Der vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt teilweise Berechtigung zu. Zu Recht rügt die Beschwerde eine offenbar unzureichende und unvollständige Begründung (Z 5) hinsichtlich der Feststellungen zur subjektiven Tatseite bei den vier Darlehensbetrügereien in der Zeit von 1996 bis 10. Mai 1999 (I.1.1.1. bis I.1.1.4), weil die allgemeine Ausführung der Tatrichter zu diesem Faktenkomplex im Rahmen der Beweiswürdigung (US 24), wonach die "Feststellungen zur subjektiven Tatseite ... aus den objektiv festgestellten Tatumständen abzuleiten" seien, bei den weitgehend differenten Grundlagen für die einzelnen Fakten den gesetzlichen Anforderungen - auch unter Mitberücksichtigung des Gedrängtheitgebotes nach § 270 Abs 2 Z 5 StPO - nicht genügt. In den beiden ersten von insgesamt fünf vom Schuldspruch umfassten Fällen des Darlehensbetruges (I.1.1.1. und I.1.1.2.) kam es nämlich zu keiner tatsächlichen Zuzählung der Darlehenssumme und damit auch nicht zu einer Vernachlässigung der Rückzahlungspflicht durch den Angeklagten, in einem weiteren Fall (betreffend Mag. Thomas J*****, I.1.1.3.) wurde vom Angeklagten ca sieben Monate nach der Darlehensaufnahme zu Gunsten des Darlehensgebers nicht nur die Darlehenssumme von 54.000 S bzw der ursprünglich vereinbarte Rückzahlungsbetrag von 74.000 S, sondern - wenngleich finanziert aus einem (nach dem Urteilsvorwurf) betrügerisch erwirkten Darlehen (zum Nachteil des Alfred P*****, I.1.1.5) - sogar ein Betrag von 337.000 S (!) geleistet und schließlich im Faktum I.1.1.4. (zum Nachteil des Anton S*****) durch den Angeklagten von der ursprünglichen Darlehenssumme von 100.000 S die Hälfte in fünf Raten abgedeckt. Auf diese besonderen Umstände hätten die Tatrichter in einer formell einwandfreien Begründung eingehen müssen.Der vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt teilweise Berechtigung zu. Zu Recht rügt die Beschwerde eine offenbar unzureichende und unvollständige Begründung (Ziffer 5,) hinsichtlich der Feststellungen zur subjektiven Tatseite bei den vier Darlehensbetrügereien in der Zeit von 1996 bis 10. Mai 1999 (römisch eins.1.1.1. bis römisch eins.1.1.4), weil die allgemeine Ausführung der Tatrichter zu diesem Faktenkomplex im Rahmen der Beweiswürdigung (US 24), wonach die "Feststellungen zur subjektiven Tatseite ... aus den objektiv festgestellten Tatumständen abzuleiten" seien, bei den weitgehend differenten Grundlagen für die einzelnen Fakten den gesetzlichen Anforderungen - auch unter Mitberücksichtigung des Gedrängtheitgebotes nach Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO - nicht genügt. In den beiden ersten von insgesamt fünf vom Schuldspruch umfassten Fällen des Darlehensbetruges (römisch eins.1.1.1. und römisch eins.1.1.2.) kam es nämlich zu keiner tatsächlichen Zuzählung der Darlehenssumme und damit auch nicht zu einer Vernachlässigung der Rückzahlungspflicht durch den Angeklagten, in einem weiteren Fall (betreffend Mag. Thomas J*****, römisch eins.1.1.3.) wurde vom Angeklagten ca sieben Monate nach der Darlehensaufnahme zu Gunsten des Darlehensgebers nicht nur die Darlehenssumme von 54.000 S bzw der ursprünglich vereinbarte Rückzahlungsbetrag von 74.000 S, sondern - wenngleich finanziert aus einem (nach dem Urteilsvorwurf) betrügerisch erwirkten Darlehen (zum Nachteil des Alfred P*****, römisch eins.1.1.5) - sogar ein Betrag von 337.000 S (!) geleistet und schließlich im Faktum römisch eins.1.1.4. (zum Nachteil des Anton S*****) durch den Angeklagten von der ursprünglichen Darlehenssumme von 100.000 S die Hälfte in fünf Raten abgedeckt. Auf diese besonderen Umstände hätten die Tatrichter in einer formell einwandfreien Begründung eingehen müssen.
