Der Mängelrüge (Z 5) zuwider haben die Tatrichter die Absicht des mehrfach einschlägig (ua auch wegen Heiratsschwindels - US 4 iVm S 140 ff) vorbestraften Beschwerdeführers, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrügereien ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen (US 6), logisch und empirisch einwandfrei aus der Vielzahl der innerhalb kurzer Zeit verübten Taten und der hohen Schadenssumme abgeleitet (US 7). Dabei musste die ursprünglich auf die Behauptung eines Gesamtvorsatzes hinauslaufende Verantwortung des Angeklagten, wonach er sich die gesamten 240.000 S auslieh, um seine in eben dieser Höhe aufgelaufenen Schulden in Italien zurückzahlen zu können (S 43), bei gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht gesondert erörtert werden, zumal er vor dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung (vgl S 56, 319) einräumte, über immerhin 56.000 S in anderer Weise verfügt zu haben.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider haben die Tatrichter die Absicht des mehrfach einschlägig (ua auch wegen Heiratsschwindels - US 4 in Verbindung mit S 140 ff) vorbestraften Beschwerdeführers, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrügereien ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen (US 6), logisch und empirisch einwandfrei aus der Vielzahl der innerhalb kurzer Zeit verübten Taten und der hohen Schadenssumme abgeleitet (US 7). Dabei musste die ursprünglich auf die Behauptung eines Gesamtvorsatzes hinauslaufende Verantwortung des Angeklagten, wonach er sich die gesamten 240.000 S auslieh, um seine in eben dieser Höhe aufgelaufenen Schulden in Italien zurückzahlen zu können (S 43), bei gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht gesondert erörtert werden, zumal er vor dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung vergleiche S 56, 319) einräumte, über immerhin 56.000 S in anderer Weise verfügt zu haben.
Mit seiner undifferenziert auf "Z 9 und 10" des § 281 Abs 1 StPO gestützten Rechtsrüge übt der Angeklagte neuerlich bloß Kritik an der Feststellung der in Rede stehenden qualifizierenden Absicht und verfehlt solcherart mangels Festhaltens am Urteilssachverhalt die prozessförmige Darstellung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes.Mit seiner undifferenziert auf "Z 9 und 10" des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Rechtsrüge übt der Angeklagte neuerlich bloß Kritik an der Feststellung der in Rede stehenden qualifizierenden Absicht und verfehlt solcherart mangels Festhaltens am Urteilssachverhalt die prozessförmige Darstellung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes.
Schließlich versagt auch die Strafzumessungsrüge (Z 11).Schließlich versagt auch die Strafzumessungsrüge (Ziffer 11,).
Dass die Wiederholung der Taten und die mehrfache Qualifikation erschwerend berücksichtigt wurden, stellt keine Doppelverwertung dar, weil schon ein einziger Betrug gewerbsmäßig verübt sein könnte und die Qualifikation nach § 147 Abs 2 StGB den Strafsatz nicht bestimmt (§ 32 Abs 2 erster Satz StPO).Dass die Wiederholung der Taten und die mehrfache Qualifikation erschwerend berücksichtigt wurden, stellt keine Doppelverwertung dar, weil schon ein einziger Betrug gewerbsmäßig verübt sein könnte und die Qualifikation nach Paragraph 147, Absatz 2, StGB den Strafsatz nicht bestimmt (Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StPO).
Mit dem Einwand, das Erstgericht habe sich "gar nicht damit auseinander gesetzt, ob die Voraussetzungen für § 43a Abs 4 StGB vorliegen", wird von vornherein kein Nichtigkeit bewirkender Strafzumessungsfehler behauptet.Mit dem Einwand, das Erstgericht habe sich "gar nicht damit auseinander gesetzt, ob die Voraussetzungen für Paragraph 43 a, Absatz 4, StGB vorliegen", wird von vornherein kein Nichtigkeit bewirkender Strafzumessungsfehler behauptet.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Über die Berufung wird der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben (§ 285i StPO).Über die Berufung wird der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.