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Entscheidung 14 Os 155/97×

Entscheidung 14 Os 155/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os155/97

Entscheidungsdatum

09.12.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Dezember 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kubiczek als Schriftführer, in der Strafsache gegen Roman K***** wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB, AZ 12 U 256/97g des Jugendgerichtshofes Wien, über die vom Generalprokurator gegen den Beschluß vom 10. April 1997 (ON 4) und einen damit im Zusammenhang stehenden Vorgang erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Weiss, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Das Gesetz ist verletzt worden

1. durch den Vorgang, daß vor der Entscheidung über das Absehen vom Widerruf der zu AZ 15 E römisch fünf r 675/94 des Landesgerichtes Krems an der Donau gewährten bedingten Strafnachsicht die Einsichtnahme in die Akten über die frühere Verurteilung oder in eine Abschrift des früheren Urteils unterlassen wurde, in der Bestimmung des Paragraph 494, a Absatz 3, StPO;

2. durch den Beschluß vom 10. April 1997, GZ 12 U 256/97g-4, insoweit die Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde, in der Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 2, StGB.

Dieser Beschluß wird im Ausspruch über die Verlängerung der Probezeit aufgehoben und der darauf abzielende Antrag des Bezirksanwaltes abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem sofort rechtskräftig gewordenen Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 10. Jänner 1995, GZ 15 E römisch fünf r 675/94-11, wurde (der am 13. Feber 1978 geborene) Roman K***** zu einer gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.

In der Folge wurde der Genannte wegen einer am 7. Feber 1997 verübten neuerlichen strafbaren Handlung mit Strafverfügung des Jugendgerichtshofes Wien vom 10. April 1997, GZ 12 U 256/97g-4, abermals verurteilt. Zugleich sah dieses Gericht - ohne in die Akten über die frühere Verurteilung oder eine Abschrift des früheren Urteils Einsicht zu nehmen - vom Widerruf der vom Landesgericht Krems gewährten bedingten Strafnachsicht ab, verlängerte aber die Probezeit auf fünf Jahre (Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 6, StPO). Dieser Beschluß wurde zugleich mit der Strafverfügung am 23. Juni 1997 rechtskräftig (S 22).

Im bezeichneten Verfahren des Jugendgerichtshofes Wien wurde, wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, das Gesetz in zweifacher Hinsicht verletzt.

Rechtliche Beurteilung

Eine aus dem Grunde einer weiteren strafgerichtlichen Verurteilung mögliche Verlängerung der Probezeit (Paragraph 53, Absatz 2, StGB) setzt - gleich dem Widerruf einer bedingten Strafnachsicht aus einem solchen Anlaß (Paragraph 53, Absatz eins, StGB) - neuerliche Delinquenz während der Probezeit voraus.

Die dem Roman K***** vom Landesgericht Krems an der Donau bestimmte (zweijährige) Probezeit endete am 10. Jänner 1997 und war somit bereits abgelaufen, als er am 7. Feber 1997 erneut straffällig wurde, weshalb ihre Verlängerung gegen Paragraph 53, Absatz 2, StGB verstößt.

Durch die dabei (siehe den nicht einjounalisierten Aktenvermerk vom 10. April 1997) ferner unterlassene Einsichtnahme in die Akten über die frühere Verurteilung oder (zumindest) in eine Abschrift des früheren Urteils wurde das Gesetz zudem in der Bestimmung des Paragraph 494, a Absatz 3, StPO verletzt.

Die Gesetzesverletzungen waren festzustellen und der dem Verurteilten zum Nachteil gereichende Beschluß auf Verlängerung der Probezeit unter gleichzeitiger Abweisung des darauf abzielenden Antrags des Bezirksanwaltes aufzuheben (Paragraph 292, letzter Satz StPO).

Anmerkung

E48933 14D01557

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0140OS00155.97.1209.000

Dokumentnummer

JJT_19971209_OGH0002_0140OS00155_9700000_000