Es bedarf daher hinsichtlich des Schuldspruches in dem aufgezeigten Umfang (I.1.1.1. bis I.1.1.4.) und demzufolge im Strafausspruch der Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückverweisung an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang dieser Aufhebung.Es bedarf daher hinsichtlich des Schuldspruches in dem aufgezeigten Umfang (römisch eins.1.1.1. bis römisch eins.1.1.4.) und demzufolge im Strafausspruch der Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückverweisung an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang dieser Aufhebung.
Die Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens zu dem von der Aufhebung betroffenen Schuldspruch ist entbehrlich. Hingegen geht die Nichtigkeitsbeschwerde hinsichtlich der weiteren dem Angeklagten angelasteten Straftaten fehl.
Beim Darlehensbetrug zum Nachteil des Alfred P***** (I.1.1.5.) erfolgte bis zum Urteil erster Instanz (ca ein Jahr nach der Tat) überhaupt keine Rückzahlung durch den schon zur Tatzeit hochverschuldeten (US 11) Angeklagten, sodass insoweit der erkennbar auf diese Tatsachen bezogene Verweis im Urteil (US 24) auf das dort festgestellte objektive Tatgeschehen - der Beschwerde zuwider - als formal einwandfreie Begründung genügt.Beim Darlehensbetrug zum Nachteil des Alfred P***** (römisch eins.1.1.5.) erfolgte bis zum Urteil erster Instanz (ca ein Jahr nach der Tat) überhaupt keine Rückzahlung durch den schon zur Tatzeit hochverschuldeten (US 11) Angeklagten, sodass insoweit der erkennbar auf diese Tatsachen bezogene Verweis im Urteil (US 24) auf das dort festgestellte objektive Tatgeschehen - der Beschwerde zuwider - als formal einwandfreie Begründung genügt.
Indem der Beschwerdeführer den festgestellten Betrugsvorsatz bei der Faktengruppe I.1.1. mit der Behauptung bekämpft, dass seine finanzielle Situation "keineswegs eine dramatische gewesen ist", ficht er bloß die Beweiswürdigung nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung an. Indem er - hinsichtlich beider Betrugskomplexe (I.1.1. und I.1.2.) - eine offenbar unzureichende Begründung (Z 5) für die Urteilsannahme releviert, wonach der Angeklagte im Jahr 1996 (auch) "der Spielsucht erlegen" gewesen ist (US 11), macht er keinen für den Schuldspruch entscheidenden Umstand geltend, weil dem bloß als mögliches Motiv in Betracht kommenden Aspekt bei der Feststellung von vornherein fehlenden Rückzahlungswillens auch hinsichtlich des (aufrecht bleibenden) Darlehensbetruges keine Relevanz zukommt. In gleicher Weise unberechtigt sind auch die in diesem Zusammenhang erhobenen weiteren Einwände, das Erstgericht hätte näher begründen müssen, wie es zu der Annahme gelangte, dass dem Angeklagten Gehaltsexekutionen von andrängenden Gläubigern drohten (US 11). Im Übrigen leiteten die Tatrichter dies erkennbar aus den damit im Zusammenhang getroffenen Feststellungen ab, wonach die bestehenden Verbindlichkeiten des Angeklagten in einer 500.000 S weit übersteigenden Höhe insbesondere aus von ihm bei den vorverurteilten Delikten verursachten Betrugsschäden resultierten (US 11). Einer ausdrücklichen Erörterung der "Ergebnisse der Kontoeröffnung", woraus sich "zu keinem Zeitpunkt (vor allem nicht im Jahr 1986 und auch danach nicht)" ein "eklatanter Minusbereich" ergeben habe, bedurfte es mangels deren Relevanz in Bezug auf die sonstigen Verbindlichkeiten des Angeklagten ebenfalls nicht.Indem der Beschwerdeführer den festgestellten Betrugsvorsatz bei der Faktengruppe römisch eins.1.1. mit der Behauptung bekämpft, dass seine finanzielle Situation "keineswegs eine dramatische gewesen ist", ficht er bloß die Beweiswürdigung nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung an. Indem er - hinsichtlich beider Betrugskomplexe (römisch eins.1.1. und römisch