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Entscheidung 14 Os 153/99×

Entscheidung 14 Os 153/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os153/99

Entscheidungsdatum

14.12.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Mezera als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Jürgen Klaus T***** wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24. August 1999, GZ 7 c römisch fünf r 5005/99-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Jürgen Klaus T***** des Verbrechens des versuchten Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 1. April 1999 in Wien mit dem abgesondert verfolgten Andreas S***** teilweise im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Beteiligter den Wolfgang Ernst K***** mit Gewalt gegen dessen Person dadurch, daß sie ihm Faustschläge und Fußtritte versetzten, fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld und andere stehlenswerte Gegenstände, mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Die gegen diesen Schuldspruch aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider liegt in der unterbliebenen Erörterung des Details aus der Aussage des Zeugen Wolfgang Ernst K***** in der Hauptverhandlung, wonach die Tatsache, dass - über die angegebene Durchsuchung seiner Person hinaus - die Täter von ihm auch (mit Worten) Geld verlangt hätten, eine (bloße) "Mutmaßung" von ihm sei (S 221), keine Unvollständigkeit der Urteilsgründe, weil diesem zusätzlichen Hinweis des Zeugen auf das Zustandekommen seines persönlichen Eindruckes über den Tathergang keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt und angesichts des gesetzlichen Gebotes zur gedrängten Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) eine vollständige Wiedergabe des Aussageinhalts nicht erforderlich war. Dasselbe gilt für die Bejahung der Frage durch den Zeugen, ob die beiden Täter "auch das Geld ihm wegnehmen hätten können, wenn sie es gewollt hätten" (S 219), zumal auch diese Äußerung zu den Feststellungen der Tatrichter, die davon ausgingen, dass die Täter vom Opfer unter anderem deshalb abließen und flüchteten, weil sie bemerkten, dass sie beobachtet wurden (US 5), nicht im Widerspruch steht.

Insbesondere im Blick auf diese Fluchtmotivation der Täter in Verbindung mit der Urteilsannahme, dass die Täter zu dem Irrtum gelangten, K***** habe keine Wertsachen bei sich gehabt, bedurfte es zu formal einwandfreier Urteilsbegründung auch keiner zusätzlichen Erörterung, weshalb es den beiden Tätern nicht gelang, die (15 cm x 9 cm große) Brieftasche wegzunehmen.

Schließlich haben sich die Tatrichter auch ausreichend mit der Verantwortung des nur hinsichtlich Aggressionsakten gegenüber K***** geständigen, jedoch ein Sachwegnahme- und Bereicherungsvorhaben leugnenden Angeklagten auseinandergesetzt und es bedurfte nicht auch noch der Erörterung des relevierten Einlassungsdetails, der Angeklagte und Andreas S***** hätten, wenn sie K***** wirklich berauben hätten wollen, dazu die Möglichkeit gehabt.

Den weiteren Ausführungen der Mängelrüge zuwider wurde der Bereicherungsvorsatz des Angeklagten vor allem durch Verweis auf das objektive Tatgeschehen (Durchsuchen des K*****, Wegwerfen der ihm abgenommenen Uhr unter die Annahme ihrer Wertlosigkeit indizierenden Äusserungen) in Verbindung mit dem Umstand, dass die beiden zum Tatzeitpunkt beschäftigungs- und vermögenslosen Täter Geld benötigten (US 6 f), vom Erstgericht formal ausreichend begründet.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen erfüllt die erstgerichtliche Bewertung der Antwort des Angeklagten auf die Frage, warum die Täter versucht hätten, Brieftasche und Uhr wegzunehmen, er habe die Uhr wieder zurückgegeben (S 200), und der späteren Darstellung des Angeklagten (S 202), wie die Uhr in seine Hände gekommen sei (er habe das Opfer, als S***** es zu Boden gerissen habe, an den Händen gehalten und dabei sei wahrscheinlich die Uhr heruntergegangen) als Eingeständnis (vorübergehender) Abnahme dieser Uhr keineswegs den Nichtigkeitsgrund aktenwidriger Urteilsbegründung.

Darin, dass das Erstgericht aus der Aussage des Zeugen Wolfgang Ernst K***** (erkennbar gemeint: aus dem vom Zeugen K***** geschilderten Tatgeschehen) ableitete, dass Jürgen Klaus T***** und Andreas S***** die Gewalttätigkeiten beendeten, weil es für sie - nach ihrer irrtümlichen Auffassung - keine Wertsachen zu holen gab (US 7), ist der Beschwerde zuwider eine Aktenwidrigkeit jedenfalls nicht zu erblicken, die nur dann vorliegt, wenn ein Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (Foregger/Kodek StPO7 Anmerkung zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, mwN).

Soweit der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen zur Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) die Feststellung des Bereicherungsvorsatzes vermisst, orientiert er sich nicht am Urteilssachverhalt, der einen solchen eindeutig zum Ausdruck bringt (siehe insbesondere US 2 in Verbindung mit US 4 und 7).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E56532 14D01539

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0140OS00153.99.1214.000

Dokumentnummer

JJT_19991214_OGH0002_0140OS00153_9900000_000