Gemäß der im ersten Rechtsgang gefällten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (ON 21 des Aktes) war im erneuerten Verfahren zu klären, ob die vom Angeklagten behauptete Stornierung von Teilrechnungen im Betrag von mehr als 7 Mio Schilling tatsächlich erfolgt und ein Geschäftsführergehalt von 5,4 Mio Schilling tatsächlich gewährt worden ist (nur dann hätten die darauf basierenden Steuererklärungen der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht entsprochen) oder ob es sich hiebei nur - im Sinne des eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung behauptenden Anklagevorwurfs - um nachträgliche, rein buchhalterische Konstruktionen gehandelt hat, die so nicht wirklich stattgefunden haben.
Die Tatrichter gelangten zur Überzeugung, daß die real stattgefundene Vorgänge behauptende Verantwortung des Angeklagten "auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere der Aussagen des ermittelnden Betriebsprüfers Peter P***** und des Steuerberaters Gerd P***** nicht mit Sicherheit widerlegt werden kann" (US 5).
Dagegen führen die Staatsanwaltschaft Salzburg und das Finanzamt Salzburg-Stadt in getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden zu Recht ins Treffen, daß Beweisergebnisse, deren Beachtung eine andere Lösung der Schuldfrage ermöglicht hätten, nicht erörtert wurden (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO).Dagegen führen die Staatsanwaltschaft Salzburg und das Finanzamt Salzburg-Stadt in getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden zu Recht ins Treffen, daß Beweisergebnisse, deren Beachtung eine andere Lösung der Schuldfrage ermöglicht hätten, nicht erörtert wurden (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO).
So hat der Zeuge Gerd P***** zwar tatsächlich vom erhöhten Arbeitseinsatz des Angeklagten in bezug auf das "schwierige" Bauvorhaben Schwanthalerstraße sowie davon gesprochen, daß ihm der fragliche Preisnachlaß wie auch die Gewährung des umstrittenen Geschäftsführergehaltes "bekannt" waren, im Zusammenhang damit aber, was der Schöffensenat in seinen Erwägungen unberücksichtigt ließ, unmißverständlich betont, daß er dabei den bezüglichen Behauptungen des Angeklagten Glauben geschenkt habe und allfällige falsche Angaben nicht hätte "nachvollziehen können"; der Angeklagte habe insbesondere die für die gewährte Preisreduktion maßgeblichen Mindererlöse nicht nachgewiesen (S 251 ff insbesondere S 255).
Auch die Aussage des Zeugen Peter P***** blieb in wesentlichen Punkten unbeachtet. Wie schon im Prüfungsbericht und vor dem Untersuchungsrichter bezeichnete er auch in der Hauptverhandlung die vom Angeklagten behaupteten Transaktionen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als realitätsfremd (S 241 ff). Eine beweiswürdigende Auseinandersetzung mit den zu dieser Schlußfolgerung führenden, insbesondere in den zur Verlesung gebrachten (S 261) finanzbehördlichen Erhebungsakten eingehend dargestellten Erwägungen hat aber, was in den Beschwerden mit Recht gerügt wird, das Schöffengericht unterlassen.
Schon die aufgezeigte Unvollständigkeit der Urteilsbegründung macht die neuerliche Urteilsaufhebung unvermeidlich (§ 288 Abs 2 Z 1 StPO).Schon die aufgezeigte Unvollständigkeit der Urteilsbegründung macht die neuerliche Urteilsaufhebung unvermeidlich (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer eins, StPO).
Im erneuerten Verfahren wird auch die Verjährungsfrage (§ 31 FinStrG) zu prüfen sein.Im erneuerten Verfahren wird auch die Verjährungsfrage (Paragraph 31, FinStrG) zu prüfen sein.