Die gegen den Schuldspruch 1 gerichtete, aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist aus dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund im Recht. Die gegen den Schuldspruch 1 gerichtete, aus Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist aus dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund im Recht.
Denn die Mängelrüge (Z 5 fünfter Fall) reklamiert zutreffend, dass das Erstgericht (unter wörtlicher Übernahme von im Grundrechtsbeschwerdeverfahren 14 Os 130/11s als aktenwidrig erkannten Erwägungen des Oberlandesgerichts Graz in der Haftbeschwerdeentscheidung vom 31. August 2011, AZ 10 Bs 338/11y [ON 235 der HV-Akten]) die Annahme der Weitergabe einer über die vom Beschwerdeführer zugestandenen Quantitäten (von höchstens 50 Gramm „gestreckten Kokains“ - vgl ON 190 S 4 und US 7) hinausgehenden Menge Suchtgift von zumindest 212 Gramm Kokain mit einer Reinsubstanz von zumindest 21 Gramm im Wesentlichen auf die für glaubwürdig angesehene Aussage der Zeugin Orsana T***** stützte, welche - so die Ausführungen im angefochtenen Urteil - (unter anderem) deponiert hätte, Heinrich H***** habe sein Suchtgift ausschließlich von einer einzigen Person bezogen (US 8). Wie die Beschwerde mit Recht einwendet, gab die Genannte in diesem Zusammenhang lediglich an, dass ihr Suchgiftlieferant Heinrich H***** Bemerkungen über persönliche Lebensumstände seines „Dealers“ abgegeben habe, ohne dessen Identität offenzulegen und dass sie ihn insgesamt vier Mal bei Suchtgiftübergaben an der ihr bekanntgegebenen Wohnadresse des Unbekannten begleitet, dabei aber jeweils auf einem Parkplatz warten habe müssen (ON 138 S 17; ON 163 S 3; ON 211 S 10; ON 228 S 17). Entgegen der Darstellung des Schöffensenats berichtete die Zeugin T***** jedoch nichts über eine exklusive Rolle des Angeklagten als Lieferant des Heinrich H*****, sondern sprach vielmehr sogar von zwei Suchtgiftbezugsquellen (ON 211 S 12; ON 228 S 18 f). Denn die Mängelrüge (Ziffer 5, fünfter Fall) reklamiert zutreffend, dass das Erstgericht (unter wörtlicher Übernahme von im Grundrechtsbeschwerdeverfahren 14 Os 130/11s als aktenwidrig erkannten Erwägungen des Oberlandesgerichts Graz in der Haftbeschwerdeentscheidung vom 31. August 2011, AZ 10 Bs 338/11y [ON 235 der HV-Akten]) die Annahme der Weitergabe einer über die vom Beschwerdeführer zugestandenen Quantitäten (von höchstens 50 Gramm „gestreckten Kokains“ - vergleiche ON 190 S 4 und US 7) hinausgehenden Menge Suchtgift von zumindest 212 Gramm Kokain mit einer Reinsubstanz von zumindest 21 Gramm im Wesentlichen auf die für glaubwürdig angesehene Aussage der Zeugin Orsana T***** stützte, welche - so die Ausführungen im angefochtenen Urteil - (unter anderem) deponiert hätte, Heinrich H***** habe sein Suchtgift ausschließlich von einer einzigen Person bezogen (US 8). Wie die Beschwerde mit Recht einwendet, gab die Genannte in diesem Zusammenhang lediglich an, dass ihr Suchgiftlieferant Heinrich H***** Bemerkungen über persönliche Lebensumstände seines „Dealers“ abgegeben habe, ohne dessen Identität offenzulegen und dass sie ihn insgesamt vier Mal bei Suchtgiftübergaben an der ihr bekanntgegebenen Wohnadresse des Unbekannten begleitet, dabei aber jeweils auf einem Parkplatz warten habe müssen (ON 138 S 17; ON 163 S 3; ON 211 S 10; ON 228 S 17). Entgegen der Darstellung des Schöffensenats berichtete die Zeugin T***** jedoch nichts über eine exklusive Rolle des Angeklagten als Lieferant des Heinrich H*****, sondern sprach vielmehr sogar von zwei Suchtgiftbezugsquellen (ON 211 S 12; ON 228 S 18 f).
Durch die demnach erforderliche (neuerliche) Kassation des Schuldspruchs 1 bleiben auch jene Annahmen, die einen - insoweit nicht erfolgten - Schuldspruch nach § 27 Abs 1 SMG allenfalls zu tragen vermögen, nicht bestehen (RIS-Justiz RS0115884; Ratz, WK-StPO § 289 Rz 18). Mit Blick auf die Bestimmungen der §§ 35 und 37 SMG war gemäß § 289 StPO auch der Schuldspruch 2 aufzuheben (RIS-Justiz RS0119278). Durch die demnach erforderliche (neuerliche) Kassation des Schuldspruchs 1 bleiben auch jene Annahmen, die einen - insoweit nicht erfolgten - Schuldspruch nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG allenfalls zu tragen vermögen, nicht bestehen (RIS-Justiz RS0115884; Ratz, WK-StPO Paragraph 289, Rz 18). Mit Blick auf die Bestimmungen der Paragraphen 35 und 37 SMG war gemäß Paragraph 289, StPO auch der Schuldspruch 2 aufzuheben (RIS-Justiz RS0119278).
Da in Stattgebung und aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - das angefochtene Urteil (mit Ausnahme des Ausspruchs über die Abschöpfung der Bereicherung) schon bei nichtöffentlicher Beratung (§ 285e StPO) zur Gänze zu kassieren war, erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers.Da in Stattgebung und aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - das angefochtene Urteil (mit Ausnahme des Ausspruchs über die Abschöpfung der Bereicherung) schon bei nichtöffentlicher Beratung (Paragraph 285 e, StPO) zur Gänze zu kassieren war, erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers.
Bleibt anzumerken, dass das bereits im ersten Rechtsgang getroffene Einziehungserkenntnis (ON 212 iVm ON 220) - vom Obersten Gerichtshof unbeanstandet (vgl 14 Os 38/11m) - in Rechtskraft erwachsen ist und daher im neuen Verfahren keine abermalige Entscheidung über eine vorbeugende Maßnahme nach § 34 SMG zu ergehen hat.Bleibt anzumerken, dass das bereits im ersten Rechtsgang getroffene Einziehungserkenntnis (ON 212 in Verbindung mit ON 220) - vom Obersten Gerichtshof unbeanstandet vergleiche 14 Os 38/11m) - in Rechtskraft erwachsen ist und daher im neuen Verfahren keine abermalige Entscheidung über eine vorbeugende Maßnahme nach Paragraph 34, SMG zu ergehen hat.