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Entscheidung 14 Os 154/99×

Entscheidung 14 Os 154/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os154/99

Entscheidungsdatum

14.12.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Mezera als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Tonino D***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 9. September 1999, GZ 7 römisch fünf r 476/99-42, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Tonino D***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in Braunau am Inn mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Annemarie S***** durch Täuschung über Tatsachen - insbesondere über seine in Wahrheit nicht bestehende Heiratsabsicht (US 4) - zur Hingabe von Geld, sohin zu Handlungen verleitet, die sie an ihrem Vermögen schädigten, wobei er die schweren Betrügereien in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, und zwar

1. am 19. Mai 1999 durch die Vorgabe, Geld für eine Lokaleröffnung zu benötigen, zur Hingabe von 45.000 S,

2. um den 25. Mai 1999 durch die Vorgabe, in Rom sein Haus zu verkaufen, zur Hingabe von 24.000 S,

3. am 31. Mai 1999 durch die Vorgabe, in St. Peter a.H. eine Pizzeria zu eröffnen, zur Hingabe von 90.000 S,

4. am 4. Juni 1999 durch die Vorgabe, Schutzgeld an Mafia-Angehörige bezahlen zu müssen, zur Hingabe von 40.000 S,

5. am 19. Juni 1999 durch die Vorgabe, für Notarskosten Geld zu benötigen, zur Hingabe von 40.000 S.

Dagegen richtet sich die vom Angeklagten aus den Gründen der Ziffer 5, "(bzw 9 und 10)" und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider haben die Tatrichter die Absicht des mehrfach einschlägig (ua auch wegen Heiratsschwindels - US 4 in Verbindung mit S 140 ff) vorbestraften Beschwerdeführers, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrügereien ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen (US 6), logisch und empirisch einwandfrei aus der Vielzahl der innerhalb kurzer Zeit verübten Taten und der hohen Schadenssumme abgeleitet (US 7). Dabei musste die ursprünglich auf die Behauptung eines Gesamtvorsatzes hinauslaufende Verantwortung des Angeklagten, wonach er sich die gesamten 240.000 S auslieh, um seine in eben dieser Höhe aufgelaufenen Schulden in Italien zurückzahlen zu können (S 43), bei gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht gesondert erörtert werden, zumal er vor dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung vergleiche S 56, 319) einräumte, über immerhin 56.000 S in anderer Weise verfügt zu haben.

Mit seiner undifferenziert auf "Z 9 und 10" des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Rechtsrüge übt der Angeklagte neuerlich bloß Kritik an der Feststellung der in Rede stehenden qualifizierenden Absicht und verfehlt solcherart mangels Festhaltens am Urteilssachverhalt die prozessförmige Darstellung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes.

Schließlich versagt auch die Strafzumessungsrüge (Ziffer 11,).

Dass die Wiederholung der Taten und die mehrfache Qualifikation erschwerend berücksichtigt wurden, stellt keine Doppelverwertung dar, weil schon ein einziger Betrug gewerbsmäßig verübt sein könnte und die Qualifikation nach Paragraph 147, Absatz 2, StGB den Strafsatz nicht bestimmt (Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StPO).

Mit dem Einwand, das Erstgericht habe sich "gar nicht damit auseinander gesetzt, ob die Voraussetzungen für Paragraph 43 a, Absatz 4, StGB vorliegen", wird von vornherein kein Nichtigkeit bewirkender Strafzumessungsfehler behauptet.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Über die Berufung wird der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E56741 14D01549

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0140OS00154.99.1214.000

Dokumentnummer

JJT_19991214_OGH0002_0140OS00154_9900000_000