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Entscheidung 14 Os 156/01×

Entscheidung 14 Os 156/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os156/01

Entscheidungsdatum

29.01.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2002 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Ratz, Dr. Philipp und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lauermann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Walter L***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, 148, zweiter Fall und 15 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 19. Juli 2001, GZ 6 römisch fünf r 190/00-93, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch römisch eins.1.1.1. bis römisch eins.1.1.4. (Darlehensbetrug in vier Angriffen in der Zeit von 1996 bis 10. Mai 1999) und demzufolge auch im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht verwiesen. Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die auf den erfolglosen Teil seiner Rechtsmittel entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Walter L***** der Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 148, zweiter Fall und 15 StGB (römisch eins.1.) und der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB (römisch eins.2.) schuldig erkannt.

Darnach hat er

(römisch eins.1.) in Bad Gleichenberg mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, durch Täuschung über Tatsachen, teils unter Benützung "verfälschter" (richtig: unter Benützung von Lug-)Urkunden zu Handlungen verleitet oder zu verleiten versucht, die die G***** AG (kurz: G*****) und die nachgenannten Personen in einem 500.000 S übersteigenden Gesamtwert an ihrem Vermögen schädigten oder schädigen sollten, und zwar (römisch eins.1.1.) durch die Vorgabe rückzahlungsfähiger und rückzahlungswilliger Darlehensnehmer zu sein

(römisch eins.1.1.1.) im Jahre 1996 den Alois K***** zur Ausfolgung von 60.000 S, wobei es beim Versuch blieb,

(römisch eins.1.1.2.) im Jahre 1998 den Gottfried H***** zur Ausfolgung von 100.000 S, wobei es beim Versuch blieb,

(römisch eins.1.1.3.) im Dezember 1998 den Mag. Thomas J***** zur Aufolgung von 54.000 S,

(römisch eins.1.1.4.) am 10. Mai 1999 den Anton S***** zur Ausfolgung von 100.000 S und

(römisch eins.1.1.5.) am 22. Juli 1999 den Alfred P***** zur Ausfolgung von 350.000 S, ferner

(römisch eins.1.2.) den Christian F***** und die Margit A***** als verantwortliche Mitarbeiter der Buchhaltung der G***** durch die Vorgabe, die in den eingereichten Rechnungen angeführten Gegenstände seien für die Betriebsräumlichkeiten der G***** bestimmt, wobei er auf diesen Rechnungen jeweils handschriftlich den vorgeblichen Aufstellungs- und Verwendungsort dieser Gegenstände bestätigte, zur Überweisung der Rechnungsbeträge von insgesamt mehr als 500.000 S vom Konto der G***** an die nachgenannten Unternehmen, und zwar (römisch eins.1.2.1.) in der Zeit vom 17. November 1998 bis Jänner 2000 in insgesamt 36 im Urteil detailliert angeführten Fällen an die K*****-GmbH,

(römisch eins.1.2.2.) in der Zeit vom 13. Oktober 1999 bis Jänner 2000 in insgesamt 13 im Urteil detailliert angeführten Fällen an die B***** GmbH,

(römisch eins.1.2.4.) am 28. Oktober 1999 an die I***** GmbH in der Höhe von

7.999 S,

(römisch eins.1.2.5.) Ende Dezember 1999 an Alfred P***** in der Höhe von 7.641

S;

