Mit dem angefochtenen Urteil wurde Michael S***** des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 2 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Michael S***** des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer 2, StGB schuldig erkannt.
Demnach hat er am 26. Juni 2006 in Salzburg fremde bewegliche Sachen, nämlich alkoholische Getränke in unbekanntem Wert, den Verfügungsberechtigten der H***** durch gewaltsames Öffnen einer im Gastgarten befindlichen Theke, mithin durch Aufbrechen eines Behältnisses, mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Die vom Angeklagten dagegen allein aus dem Grund der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl, gelingt es ihr doch nicht, unter Rekurs auf seine nun leugnende Verantwortung erhebliche Bedenken an der willkürfreien Beweiswürdigung der Tatrichter zu wecken. Sie gründeten diese vornehmlich auf das gegenüber den wegen Lärmentwicklung wegen des Hantierens mit der Eisenstange an der Getränkelade herbeigerufenen Polizeibeamten W***** und G***** unmittelbar nach Betretung bei der Tat mündlich abgelegte Geständnis, wobei sie auch die Umstände der Protokollerrichtung in ihre Erwägungen einbezogen (US 4 f). Dass der ursprünglich den Angeklagten belastende Zeuge L***** (S 89 f) diese Angaben in der Hauptverhandlung widerrief (S 136 ff), führten die Tatrichter logisch und empirisch einwandfrei auf den Umstand zurück, jener wolle seinen Trinkkumpan vor einem gravierenden Anklagevorwurf schützen (US 5). Dass an der von der Polizistin W***** sichergestellten Eisenstange keine dem Angeklagten zuzuordnende Spuren vorgefunden wurden, erachtete das Schöffengericht als nicht maßgeblich, um deshalb seine Täterschaft auszuschließen (US 8). Kratzer am Schloss der Getränkelade wurden von der einschreitenden Polizistin wahrgenommen (S 75).Die vom Angeklagten dagegen allein aus dem Grund der Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl, gelingt es ihr doch nicht, unter Rekurs auf seine nun leugnende Verantwortung erhebliche Bedenken an der willkürfreien Beweiswürdigung der Tatrichter zu wecken. Sie gründeten diese vornehmlich auf das gegenüber den wegen Lärmentwicklung wegen des Hantierens mit der Eisenstange an der Getränkelade herbeigerufenen Polizeibeamten W***** und G***** unmittelbar nach Betretung bei der Tat mündlich abgelegte Geständnis, wobei sie auch die Umstände der Protokollerrichtung in ihre Erwägungen einbezogen (US 4 f). Dass der ursprünglich den Angeklagten belastende Zeuge L***** (S 89 f) diese Angaben in der Hauptverhandlung widerrief (S 136 ff), führten die Tatrichter logisch und empirisch einwandfrei auf den Umstand zurück, jener wolle seinen Trinkkumpan vor einem gravierenden Anklagevorwurf schützen (US 5). Dass an der von der Polizistin W***** sichergestellten Eisenstange keine dem Angeklagten zuzuordnende Spuren vorgefunden wurden, erachtete das Schöffengericht als nicht maßgeblich, um deshalb seine Täterschaft auszuschließen (US 8). Kratzer am Schloss der Getränkelade wurden von der einschreitenden Polizistin wahrgenommen (S 75).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.