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Entscheidung 14 Os 154/04×

Entscheidung 14 Os 154/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os154/04

Entscheidungsdatum

15.02.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Februar 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Petö als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dzojo K***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren, durch Einbruch und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, 130, zweiter bis vierter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 22. September 2004, GZ 20 Hv 13/04w-261, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Dzojo K***** wurde des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren, durch Einbruch und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, 130, zweiter bis vierter Fall und 15 StGB schuldig erkannt

Danach hat er in Graz mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung von schwerem Einbruchdiebstahl eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (Paragraph 12, StGB) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung Gewahrsamtsträgern fremde bewegliche Sachen in einem 40.000 Euro übersteigenden Wert teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht, indem er mit Anton B*****, Dusan Z*****, Mitja K*****, Martin R***** und Andreas B***** die Schlösser von Personenkraftwagen aufbrach und unter Verwendung eines Computers mit entsprechender Software die elektronische Wegfahrsperre überwand oder dies versuchte (1.b, 4.a), und zwar:

1. in der Nacht zum 12. Dezember 2000

a) den Opel Astra GSI, G-97FVC, im Wert von ca 60.000 S, 10 Compactdiscs sowie 2000 S und 15.000 HUF dem Aleksander D*****,

b) den Audi A6, G-39GWB, in unbekanntem Wert, eine CD-Box samt CD´s im Gesamtwert von 2500 S dem Mag. Ing. Leopold H***** sowie einen Terminplaner im Wert von 2500 S, eine Computertasche im Wert von 1500 S, 180 Weihnachtsbillets im Gesamtwert von 2.610 S, 30 Kugelschreiber im Gesamtwert von 570 S und einen Firmenstempel im Wert von 198 S dem Dipl. Ing. Thomas Br*****, wobei es bezüglich des Fahrzeuges beim Versuch geblieben ist, weil es nicht gelang, den Motor in Gang zu setzen;

2. in der Nacht zum 13. Dezember 2000

a) den VW Golf, G-68XNC, im Wert von ca. 300.000 S sowie eine Weihnachtskrippe und Wäschepakete dem Dr. Ulrich L*****;

b) den Audi A6, G-57HFE, im Wert von ca. 300.000 S dem Dipl. Ing. Gerhard Sch*****;

3. in der Nacht zum 4. Jänner 2001

a) den VW Passat, G-88RPD, im Wert von ca. 360.000 S, zwei Kindersitze, einen Notfallkoffer und einen Feuerlöscher dem Dr. Herwig L*****;

b) den Audi A4, G-14NTE, im Wert von ca. 320.000 S dem Günter E*****;

4. in der Nacht zum 26. Jänner 2001

a) den Audi A4, G-37XGA, dem Franz V*****, wobei es beim Versuch blieb, weil es nicht gelang, das Türschloss aufzubrechen;

b) den VW Passat, G-32TLE, im Wert von ca 320.000 S und eine Freisprecheinrichtung dem Andreas Bo*****;

c) den VW Golf, G-73RYB, im Wert von 270.000 S der Barbara Ki*****.

Rechtliche Beurteilung

Der aus Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Die Aussage des Andreas B***** wurde, dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) Rechnung tragend, in die beweiswürdigenden Erwägungen einbezogen (US 12 unten), womit die geltend gemachte Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) nicht vorliegt. Schon der aus der Begehungsweise der Taten erhellende Organisationsgrad lässt den Schluss auf ein Zusammenwirken im Rahmen einer kriminellen Vereinigung ohne weiteres zu, weshalb auch Nichtigkeit aus Ziffer 5, vierter Fall zu verneinen ist. Indem zur Gewerbsmäßigkeit bloß - ohnehin getroffene (US 7 und 18) - Feststellungen vermisst werden, wird eine Mängelrüge insoweit nicht geltend gemacht.

Ob Dusan Z***** an den zu 1.a sowie 3.a und b genannten Taten beteiligt war, betrifft keine entscheidende Tatsache. Die auf bloße Hehlerei hinauslaufenden Angaben des Dusan Z***** wurden nicht übergangen (US 14; Ziffer 5, zweiter Fall).

Zwischen den Urteilsannahmen, wonach die Tätergruppe insgesamt 12 Fahrzeuge gestohlen hat, der Angeklagte aber nur an neun dieser Diebstähle beteiligt war, besteht kein Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall).

Welche Feststellungen zu Gewerbsmäßigkeit und Begehung der Diebstähle im Rahmen einer kriminellen Vereinigung die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) schließlich vermisst, legt sie nicht mit Bestimmtheit dar. Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E76288 14Os154.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0140OS00154.04.0215.000

Dokumentnummer

JJT_20050215_OGH0002_0140OS00154_0400000_000