(römisch eins.2.) am 28. Jänner 2000 in Graz den Christian F***** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er vor Beamten des Landesgendarmeriekommandos für Steiermark behauptete, von dem Genannten im Sommer oder Herbst 1998 zur Übergabe der von den Mitarbeitern für die Privatbestellungen empfangenen Bargeldbeträge zwecks spekulativer Veranlagung aufgefordert worden zu sein und erst im Zuge der sicherheitsbehördlichen Erhebungen Kenntnis davon erlangt zu haben, dass Christian F***** entgegen seiner Zusage diese Gelder nicht zur Begleichung der Rechnungen verwendete, sondern vielmehr die Verrechnung über die G***** durchgeführt habe, ihn mithin einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlung (Vergehen der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB) falsch verdächtigte, wobei er wusste, dass diese Verdächtigungen falsch waren.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt teilweise Berechtigung zu. Zu Recht rügt die Beschwerde eine offenbar unzureichende und unvollständige Begründung (Ziffer 5,) hinsichtlich der Feststellungen zur subjektiven Tatseite bei den vier Darlehensbetrügereien in der Zeit von 1996 bis 10. Mai 1999 (römisch eins.1.1.1. bis römisch eins.1.1.4), weil die allgemeine Ausführung der Tatrichter zu diesem Faktenkomplex im Rahmen der Beweiswürdigung (US 24), wonach die "Feststellungen zur subjektiven Tatseite ... aus den objektiv festgestellten Tatumständen abzuleiten" seien, bei den weitgehend differenten Grundlagen für die einzelnen Fakten den gesetzlichen Anforderungen - auch unter Mitberücksichtigung des Gedrängtheitgebotes nach Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO - nicht genügt. In den beiden ersten von insgesamt fünf vom Schuldspruch umfassten Fällen des Darlehensbetruges (römisch eins.1.1.1. und römisch eins.1.1.2.) kam es nämlich zu keiner tatsächlichen Zuzählung der Darlehenssumme und damit auch nicht zu einer Vernachlässigung der Rückzahlungspflicht durch den Angeklagten, in einem weiteren Fall (betreffend Mag. Thomas J*****, römisch eins.1.1.3.) wurde vom Angeklagten ca sieben Monate nach der Darlehensaufnahme zu Gunsten des Darlehensgebers nicht nur die Darlehenssumme von 54.000 S bzw der ursprünglich vereinbarte Rückzahlungsbetrag von 74.000 S, sondern - wenngleich finanziert aus einem (nach dem Urteilsvorwurf) betrügerisch erwirkten Darlehen (zum Nachteil des Alfred P*****, römisch eins.1.1.5) - sogar ein Betrag von 337.000 S (!) geleistet und schließlich im Faktum römisch eins.1.1.4. (zum Nachteil des Anton S*****) durch den Angeklagten von der ursprünglichen Darlehenssumme von 100.000 S die Hälfte in fünf Raten abgedeckt. Auf diese besonderen Umstände hätten die Tatrichter in einer formell einwandfreien Begründung eingehen müssen.

Es bedarf daher hinsichtlich des Schuldspruches in dem aufgezeigten Umfang (römisch eins.1.1.1. bis römisch eins.1.1.4.) und demzufolge im Strafausspruch der Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückverweisung an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang dieser Aufhebung.

Die Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens zu dem von der Aufhebung betroffenen Schuldspruch ist entbehrlich. Hingegen geht die Nichtigkeitsbeschwerde hinsichtlich der weiteren dem Angeklagten angelasteten Straftaten fehl.

Beim Darlehensbetrug zum Nachteil des Alfred P***** (römisch eins.1.1.5.) erfolgte bis zum Urteil erster Instanz (ca ein Jahr nach der Tat) überhaupt keine Rückzahlung durch den schon zur Tatzeit hochverschuldeten (US 11) Angeklagten, sodass insoweit der erkennbar auf diese Tatsachen bezogene Verweis im Urteil (US 24) auf das dort festgestellte objektive Tatgeschehen - der Beschwerde zuwider - als formal einwandfreie Begründung genügt.

Indem der Beschwerdeführer den festgestellten Betrugsvorsatz bei der Faktengruppe römisch eins.1.1. mit der Behauptung bekämpft, dass seine finanzielle Situation "keineswegs eine dramatische gewesen ist", ficht er bloß die Beweiswürdigung nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung an. Indem er - hinsichtlich beider Betrugskomplexe (römisch eins.1.1. und römisch eins.1.2.) - eine offenbar unzureichende Begründung (Ziffer 5,) für die Urteilsannahme releviert, wonach der Angeklagte im Jahr 1996 (auch) "der Spielsucht erlegen" gewesen ist (US 11), macht er keinen für den Schuldspruch entscheidenden Umstand geltend, weil dem bloß als mögliches Motiv in Betracht kommenden Aspekt bei der Feststellung von vornherein fehlenden Rückzahlungswillens auch hinsichtlich des (aufrecht bleibenden) Darlehensbetruges keine Relevanz zukommt. In gleicher Weise unberechtigt sind auch die in diesem Zusammenhang erhobenen weiteren Einwände, das Erstgericht hätte näher begründen müssen, wie es zu der Annahme gelangte, dass dem Angeklagten Gehaltsexekutionen von andrängenden Gläubigern drohten (US 11). Im Übrigen leiteten die Tatrichter dies erkennbar aus den damit im Zusammenhang getroffenen Feststellungen ab, wonach die bestehenden Verbindlichkeiten des Angeklagten in einer 500.000 S weit übersteigenden Höhe insbesondere aus von ihm bei den vorverurteilten Delikten verursachten Betrugsschäden resultierten (US 11). Einer ausdrücklichen Erörterung der "Ergebnisse der Kontoeröffnung", woraus sich "zu keinem Zeitpunkt (vor allem nicht im Jahr 1986 und auch danach nicht)" ein "eklatanter Minusbereich" ergeben habe, bedurfte es mangels deren Relevanz in Bezug auf die sonstigen Verbindlichkeiten des Angeklagten ebenfalls nicht.

