Gründe:
Mit rechtskräftigem Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 29. März 1995, GZ 13 E Vr 219/95-16, wurde Henrico H***** des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt und zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 29. März 1995, GZ 13 E römisch fünf r 219/95-16, wurde Henrico H***** des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt und zu einer gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28. November 1996, GZ 1 b Vr 10.563/96-41, wurde Henrico H***** des am 2. Oktober 1996 - sohin in der Probezeit - begangenen Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Unter einem faßte das Gericht gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO den Beschluß auf Widerruf der vom Jugendgerichtshof Wien gewährten bedingten Strafnachsicht. Infolge vom Angeklagten erhobener Rechtsmittel erwuchsen Urteil und Beschluß erst am 9. Dezember 1997 in Rechtskraft.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28. November 1996, GZ 1 b römisch fünf r 10.563/96-41, wurde Henrico H***** des am 2. Oktober 1996 - sohin in der Probezeit - begangenen Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Unter einem faßte das Gericht gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO den Beschluß auf Widerruf der vom Jugendgerichtshof Wien gewährten bedingten Strafnachsicht. Infolge vom Angeklagten erhobener Rechtsmittel erwuchsen Urteil und Beschluß erst am 9. Dezember 1997 in Rechtskraft.
Mittlerweile wurde Henrico H***** mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 6. Oktober 1997, GZ 4 c E Vr 13.019/96-27, des am 18. Mai 1996 begangenen Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 (ergänze: Abs 1,) Abs 4 erster Fall StGB schuldig erkannt und zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Offenbar in Unkenntnis des vom selben Gericht am 28. November 1996 ausgesprochenen Widerrufes faßte der Einzelrichter unter einem gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO den Beschluß, vom Widerruf der vom Jugendgerichtshof Wien gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen und (gemäß § 494a Abs 6 StPO) die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern.Mittlerweile wurde Henrico H***** mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 6. Oktober 1997, GZ 4 c E römisch fünf r 13.019/96-27, des am 18. Mai 1996 begangenen Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, (ergänze: Absatz eins,,) Absatz 4, erster Fall StGB schuldig erkannt und zu einer gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Offenbar in Unkenntnis des vom selben Gericht am 28. November 1996 ausgesprochenen Widerrufes faßte der Einzelrichter unter einem gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO den Beschluß, vom Widerruf der vom Jugendgerichtshof Wien gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen und (gemäß Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO) die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern.
Dieser Beschluß steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeig - mit dem Gesetz nicht im Einklang.