eins.1.2.) - eine offenbar unzureichende Begründung (Ziffer 5,) für die Urteilsannahme releviert, wonach der Angeklagte im Jahr 1996 (auch) "der Spielsucht erlegen" gewesen ist (US 11), macht er keinen für den Schuldspruch entscheidenden Umstand geltend, weil dem bloß als mögliches Motiv in Betracht kommenden Aspekt bei der Feststellung von vornherein fehlenden Rückzahlungswillens auch hinsichtlich des (aufrecht bleibenden) Darlehensbetruges keine Relevanz zukommt. In gleicher Weise unberechtigt sind auch die in diesem Zusammenhang erhobenen weiteren Einwände, das Erstgericht hätte näher begründen müssen, wie es zu der Annahme gelangte, dass dem Angeklagten Gehaltsexekutionen von andrängenden Gläubigern drohten (US 11). Im Übrigen leiteten die Tatrichter dies erkennbar aus den damit im Zusammenhang getroffenen Feststellungen ab, wonach die bestehenden Verbindlichkeiten des Angeklagten in einer 500.000 S weit übersteigenden Höhe insbesondere aus von ihm bei den vorverurteilten Delikten verursachten Betrugsschäden resultierten (US 11). Einer ausdrücklichen Erörterung der "Ergebnisse der Kontoeröffnung", woraus sich "zu keinem Zeitpunkt (vor allem nicht im Jahr 1986 und auch danach nicht)" ein "eklatanter Minusbereich" ergeben habe, bedurfte es mangels deren Relevanz in Bezug auf die sonstigen Verbindlichkeiten des Angeklagten ebenfalls nicht.
Fehlt geht ferner die gegen den Schuldspruchkomplex I.1.2. gerichtete Rüge, wonach sich das Erstgericht mit der Verantwortung des Angeklagten nur unvollständig auseinandergesetzt habe, er sei von Christian F***** veranlasst worden, die Gelder von den Privatbestellern zu vereinnahmen und ihm zu übergeben, damit dieser in Ausnützung des bis zum Zahlungsziel vergehenden Zeitraumes damit spekulieren könnte, und Christian F***** habe entgegen seiner Zusage und damit in Unkenntnis des Angeklagten die Gelder nicht zur Begleichung der Rechnungen verwendet. Denn abgesehen davon, dass eine nähere Konkretisierung des angeblich unerörtert gebliebenen Teiles der Einlassung des Angeklagten und damit eine deutliche und bestimmte Ausführung (§ 285a Z 2 StPO) des Nichtigkeitsgrundes insoweit fehlt, hat sich das Erstgericht ausreichend mit der Verantwortung des Angeklagten auseinandergesetzt (US 20), ist doch ein Begründungsmangel im Sinn der Z 5 nicht schon dann gegeben, wenn das Gericht nicht den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt sämtlicher Verfahrensergebnisse erörtert und darauf untersucht, wie weit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen.Fehlt geht ferner die gegen den Schuldspruchkomplex römisch eins.1.2. gerichtete Rüge, wonach sich das Erstgericht mit der Verantwortung des Angeklagten nur unvollständig auseinandergesetzt habe, er sei von Christian F***** veranlasst worden, die Gelder von den Privatbestellern zu vereinnahmen und ihm zu übergeben, damit dieser in Ausnützung des bis zum Zahlungsziel vergehenden Zeitraumes damit spekulieren könnte, und Christian F***** habe entgegen seiner Zusage und damit in Unkenntnis des Angeklagten die Gelder nicht zur Begleichung der Rechnungen verwendet. Denn abgesehen davon, dass eine nähere Konkretisierung des angeblich unerörtert gebliebenen Teiles der Einlassung des Angeklagten und damit eine deutliche und bestimmte Ausführung (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) des Nichtigkeitsgrundes insoweit fehlt, hat sich das Erstgericht ausreichend mit der Verantwortung des Angeklagten auseinandergesetzt (US 20), ist doch ein Begründungsmangel im Sinn der Ziffer 5, nicht schon dann gegeben, wenn das Gericht nicht den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt sämtlicher Verfahrensergebnisse erörtert und darauf untersucht, wie weit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen.
