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Entscheidung 14 Os 154/00×

Entscheidung 14 Os 154/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os154/00

Entscheidungsdatum

30.01.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Jänner 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gottweis als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Petar K***** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 20. Oktober 2000, GZ 35 römisch fünf r 668/00-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochten Urteil wurde Petar K***** des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB, der versuchten Nötigung der Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB und des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 22. März 2000 in Salzburg

1) der Jessica W***** mit Gewalt gegen ihre Person, indem er sie an den Haaren erfasste und daran zerrte, ihre Arme auf den Rücken verdrehte, ihr einen Faustschlag gegen die rechte Gesichtshälfte versetzte, ein Kopfkissen ins Gesicht drückte und ihr Fußtritte gegen den Körper versetzte, fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in der Höhe von zumindest 3.900,-- S, mit den Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen;

2) die Genannte durch Versetzen einer Ohrfeige am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig in Form von Hämatomen im Kopfbereich verletzt;

3) die Genannte durch die Äußerung, er bringe sie um, falls sie die Polizei riefe, sohin durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zur Unterlassung der Erstattung einer Anzeige an die Sicherheitsbehörde zu nötigen versucht;

4) Beamte der Sicherheitspolizeidirektion Salzburg mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Vollziehung des gegen ihn wegen der dargestellten Tathandlungen erlassenen Haftbefehls des Landesgerichtes Salzburg, zu hindern versucht, indem er in Angriffshaltung auf RI Peter A***** zusprang und RI Rudolf P***** drei Fußtritte gegen den Genitalbereich versetzte.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Unzutreffend macht der Beschwerdeführer das Unterbleiben einer ausdrücklichen Erörterung der Passage aus der Aussage der Zeugin Erika K***** vor der Bundespolizeidirektion Salzburg (S 61), wonach der Angeklagte zur fraglichen Tatzeit "mit Sicherheit" bei ihr in der Wohnung gewesen sei, als Begründungsmangel geltend. Denn angesichts der gesetzlich aufgetragenen Urteilsbegründung in gedrängter Darstellung (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) haben sich die Tatrichter, zumal die Zeugin, nachdem sie schon bei der polizeilichen Einvernahme vor den eingewendeten Angaben ein anderes Datum der Anwesenheit des Angeklagten bei ihr angegeben hatte (S 61), vor dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung (S 235) unter Bezugnahme auf den genannten Teil ihrer Aussage vor der Polizei und Erklärung des Zustandekommens dieser Angaben deponierte, sich bezüglich des Tages dieses Besuches des Angeklagten nicht festlegen zu können, mit dem Hinweis in den Urteilsgründen, wonach die "Entlastungszeugin Erika K***** ...... nicht mehr mit Sicherheit aussagen" konnte, "an welchem Abend der Angeklagte bei ihr übernachtet hatte" (US 6), in formal ausreichender Weise mit den Angaben der Zeugin auseinandergesetzt.

Die Mängelrüge versagt auch, soweit sie in der zitierten Darstellung der Urteilsgründe eine Aktenwidrigkeit erblickt, weil eine in wesentlichen Teilen unrichtige oder unvollständige Wiedergabe des eine erhebliche Tatsache betreffenden Inhalts der Aussage der Zeugin (siehe dazu Foregger/Fabrizy StPO8 Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, Rz 47) nicht vorliegt.

Schließlich mussten sich die Tatrichter - der Mängelrüge zuwider - im Urteil nicht mit den Angaben des Zeugen Georg A***** (S 241) auseinandersetzen, wonach dieser bei einem Spaziergang in der Justizanstalt gehört habe, dass der ebenfalls einsitzende Bruder der Jessica W***** zum Angeklagten gesagt habe, er würde die Anzeige zurückziehen, wenn der Angeklagte seine Breitling-Uhr hergebe, weil darin kein Entlastungsmoment zugunsten des Angeklagten und damit kein entscheidungswesentlicher Umstand erkennbar ist.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 385 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E60647 14D01540

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0140OS00154..0130.000

Dokumentnummer

JJT_20010130_OGH0002_0140OS00154_0000000_000