Dieses Urteil bekämpfen der Angeklagte W***** - der Sache nach nur in Ansehung der Schuldsprüche A/I/1 und II - mit allein aus der Ziffer 5 und der Angeklagte P***** mit aus den Ziffern 5, 9 lit a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden, denen keine Berechtigung zukommt.Dieses Urteil bekämpfen der Angeklagte W***** - der Sache nach nur in Ansehung der Schuldsprüche A/I/1 und römisch zwei - mit allein aus der Ziffer 5 und der Angeklagte P***** mit aus den Ziffern 5, 9 Litera a und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden, denen keine Berechtigung zukommt.
Dem vom Angeklagten W***** erhobenen Einwand der Unvollständigkeit der Entscheidungsbegründung (Z 5) genügt es zu erwidern, daß das Schöffengericht die Verantwortungen aller Angeklagten ohnedies gewürdigt und dabei auch ausreichend erörtert hat, warum es der ursprünglich geständigen Verantwortung des Beschwerdeführers gefolgt ist (US 10-12).Dem vom Angeklagten W***** erhobenen Einwand der Unvollständigkeit der Entscheidungsbegründung (Ziffer 5,) genügt es zu erwidern, daß das Schöffengericht die Verantwortungen aller Angeklagten ohnedies gewürdigt und dabei auch ausreichend erörtert hat, warum es der ursprünglich geständigen Verantwortung des Beschwerdeführers gefolgt ist (US 10-12).
Das im Vorverfahren abgelegte Geständnis wurde dem Erstangeklagten wiederholt unter der Aufforderung zur Stellungnahme vorgehalten (S 73 f/II iVm S 123 ff/I). Den Beschwerden der Angeklagten W***** und P***** zuwider konnten sich die Tatrichter daher zur Begründung der Schuldsprüche auf dieses solcherart in die Hauptverhandlung eingeführte Beweismittel stützen, ohne gegen das Unmittelbarkeitsprinzip (§ 258 Abs 1 StPO) zu verstoßen.Das im Vorverfahren abgelegte Geständnis wurde dem Erstangeklagten wiederholt unter der Aufforderung zur Stellungnahme vorgehalten (S 73 f/II in Verbindung mit S 123 ff/I). Den Beschwerden der Angeklagten W***** und P***** zuwider konnten sich die Tatrichter daher zur Begründung der Schuldsprüche auf dieses solcherart in die Hauptverhandlung eingeführte Beweismittel stützen, ohne gegen das Unmittelbarkeitsprinzip (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) zu verstoßen.
Die Rechtsrügen des Angeklagten P***** sind - wie die Generalprokuratur zutreffend darlegt - nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Mit der Behauptung von Feststellungsmängeln (Z 9 lit a), einerseits zur subjektiven Tatseite, andererseits zur Frage, ob P***** seinen Tatbeitrag zu den unter A/II/1 und 3 beschriebenen Taten mit dem Haupttäter vor oder nach dessen Tatentschluß verabredete, übergeht der Beschwerdeführer entscheidende Urteilsannahmen. Darnach handelte er nämlich in jedem Fall nach einem zuvor abgesprochenen Betrugsplan (US 6, 7 und 9) und leistete zu A/II/1 und 3 nicht bloß intellektuelle, sondern (durch Chauffeurdienste anläßlich der vorsätzlichen Fahrzeugbeschädigungen, US 3, 7 und 9) physische Tatbeiträge. Somit verfehlt die Beschwerde jeweils den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhaltes mit dem anzuwendenden Gesetz.Mit der Behauptung von Feststellungsmängeln (Ziffer 9, Litera a,), einerseits zur subjektiven Tatseite, andererseits zur Frage, ob P***** seinen Tatbeitrag zu den unter A/II/1 und 3 beschriebenen Taten mit dem Haupttäter vor oder nach dessen Tatentschluß verabredete, übergeht der Beschwerdeführer entscheidende Urteilsannahmen. Darnach handelte er nämlich in jedem Fall nach einem zuvor abgesprochenen Betrugsplan (US 6, 7 und 9) und leistete zu A/II/1 und 3 nicht bloß intellektuelle, sondern (durch Chauffeurdienste anläßlich der vorsätzlichen Fahrzeugbeschädigungen, US 3, 7 und 9) physische Tatbeiträge. Somit verfehlt die Beschwerde jeweils den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhaltes mit dem anzuwendenden Gesetz.
Gleiches gilt für den Einwand der Verjährung (Z 9 lit b) der diesem Angeklagten unter A/I/1 angelasteten Tat, weil damit die (wie dargelegt zu Recht erfolgte) Verurteilung wegen der im Februar 1991 verübten strafbaren Handlung (B iVm A/II/1) negiert wird.Gleiches gilt für den Einwand der Verjährung (Ziffer 9, Litera b,) der diesem Angeklagten unter A/I/1 angelasteten Tat, weil damit die (wie dargelegt zu Recht erfolgte) Verurteilung wegen der im Februar 1991 verübten strafbaren Handlung (B in Verbindung mit A/II/1) negiert wird.
Die teils offenbar unbegründeten, teils nicht gesetzmäßig ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten W***** und P***** (gegen den Strafausspruch) sowie der Privatbeteiligten D***** VersicherungsAG (gegen das Adhäsionserkenntnis) folgt (§ 285 i StPO).Die teils offenbar unbegründeten, teils nicht gesetzmäßig ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten W***** und P***** (gegen den Strafausspruch) sowie der Privatbeteiligten D***** VersicherungsAG (gegen das Adhäsionserkenntnis) folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.