Auch der Nichtigkeitsgrund der Unvollständigkeit der Urteilsgründe durch unterbliebene Auseinandersetzung der Tatrichter mit der Aussage der Zeugin Margit A***** liegt nicht vor, weil das Erstgericht ohnehin von der Annahme ausgeht, dass dieser die Vorkontierung durchführenden Buchhaltungsangestellten die mit Lackierstift behandelten Rechnungen nicht aufgefallen sind (US 21). Indem der Beschwerdeführer weiters versucht, seiner Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen, indem er Christian F***** als schlechtgläubig und sich als "willkommenes Opfer" darstellt, bekämpft er erneut die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes in unzulässiger Weise.
In der Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der Beschwerdeführer die Feststellung eines Bereicherungsvorsatzes vermisst, dabei aber selbst auf den - wenngleich zusammenfassend auf alle vom Schuldspruch umfassten Betrugsangriffe bezogenen - Vorsatz des Angeklagten zur Ausführung seines Tatplanes, sich finanzielle Mittel durch die angeführten Betrugshandlungen zu verschaffen, die er nach den Feststellungen sogar in der - ebenfalls Bereicherungsvorsatz inkludierenden - Absicht verübte, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, hinweist. Bezüglich der übrigen Betrugsfakten hat der Angeklagte ebenfalls nicht deutlich und bestimmt dargelegt, worin er das Fehlen von Feststellungen zur subjektiven Tatseite erblickt. Damit mangelt es aber an der prozessordnungsgemäßen Ausführung der Rechtsrüge. Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher teilweise Folge zu geben und das im Übrigen unberührt bleibende Urteil in den im Spruch angeführten Fakten und im Strafausspruch aufzuheben und die Sache insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.In der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der Beschwerdeführer die Feststellung eines Bereicherungsvorsatzes vermisst, dabei aber selbst auf den - wenngleich zusammenfassend auf alle vom Schuldspruch umfassten Betrugsangriffe bezogenen - Vorsatz des Angeklagten zur Ausführung seines Tatplanes, sich finanzielle Mittel durch die angeführten Betrugshandlungen zu verschaffen, die er nach den Feststellungen sogar in der - ebenfalls Bereicherungsvorsatz inkludierenden - Absicht verübte, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, hinweist. Bezüglich der übrigen Betrugsfakten hat der Angeklagte ebenfalls nicht deutlich und bestimmt dargelegt, worin er das Fehlen von Feststellungen zur subjektiven Tatseite erblickt. Damit mangelt es aber an der prozessordnungsgemäßen Ausführung der Rechtsrüge. Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher teilweise Folge zu geben und das im Übrigen unberührt bleibende Urteil in den im Spruch angeführten Fakten und im Strafausspruch aufzuheben und die Sache insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Verweisung des Angeklagten mit seiner Berufung auf diese Entscheidung ist die logische Konsequenz.
Im Übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde nach § 285d Abs 1 StPO zurückzuweisen.Im Übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde nach Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.