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Entscheidung 14 Os 154/11w×

Entscheidung 14 Os 154/11w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os154/11w

Entscheidungsdatum

24.01.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Jänner 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Linzner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Günther J***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer eins, SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 7. September 2011, GZ 12 Hv 4/11y-237, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung sowie aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil mit Ausnahme des Ausspruchs über die Abschöpfung der Bereicherung aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz verwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen (abweislichen) Ausspruch über die Abschöpfung der Bereicherung enthält, wurde Günther J***** im zweiten Rechtsgang (zum ersten Rechtsgang vergleiche 14 Os 38/11m) neuerlich des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer eins, SMG (1) und mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG (2) schuldig erkannt.

              Danach hat er in Graz und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift

(1) von Juli 2009 bis 28. September 2010 gewerbsmäßig in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er insgesamt zumindest 212 Gramm Kokain mit einer Reinsubstanz von zumindest 21 Gramm dem gesondert verfolgten Heinrich H***** verkaufte, wobei er schon ein Mal wegen einer solchen Straftat verurteilt worden ist;

              (2) erworben und besessen, nämlich von Frühjahr 2008 bis 28. September 2010 unbekannte Mengen Kokain und Cannabiskraut sowie von 21. August bis 28. September 2010 unbekannte Mengen an Mephedron jeweils bis zum Eigenkonsum und am 28. September 2010 eine geringe Menge Cannabiskraut und Mephedron bis zur Sicherstellung.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen den Schuldspruch 1 gerichtete, aus Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist aus dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund im Recht.

Denn die Mängelrüge (Ziffer 5, fünfter Fall) reklamiert zutreffend, dass das Erstgericht (unter wörtlicher Übernahme von im Grundrechtsbeschwerdeverfahren 14 Os 130/11s als aktenwidrig erkannten Erwägungen des Oberlandesgerichts Graz in der Haftbeschwerdeentscheidung vom 31. August 2011, AZ 10 Bs 338/11y [ON 235 der HV-Akten]) die Annahme der Weitergabe einer über die vom Beschwerdeführer zugestandenen Quantitäten (von höchstens 50 Gramm „gestreckten Kokains“ - vergleiche ON 190 S 4 und US 7) hinausgehenden Menge Suchtgift von zumindest 212 Gramm Kokain mit einer Reinsubstanz von zumindest 21 Gramm im Wesentlichen auf die für glaubwürdig angesehene Aussage der Zeugin Orsana T***** stützte, welche - so die Ausführungen im angefochtenen Urteil - (unter anderem) deponiert hätte, Heinrich H***** habe sein Suchtgift ausschließlich von einer einzigen Person bezogen (US 8). Wie die Beschwerde mit Recht einwendet, gab die Genannte in diesem Zusammenhang lediglich an, dass ihr Suchgiftlieferant Heinrich H***** Bemerkungen über persönliche Lebensumstände seines „Dealers“ abgegeben habe, ohne dessen Identität offenzulegen und dass sie ihn insgesamt vier Mal bei Suchtgiftübergaben an der ihr bekanntgegebenen Wohnadresse des Unbekannten begleitet, dabei aber jeweils auf einem Parkplatz warten habe müssen (ON 138 S 17; ON 163 S 3; ON 211 S 10; ON 228 S 17). Entgegen der Darstellung des Schöffensenats berichtete die Zeugin T***** jedoch nichts über eine exklusive Rolle des Angeklagten als Lieferant des Heinrich H*****, sondern sprach vielmehr sogar von zwei Suchtgiftbezugsquellen (ON 211 S 12; ON 228 S 18 f).

Durch die demnach erforderliche (neuerliche) Kassation des Schuldspruchs 1 bleiben auch jene Annahmen, die einen - insoweit nicht erfolgten - Schuldspruch nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG allenfalls zu tragen vermögen, nicht bestehen (RIS-Justiz RS0115884; Ratz, WK-StPO Paragraph 289, Rz 18). Mit Blick auf die Bestimmungen der Paragraphen 35 und 37 SMG war gemäß Paragraph 289, StPO auch der Schuldspruch 2 aufzuheben (RIS-Justiz RS0119278).

Da in Stattgebung und aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - das angefochtene Urteil (mit Ausnahme des Ausspruchs über die Abschöpfung der Bereicherung) schon bei nichtöffentlicher Beratung (Paragraph 285 e, StPO) zur Gänze zu kassieren war, erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers.

Bleibt anzumerken, dass das bereits im ersten Rechtsgang getroffene Einziehungserkenntnis (ON 212 in Verbindung mit ON 220) - vom Obersten Gerichtshof unbeanstandet vergleiche 14 Os 38/11m) - in Rechtskraft erwachsen ist und daher im neuen Verfahren keine abermalige Entscheidung über eine vorbeugende Maßnahme nach Paragraph 34, SMG zu ergehen hat.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E99892

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0140OS00154.11W.0124.000

Im RIS seit

03.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2012

Dokumentnummer

JJT_20120124_OGH0002_0140OS00154_11W0000_000