Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Unzutreffend macht der Beschwerdeführer das Unterbleiben einer ausdrücklichen Erörterung der Passage aus der Aussage der Zeugin Erika K***** vor der Bundespolizeidirektion Salzburg (S 61), wonach der Angeklagte zur fraglichen Tatzeit "mit Sicherheit" bei ihr in der Wohnung gewesen sei, als Begründungsmangel geltend. Denn angesichts der gesetzlich aufgetragenen Urteilsbegründung in gedrängter Darstellung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) haben sich die Tatrichter, zumal die Zeugin, nachdem sie schon bei der polizeilichen Einvernahme vor den eingewendeten Angaben ein anderes Datum der Anwesenheit des Angeklagten bei ihr angegeben hatte (S 61), vor dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung (S 235) unter Bezugnahme auf den genannten Teil ihrer Aussage vor der Polizei und Erklärung des Zustandekommens dieser Angaben deponierte, sich bezüglich des Tages dieses Besuches des Angeklagten nicht festlegen zu können, mit dem Hinweis in den Urteilsgründen, wonach die "Entlastungszeugin Erika K***** ...... nicht mehr mit Sicherheit aussagen" konnte, "an welchem Abend der Angeklagte bei ihr übernachtet hatte" (US 6), in formal ausreichender Weise mit den Angaben der Zeugin auseinandergesetzt.Unzutreffend macht der Beschwerdeführer das Unterbleiben einer ausdrücklichen Erörterung der Passage aus der Aussage der Zeugin Erika K***** vor der Bundespolizeidirektion Salzburg (S 61), wonach der Angeklagte zur fraglichen Tatzeit "mit Sicherheit" bei ihr in der Wohnung gewesen sei, als Begründungsmangel geltend. Denn angesichts der gesetzlich aufgetragenen Urteilsbegründung in gedrängter Darstellung (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) haben sich die Tatrichter, zumal die Zeugin, nachdem sie schon bei der polizeilichen Einvernahme vor den eingewendeten Angaben ein anderes Datum der Anwesenheit des Angeklagten bei ihr angegeben hatte (S 61), vor dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung (S 235) unter Bezugnahme auf den genannten Teil ihrer Aussage vor der Polizei und Erklärung des Zustandekommens dieser Angaben deponierte, sich bezüglich des Tages dieses Besuches des Angeklagten nicht festlegen zu können, mit dem Hinweis in den Urteilsgründen, wonach die "Entlastungszeugin Erika K***** ...... nicht mehr mit Sicherheit aussagen" konnte, "an welchem Abend der Angeklagte bei ihr übernachtet hatte" (US 6), in formal ausreichender Weise mit den Angaben der Zeugin auseinandergesetzt.
Die Mängelrüge versagt auch, soweit sie in der zitierten Darstellung der Urteilsgründe eine Aktenwidrigkeit erblickt, weil eine in wesentlichen Teilen unrichtige oder unvollständige Wiedergabe des eine erhebliche Tatsache betreffenden Inhalts der Aussage der Zeugin (siehe dazu Foregger/Fabrizy StPO8 § 281 Abs 1 Z 5 Rz 47) nicht vorliegt.Die Mängelrüge versagt auch, soweit sie in der zitierten Darstellung der Urteilsgründe eine Aktenwidrigkeit erblickt, weil eine in wesentlichen Teilen unrichtige oder unvollständige Wiedergabe des eine erhebliche Tatsache betreffenden Inhalts der Aussage der Zeugin (siehe dazu Foregger/Fabrizy StPO8 Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, Rz 47) nicht vorliegt.
Schließlich mussten sich die Tatrichter - der Mängelrüge zuwider - im Urteil nicht mit den Angaben des Zeugen Georg A***** (S 241) auseinandersetzen, wonach dieser bei einem Spaziergang in der Justizanstalt gehört habe, dass der ebenfalls einsitzende Bruder der Jessica W***** zum Angeklagten gesagt habe, er würde die Anzeige zurückziehen, wenn der Angeklagte seine Breitling-Uhr hergebe, weil darin kein Entlastungsmoment zugunsten des Angeklagten und damit kein entscheidungswesentlicher Umstand erkennbar ist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 385i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 385 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.