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Entscheidung 14 Os 155/99×

Entscheidung 14 Os 155/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os155/99 (14Os156/99)

Entscheidungsdatum

14.12.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Mezera als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef W***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 29. Juli 1999, GZ 9 römisch fünf r 2.932/98-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Josef W***** wurde der Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraph 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall StGB (römisch eins.) und des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130, erster Fall StGB (römisch zwei.) schuldig erkannt.

Soweit angefochten hat er (römisch eins.) gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, andere durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die diese an ihrem Vermögen in einem 25.000 S übersteigenden Betrag schädigten, und zwar Sieglinde S***** (in Hart bzw Graz)

1. im Dezember 1996 durch die wahrheitswidrige Behauptung, ihr das Geld zurückzuzahlen, zur Ausfolgung eines Bargeldbetrages von 20.000

S;

2. im März 1997 durch die wahrheitswidrige Behauptung, einen Computer zu kaufen und ihr das Geld zurückzuzahlen, zur Ausfolgung eines Betrages von 25.000 S und

3. im Juni 1997 durch die wahrheitswidrige Behauptung, rückzahlungsfähig und -willig zu sein, zur Unterzeichnung eines Kreditvertrages bei der A*****-Bank und Überlassung der Darlehensvaluta an ihn mit einem Betrag von 140.000 S; sowie

4. am 29. September 1997 Berechtigte der Firma K***** in Hart durch die Vorgabe, zahlungsfähiger und -williger Kunde zu sein, zur Montage eines Austauschkessels im Wert von 29.066,88 S (Schaden 24.902,55 S).

Die dagegen vom Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde versagt.

Rechtliche Beurteilung

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider betrifft der Umstand, ob die vom Angeklagten über seine Bereitschaft zur Übernahme der Raten getäuschte und zur Unterfertigung eines Kreditvertrages veranlasste Sieglinde S***** als Bürgin oder unmittelbar als Kreditnehmerin aus diesem in Anspruch genommen wurde (römisch eins.3.), keine entscheidenden Tatsachen.

Soweit der Beschwerdeführer hier wie auch in der zu den Fakten römisch eins.1. und 2. erstatteten Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) isoliert darauf abstellt, die Zeugin sei jeweils in Kenntnis seiner momentanen Zahlungsunfähigkeit gewesen, geht er prozessordnungswidrig nicht vom gesamten maßgeblichen Urteilssachverhalt aus, wonach er unter Ausnützung des Vertrauens der Geschädigten diese über seine finanzielle und berufliche Situation täuschte und unter Vorspiegelung der Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit zu den in Rede stehenden vermögensschädigenden Leistungen veranlasste vergleiche insb US 7). Dass die Geschädigte gelegentlich die Konsumationen des Angeklagten bezahlte, wurde von den Tatrichtern ohnehin angenommen (US 7).

Indem der Angeklagte hinsichtlich Faktum römisch eins.4. Konstatierungen darüber vermisst, dass er damit gerechnet habe, den Kessel mit einer Jubiläumszuwendung seiner Gattin finanzieren zu können, übergeht er einerseits die Feststellungen über ihre, dem Lieferanten verschwiegene (US 10) prekäre finanzielle Situation (US 5 ff), welche auch zu einer Pfändung dieses Betrages führte (US 11); andererseits aber, dass ihm auch mangelnde Zahlungswilligkeit zur Last liegt (US 2).

Der im Rahmen der Berufung erhobene Vorwurf, die Annahme "verstärkter Qualifikation" verstoße gegen das Doppelverwertungsverbot (Ziffer 11,), entfernt sich vom Gesetz, weil die Qualifikationen nach Paragraph 147, Absatz 2, StGB bzw Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB nicht strafsatzbestimmend sind (Paragraph 32, Absatz 2, 1. Satz StGB).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung und die (implizierte) Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E56743 14D01559

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0140OS00155.99.1214.000

Dokumentnummer

JJT_19991214_OGH0002_0140OS00155_9900000_000