Dem - insoweit unsubstantiierten - Vorbringen in der Grundrechtsbeschwerde zuwider hat das Oberlandesgericht aus der Vielzahl der gewerbsmäßigen Angriffe während eines längeren Zeitraums mit Recht die Gefahr abgeleitet, die Beschuldigte könnte - trotz der geänderten Verhältnisse, unter denen die ihr angelasteten Taten begangen worden sind (§ 180 Abs 3 StPO) - ungeachtet des gegen sie geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die hier aktuellen wiederholten Diebstähle (§ 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO).Dem - insoweit unsubstantiierten - Vorbringen in der Grundrechtsbeschwerde zuwider hat das Oberlandesgericht aus der Vielzahl der gewerbsmäßigen Angriffe während eines längeren Zeitraums mit Recht die Gefahr abgeleitet, die Beschuldigte könnte - trotz der geänderten Verhältnisse, unter denen die ihr angelasteten Taten begangen worden sind (Paragraph 180, Absatz 3, StPO) - ungeachtet des gegen sie geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die hier aktuellen wiederholten Diebstähle (Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO).
Der Gerichtshof zweiter Instanz hat das Erstgericht im übrigen angeleitet, im Zuge des weiteren Verfahrens zu beachten, daß bei einem unbescholtenen Menschen die Anhaltung in Untersuchungshaft erfahrungsgemäß starke abhaltende Wirkung erzeugt, sodaß die Befürchtung weiterer Straffälligkeit zumindest für die Dauer des anhängigen Verfahrens in Kürze ausgeräumt sein wird. Sollte das Verfahren nicht alsbald abgeschlossen werden können, werde - bei sonst unveränderter Sachlage - ungeachtet der durch die Entscheidung ausgelösten Haftfrist von zwei Monaten (bis 15.November 1995) mit einer Enthaftung vorzugehen sein.
Daraus leitet die Beschwerdeführerin ab, das Oberlandesgericht hätte - wenn es schon wegen des angenommenen Haftgrundes nicht die sofortige Enthaftung angeordnet hat - doch den prognostizierten Zeitpunkt des Wegfalls dieses Haftgrundes ("in Kürze") präzisieren und ein früheres Ende der Haftfrist bestimmen müssen.
Auch in diesem Punkt liegt keine Grundrechtsverletzung vor, weil die Dauer der Haftfrist nicht verkürzt werden darf. Das Gesetz räumt nach seinem klaren Wortlaut (arg "Die Haftfrist beträgt ...") insoweit keinen Ermessensspielraum ein. Die Formulierung in § 181 Abs 1 StPO, wonach die Beschlüsse auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft "längstens" für einen bestimmten Zeitraum (Haftfrist) wirksam sind, bringt nur zum Ausdruck, daß die Haftfrist einer früheren Enthaftung nicht entgegensteht (EvBl 1994/139). Gerade darauf hat aber das Oberlandesgericht ohnedies deutlich hingewiesen.Auch in diesem Punkt liegt keine Grundrechtsverletzung vor, weil die Dauer der Haftfrist nicht verkürzt werden darf. Das Gesetz räumt nach seinem klaren Wortlaut (arg "Die Haftfrist beträgt ...") insoweit keinen Ermessensspielraum ein. Die Formulierung in Paragraph 181, Absatz eins, StPO, wonach die Beschlüsse auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft "längstens" für einen bestimmten Zeitraum (Haftfrist) wirksam sind, bringt nur zum Ausdruck, daß die Haftfrist einer früheren Enthaftung nicht entgegensteht (EvBl 1994/139). Gerade darauf hat aber das Oberlandesgericht ohnedies deutlich hingewiesen.
Letztlich trifft es auch nicht zu, daß die Dauer der bisherigen Untersuchungshaft (seit 25.August 1995) zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung zu der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis gestanden wäre; sie ist es auch derzeit (noch) nicht.
Die unbegründete Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Die unbegründete Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.