes in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich zu mißbrauchen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider konnten die Tatrichter ihre Annahme, der Nichtigkeitswerber habe durch sein Anbot (auch) ein Unterbleiben der Anzeigeerstattung gegen seine Freundin Martina L***** angestrebt, logisch und empirisch einwandfrei auf die als im wesentlichen übereinstimmend erachteten Aussagen der intervenierenden Gendarmeriebeamten Peter P***** und Franz St***** stützen (US 9), hat ersterer dies ursprünglich doch explizit bekundet (S 33), während letzterer angab, der Angeklagte habe erklärt, gegen Zahlung einer Geldsumme und Abnahme seines Führerscheines sollten sie "das Ganze vergessen" (S 28, 78).

Indem der Nichtigkeitswerber seiner durch die ihm nahestehende (US 7) Zeugin Martina L***** gestützten, mit zureichender Begründung (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) abgelehnten leugnenden Verantwortung zum Durchbruch verhelfen will, bekämpft er in unzulässiger Weise die erstgerichtliche Beweiswürdigung.

Daß Exekutivorganen bei Feststellung relevanter Alkoholisierung eines Kfz-Lenkers kein Ermessensspielraum eingeräumt ist, sondern sie mit Abnahme des Führerscheines und Anzeigeerstattung (nicht aber bloß mit Organstrafverfügung) vorzugehen haben, entspricht nicht nur - wie das Erstgericht zutreffend ausführt (US 10) - dem durch die "0,5 Promille-Diskussion" sensibilisierten Allgemeinwissen, sondern insbesondere auch den gelegentlich eigener Führerscheinprüfung erworbenen Kenntnissen des Angeklagten.

Daß jenem vor seinen hier wesentlichen Äußerungen das positive Ergebnis des Alkomattests bekannt war, gibt er selbst zu (S 25, 62 f).

Der erstmals im Rechtsmittel aufgestellten Hypothese, der Angeklagte habe seinen Führerschein holen wollen, weil er damit rechnete, die Beamten würden ihm diesen abnehmen, um eine Inbetriebnahme des Fahrzeugs durch ihn zu verhindern, stehen seine Angaben entgegen, er habe dies nur aus Zorn getan (S 62).

Die teils das Vorbringen in der Mängelrüge unter dem Prätext unzureichender Feststellungen wiederholende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) verfehlt eine prozeßordnungsgemäße Darstellung, indem sie die Urteilskonstatierungen übergeht, daß Peter S***** nicht als unmittelbarer Täter handelte (US 6), die für einen solchen als Tatbestandsvoraussetzung (Paragraph 302, Absatz eins, StGB) erforderliche subjektive Komponente der Wissentlichkeit hier somit nicht in Rede steht. Das Vorbringen, die Wissentlichkeit des Bestimmungstäters habe sich auf wissentlichen Befugnismißbrauch durch den Beamten zu erstrecken, beruft sich nicht auf das Gesetz, insbesondere nicht auf die vorliegend allein in Betracht kommende - von der Judikatur nicht in diesem Sinn ausgelegte - Bestimmung des Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz StGB und stellt sich solcherart als substratlose, zur gesetzlichen Ableitung einer Rechtsrüge untaugliche Behauptung dar.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E52625 14D01538

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0140OS00153.98.1124.000

Dokumentnummer

JJT_19981124_OGH0002_0140OS00153_9800000_000