Der Mängelrüge (Z 5) zuwider betrifft der Umstand, ob die vom Angeklagten über seine Bereitschaft zur Übernahme der Raten getäuschte und zur Unterfertigung eines Kreditvertrages veranlasste Sieglinde S***** als Bürgin oder unmittelbar als Kreditnehmerin aus diesem in Anspruch genommen wurde (I.3.), keine entscheidenden Tatsachen.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider betrifft der Umstand, ob die vom Angeklagten über seine Bereitschaft zur Übernahme der Raten getäuschte und zur Unterfertigung eines Kreditvertrages veranlasste Sieglinde S***** als Bürgin oder unmittelbar als Kreditnehmerin aus diesem in Anspruch genommen wurde (römisch eins.3.), keine entscheidenden Tatsachen.
Soweit der Beschwerdeführer hier wie auch in der zu den Fakten I.1. und 2. erstatteten Rechtsrüge (Z 9 lit a) isoliert darauf abstellt, die Zeugin sei jeweils in Kenntnis seiner momentanen Zahlungsunfähigkeit gewesen, geht er prozessordnungswidrig nicht vom gesamten maßgeblichen Urteilssachverhalt aus, wonach er unter Ausnützung des Vertrauens der Geschädigten diese über seine finanzielle und berufliche Situation täuschte und unter Vorspiegelung der Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit zu den in Rede stehenden vermögensschädigenden Leistungen veranlasste (vgl insb US 7). Dass die Geschädigte gelegentlich die Konsumationen des Angeklagten bezahlte, wurde von den Tatrichtern ohnehin angenommen (US 7).Soweit der Beschwerdeführer hier wie auch in der zu den Fakten römisch eins.1. und 2. erstatteten Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) isoliert darauf abstellt, die Zeugin sei jeweils in Kenntnis seiner momentanen Zahlungsunfähigkeit gewesen, geht er prozessordnungswidrig nicht vom gesamten maßgeblichen Urteilssachverhalt aus, wonach er unter Ausnützung des Vertrauens der Geschädigten diese über seine finanzielle und berufliche Situation täuschte und unter Vorspiegelung der Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit zu den in Rede stehenden vermögensschädigenden Leistungen veranlasste vergleiche insb US 7). Dass die Geschädigte gelegentlich die Konsumationen des Angeklagten bezahlte, wurde von den Tatrichtern ohnehin angenommen (US 7).
Indem der Angeklagte hinsichtlich Faktum I.4. Konstatierungen darüber vermisst, dass er damit gerechnet habe, den Kessel mit einer Jubiläumszuwendung seiner Gattin finanzieren zu können, übergeht er einerseits die Feststellungen über ihre, dem Lieferanten verschwiegene (US 10) prekäre finanzielle Situation (US 5 ff), welche auch zu einer Pfändung dieses Betrages führte (US 11); andererseits aber, dass ihm auch mangelnde Zahlungswilligkeit zur Last liegt (US 2).Indem der Angeklagte hinsichtlich Faktum römisch eins.4. Konstatierungen darüber vermisst, dass er damit gerechnet habe, den Kessel mit einer Jubiläumszuwendung seiner Gattin finanzieren zu können, übergeht er einerseits die Feststellungen über ihre, dem Lieferanten verschwiegene (US 10) prekäre finanzielle Situation (US 5 ff), welche auch zu einer Pfändung dieses Betrages führte (US 11); andererseits aber, dass ihm auch mangelnde Zahlungswilligkeit zur Last liegt (US 2).
Der im Rahmen der Berufung erhobene Vorwurf, die Annahme "verstärkter Qualifikation" verstoße gegen das Doppelverwertungsverbot (Z 11), entfernt sich vom Gesetz, weil die Qualifikationen nach § 147 Abs 2 StGB bzw § 128 Abs 1 Z 4 StGB nicht strafsatzbestimmend sind (§ 32 Abs 2 1. Satz StGB).Der im Rahmen der Berufung erhobene Vorwurf, die Annahme "verstärkter Qualifikation" verstoße gegen das Doppelverwertungsverbot (Ziffer 11,), entfernt sich vom Gesetz, weil die Qualifikationen nach Paragraph 147, Absatz 2, StGB bzw Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB nicht strafsatzbestimmend sind (Paragraph 32, Absatz 2, 1. Satz StGB).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung und die (implizierte) Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung und die (implizierte) Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.