Der gegen dieses Urteil gerichteten, auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der gegen dieses Urteil gerichteten, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Entgegen der Mängelrüge (Z 5) liegt eine Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) nicht vor. Die Angaben des Angeklagten und seiner Lebensgefährtin Hermine R*****, im Besonderen zu ihren verschiedenen Fernsehgewohnheiten sowie sonstige Gründe, warum der Beschwerdeführer gemeinsam mit Katharina T***** in einem Zimmer schlief, wurden im Urteil nämlich sehr wohl erörtert (vgl US 9). Die Tatrichter bewerteten deren Depositionen jedoch mit mängelfreier Begründung für nicht überzeugend und legten ihren Konstatierungen im Wesentlichen die Aussagen der für glaubwürdig erachteten Angaben der Katharina T***** zugrunde (US 8 bis 19). Wer den letztlich gemeinsam zum Schlafen benutzen Raum zuerst bewohnte, ist nicht entscheidungswesentlich.Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) liegt eine Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) nicht vor. Die Angaben des Angeklagten und seiner Lebensgefährtin Hermine R*****, im Besonderen zu ihren verschiedenen Fernsehgewohnheiten sowie sonstige Gründe, warum der Beschwerdeführer gemeinsam mit Katharina T***** in einem Zimmer schlief, wurden im Urteil nämlich sehr wohl erörtert vergleiche US 9). Die Tatrichter bewerteten deren Depositionen jedoch mit mängelfreier Begründung für nicht überzeugend und legten ihren Konstatierungen im Wesentlichen die Aussagen der für glaubwürdig erachteten Angaben der Katharina T***** zugrunde (US 8 bis 19). Wer den letztlich gemeinsam zum Schlafen benutzen Raum zuerst bewohnte, ist nicht entscheidungswesentlich.
Eines Eingehens auf das Gutachten über spurenkundliche Untersuchungen des Institutes für gerichtliche Medizin der Medizinischen Universität Wien (ON 38) bedurfte es nicht, weil das Fehlen von DNA-Spuren des Rechtsmittelwerbers am Körper sowie der Kleidung seiner Opfer und an einem sichergestellten Leintuch die inkriminierten sexuellen Handlungen nicht ausschließen. Nach den Angaben der Katharina T***** ejakulierte der Beschwerdeführer nämlich bei Vollzug des Beischlafs auf einen Bademantel oder ein Handtuch oder beseitigte mit einem solchen die Spuren vom Rücken seines Opfers (S 33, 275 jeweils Bd I); darüber hinaus suchte das Mädchen nach derartigen Vorfällen regelmäßig das Bad auf (neuerlich S 33 und 275/Bd I) und badete fast täglich (S 271/Bd I).Eines Eingehens auf das Gutachten über spurenkundliche Untersuchungen des Institutes für gerichtliche Medizin der Medizinischen Universität Wien (ON 38) bedurfte es nicht, weil das Fehlen von DNA-Spuren des Rechtsmittelwerbers am Körper sowie der Kleidung seiner Opfer und an einem sichergestellten Leintuch die inkriminierten sexuellen Handlungen nicht ausschließen. Nach den Angaben der Katharina T***** ejakulierte der Beschwerdeführer nämlich bei Vollzug des Beischlafs auf einen Bademantel oder ein Handtuch oder beseitigte mit einem solchen die Spuren vom Rücken seines Opfers (S 33, 275 jeweils Bd römisch eins); darüber hinaus suchte das Mädchen nach derartigen Vorfällen regelmäßig das Bad auf (neuerlich S 33 und 275/Bd römisch eins) und badete fast täglich (S 271/Bd römisch eins).
Der Behauptung im Rechtsmittel, das Gedächtnisprotokoll des Krankenhauses SMZ-Ost (S 183/Bd I) wäre in der Hauptverhandlung nicht verlesen, aber dennoch zur Begründung des mehrfach vollzogenen Geschlechtsverkehrs herangezogen worden, steht das unwidersprochen gebliebene Hauptverhandlungsprotokoll (S 7 II) entgegen, wonach unter anderem die (die S 179-219/Bd I umfassende) ON 14 einverständlich verlesen wurde.Der Behauptung im Rechtsmittel, das Gedächtnisprotokoll des Krankenhauses SMZ-Ost (S 183/Bd römisch eins) wäre in der Hauptverhandlung nicht verlesen, aber dennoch zur Begründung des mehrfach vollzogenen Geschlechtsverkehrs herangezogen worden, steht das unwidersprochen gebliebene Hauptverhandlungsprotokoll (S 7 römisch zwei) entgegen, wonach unter anderem die (die S 179-219/Bd römisch eins umfassende) ON 14 einverständlich verlesen wurde.