Fehlt geht ferner die gegen den Schuldspruchkomplex römisch eins.1.2. gerichtete Rüge, wonach sich das Erstgericht mit der Verantwortung des Angeklagten nur unvollständig auseinandergesetzt habe, er sei von Christian F***** veranlasst worden, die Gelder von den Privatbestellern zu vereinnahmen und ihm zu übergeben, damit dieser in Ausnützung des bis zum Zahlungsziel vergehenden Zeitraumes damit spekulieren könnte, und Christian F***** habe entgegen seiner Zusage und damit in Unkenntnis des Angeklagten die Gelder nicht zur Begleichung der Rechnungen verwendet. Denn abgesehen davon, dass eine nähere Konkretisierung des angeblich unerörtert gebliebenen Teiles der Einlassung des Angeklagten und damit eine deutliche und bestimmte Ausführung (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) des Nichtigkeitsgrundes insoweit fehlt, hat sich das Erstgericht ausreichend mit der Verantwortung des Angeklagten auseinandergesetzt (US 20), ist doch ein Begründungsmangel im Sinn der Ziffer 5, nicht schon dann gegeben, wenn das Gericht nicht den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt sämtlicher Verfahrensergebnisse erörtert und darauf untersucht, wie weit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen.

Auch der Nichtigkeitsgrund der Unvollständigkeit der Urteilsgründe durch unterbliebene Auseinandersetzung der Tatrichter mit der Aussage der Zeugin Margit A***** liegt nicht vor, weil das Erstgericht ohnehin von der Annahme ausgeht, dass dieser die Vorkontierung durchführenden Buchhaltungsangestellten die mit Lackierstift behandelten Rechnungen nicht aufgefallen sind (US 21). Indem der Beschwerdeführer weiters versucht, seiner Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen, indem er Christian F***** als schlechtgläubig und sich als "willkommenes Opfer" darstellt, bekämpft er erneut die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes in unzulässiger Weise.

In der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der Beschwerdeführer die Feststellung eines Bereicherungsvorsatzes vermisst, dabei aber selbst auf den - wenngleich zusammenfassend auf alle vom Schuldspruch umfassten Betrugsangriffe bezogenen - Vorsatz des Angeklagten zur Ausführung seines Tatplanes, sich finanzielle Mittel durch die angeführten Betrugshandlungen zu verschaffen, die er nach den Feststellungen sogar in der - ebenfalls Bereicherungsvorsatz inkludierenden - Absicht verübte, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, hinweist. Bezüglich der übrigen Betrugsfakten hat der Angeklagte ebenfalls nicht deutlich und bestimmt dargelegt, worin er das Fehlen von Feststellungen zur subjektiven Tatseite erblickt. Damit mangelt es aber an der prozessordnungsgemäßen Ausführung der Rechtsrüge. Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher teilweise Folge zu geben und das im Übrigen unberührt bleibende Urteil in den im Spruch angeführten Fakten und im Strafausspruch aufzuheben und die Sache insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Die Verweisung des Angeklagten mit seiner Berufung auf diese Entscheidung ist die logische Konsequenz.

Im Übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde nach Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E64715 14Os156.01

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0140OS00156.01.0129.000

Dokumentnummer

JJT_20020129_OGH0002_0140OS00156_0100000_000