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Entscheidung 14 Os 154/96×

Entscheidung 14 Os 154/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os154/96

Entscheidungsdatum

29.10.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Oktober 1996 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Rouschal, Dr. E.Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pösinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Heinrich J***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 11. Dezember 1986, GZ 13 U 1.064/86-8, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Genralanwältin Dr. Bierlein, und des Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 11.Dezember 1986, GZ 13 U 1.064/86-8, verletzt in seinem Strafausspruch das Gesetz in den Bestimmungen der Paragraphen 31, Absatz eins und 40 StGB.

Dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird im Strafausspruch aufgehoben und es wird in der Sache selbst erkannt:

Von der Verhängung einer Zusatzstrafe über Heinrich J***** wird gemäß Paragraphen 31, Absatz eins, 40, StGB unter Bedachtnahme auf die Urteile des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 25.September 1986, GZ 13 U 2.009/87-6, und des Jugendgerichtshofes Wien vom 7.November 1986, GZ 22 U 189/86-19, abgesehen.

Text

Gründe:

Mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 11.Dezember 1986, GZ 13 U 1.064/86-8, wurde Heinrich J***** "des" - in drei Angriffen zwischen 2.November 1985 und 30.April 1986 begangenen - "Vergehens" (richtig: der Vergehen) der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und über ihn eine gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von drei Monaten verhängt.

Im Entscheidungszeitpunkt war aktenkundig (siehe die am 25.November 1986 eingelangte Strafregisterauskunft bei ON 7, Punkt 8), daß Heinrich J***** mit (seit 10.November 1986) rechtskräftigem Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 7.November 1986, GZ 22 U 189/86-19, wegen des - zwischen April 1984 und Juli 1986 verübten - Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden war.

Die beiden Urteile stehen somit zueinander im Verhältnis des Paragraph 31, Absatz eins, StGB, weil das Urteil des Bezirksgerichtes Floridsdorf Taten betrifft, über die nach der Zeit ihrer Begehung schon im früheren Verfahren des Jugendgerichtshofes Wien hätte abgesprochen werden können. Gemäß Paragraphen 31, Absatz eins, 40, StGB wäre daher vom Bezirksgericht Floridsdorf eine Zusatzstrafe zu verhängen oder von einer solchen abzusehen gewesen.

Rechtliche Beurteilung

Mit Recht macht der Generalprokurator in seiner deshalb zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde geltend, daß durch das Urteil des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 11.Dezember 1986 infolge Unterlassung der Bedachtnahme auf das frühere Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 7.November 1986 das Gesetz in den erwähnten Bestimmungen verletzt worden ist.

Diese Gesetzesverletzung (verfahrensrechtlich Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO - siehe EvBl 1995/99) hat sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt, weil die Summe der in beiden Urteilen verhängten Freiheitsstrafen (sieben Monate) das Ausmaß der nach Paragraph 28, Absatz eins, StGB bei gemeinsamer Aburteilung zulässigen Höchststrafe (sechs Monate) übersteigt und damit die durch Paragraph 31, Absatz eins, letzter Satz StGB gezogene Grenze überschritten worden ist, wozu noch kommt, daß mit der Nichtbeachtung der erwähnten Vorschriften auch tilgungsrechtlich (Paragraph 4, Absatz 4, TilgG) nachteilige Auswirkungen verbunden sind.

Der gesetzwidrige Strafausspruch war daher zu kassieren (Paragraph 292, letzter Satz StPO).

Da jedoch nunmehr auch auf das erst am 14.Oktober 1987 rechtskräftig gewordene weitere Urteil des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 25. September 1986, GZ 13 U 2.009/87-6, womit Heinrich J***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Tatzeit Jänner 1986) zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt worden ist, Bedacht zu nehmen war und bei gemeinsamer Aburteilung aller gegenständlichen Delikte keine höhere Freiheitsstrafe als fünf Monate zu verhängen gewesen wäre, war von einer Zusatzstrafe abzusehen.

Anmerkung

E44322 14D01546

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0140OS00154.96.1029.000

Dokumentnummer

JJT_19961029_OGH0002_0140OS00154_9600000_000