Die Feststellung wiederum, der Beschwerdeführer habe auch das „genaue Alter" der Natascha N***** gekannt, ergibt sich konsequent aus der vom Erstgericht festgestellten „Wohnsituation" (Benützung eines Hauses über den Zeitraum von rund einem Jahr gemeinsam mit der Familie N*****, wobei Sabrina und Kerstin T***** mit Natascha N***** auch ein Zimmer teilten); der bekämpften Annahme entgegenstehende Verfahrensergebnisse zeigt die Beschwerde nicht auf. Die Tatsachenrüge (Z 5a) wiederholt im Wesentlichen die Ausführungen der Mängelrüge.Die Feststellung wiederum, der Beschwerdeführer habe auch das „genaue Alter" der Natascha N***** gekannt, ergibt sich konsequent aus der vom Erstgericht festgestellten „Wohnsituation" (Benützung eines Hauses über den Zeitraum von rund einem Jahr gemeinsam mit der Familie N*****, wobei Sabrina und Kerstin T***** mit Natascha N***** auch ein Zimmer teilten); der bekämpften Annahme entgegenstehende Verfahrensergebnisse zeigt die Beschwerde nicht auf. Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) wiederholt im Wesentlichen die Ausführungen der Mängelrüge.
Im Hinblick auf die belastenden Angaben der Opfer, welchen die Erstrichter gefolgt sind, vermag die Beschwerde durch isoliertes Herausgreifen einzelner Details des Beweisverfahrens keine erheblichen Bedenken an der Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Feststellungen zu wecken. Vielmehr wird damit lediglich die Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung bekämpft. Gegenstand einer Rechts- und Subsumtionsrüge ist ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich der Berücksichtigung prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581).Im Hinblick auf die belastenden Angaben der Opfer, welchen die Erstrichter gefolgt sind, vermag die Beschwerde durch isoliertes Herausgreifen einzelner Details des Beweisverfahrens keine erheblichen Bedenken an der Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Feststellungen zu wecken. Vielmehr wird damit lediglich die Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung bekämpft. Gegenstand einer Rechts- und Subsumtionsrüge ist ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich der Berücksichtigung prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581).
Der behauptete Rechtsmangel (Z 9 lit a) infolge fehlender Feststellungen betreffend den zur Verwirklichung der Tatbestände der §§ 206 Abs 1, 207 Abs 1 und 212 Abs 1 Z 2 StGB jeweils erforderlichen Vorsatz liegt nicht vor; diese finden sich nämlich unmissverständlich auf US 7 dritter und vierter Absatz. Welche darüber hinausgehenden Konstatierungen zusätzlich notwendig gewesen wären, führt die Beschwerde nicht aus.Der behauptete Rechtsmangel (Ziffer 9, Litera a,) infolge fehlender Feststellungen betreffend den zur Verwirklichung der Tatbestände der Paragraphen 206, Absatz eins, 207, Absatz eins und 212 Absatz eins, Ziffer 2, StGB jeweils erforderlichen Vorsatz liegt nicht vor; diese finden sich nämlich unmissverständlich auf US 7 dritter und vierter Absatz. Welche darüber hinausgehenden Konstatierungen zusätzlich notwendig gewesen wären, führt die Beschwerde nicht aus.
Derselbe, nominell unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO (der Sache nach Z 9 lit a) behauptete Mangel zum Fehlen eines sich auch auf das unmündige Alter seiner Opfer erstreckenden Vorsatzes übergeht die Konstatierung, wonach der Beschwerdeführer das genaue Alter von Katharina und Kerstin T***** sowie Natascha N***** kannte (US 7 dritter Absatz).Derselbe, nominell unter dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO (der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) behauptete Mangel zum Fehlen eines sich auch auf das unmündige Alter seiner Opfer erstreckenden Vorsatzes übergeht die Konstatierung, wonach der Beschwerdeführer das genaue Alter von Katharina und Kerstin T***** sowie Natascha N***** kannte (US 7 dritter Absatz).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.