Die vom Angeklagten Ionel L***** dagegen aus § 345 Abs 1 Z 8 und 11 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde versagt. Die Instruktionsrüge (Z 8) verfehlt mit ihrer Kritik am Unterbleiben einer Rechtsbelehrung zur Frage, "wie die vorgelegten und verlesenen Urkunden zu beurteilen seien, insbesondere, dass im Zweifel von der für den Angeklagten günstigeren Annahme auszugehen sei", eine Ausrichtung am Gesetz. Demgemäß müssen (nur) die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlungen, auf die die Fragen gerichtet sind, dargelegt und die in den einzelnen Fragen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes ausgelegt und das Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander sowie die Folgen der Bejahung und Verneinung jeder Frage dargelegt werden (§ 321 Abs 2 StPO; vgl Mayerhofer StPO4 § 345 Z 8 E 15).Die vom Angeklagten Ionel L***** dagegen aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8 und 11 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde versagt. Die Instruktionsrüge (Ziffer 8,) verfehlt mit ihrer Kritik am Unterbleiben einer Rechtsbelehrung zur Frage, "wie die vorgelegten und verlesenen Urkunden zu beurteilen seien, insbesondere, dass im Zweifel von der für den Angeklagten günstigeren Annahme auszugehen sei", eine Ausrichtung am Gesetz. Demgemäß müssen (nur) die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlungen, auf die die Fragen gerichtet sind, dargelegt und die in den einzelnen Fragen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes ausgelegt und das Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander sowie die Folgen der Bejahung und Verneinung jeder Frage dargelegt werden (Paragraph 321, Absatz 2, StPO; vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 345, Ziffer 8, E 15).
Ob der Vorsitzende seiner Verpflichtung zur Darlegung der Beweisgrundsätze (§ 323 Abs 2 StPO) nachgekommen ist, ist aus Sicht der Instruktionsrüge unbeachtlich.Ob der Vorsitzende seiner Verpflichtung zur Darlegung der Beweisgrundsätze (Paragraph 323, Absatz 2, StPO) nachgekommen ist, ist aus Sicht der Instruktionsrüge unbeachtlich.
Indem die Rechtsrüge (Z 11 lit a) den Inhalt des Wahrspruchs der Geschworenen in Bezug auf die Täterschaft des Angeklagten ignoriert und darin Feststellungen zur (Beweis-)Frage vermisst, weshalb von ihm vorgelegte (ON 71) und in der Hauptverhandlung verlesene (S 37/II) Urkunden "nicht geeignet sein sollten nachzuweisen, dass er zum Tatzeitpunkt gar nicht am Tatort hätte sein können", lässt er neuerlich eine prozessordnungsgemäße Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes vermissen.Indem die Rechtsrüge (Ziffer 11, Litera a,) den Inhalt des Wahrspruchs der Geschworenen in Bezug auf die Täterschaft des Angeklagten ignoriert und darin Feststellungen zur (Beweis-)Frage vermisst, weshalb von ihm vorgelegte (ON 71) und in der Hauptverhandlung verlesene (S 37/II) Urkunden "nicht geeignet sein sollten nachzuweisen, dass er zum Tatzeitpunkt gar nicht am Tatort hätte sein können", lässt er neuerlich eine prozessordnungsgemäße Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes vermissen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i, 344 StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.