Gründe:
Der Journalrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien verhängte am 25. Mai 2003 über Horst R***** (nach dessen am 23. Mai erfolgter Verhaftung, ON 17) die Untersuchungshaft aus dem Grunde der Fluchtgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 StPO (ON 18 f). Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien am 6. Juni 2003 (ON 25) nicht Folge, trug dem Erstgericht aber gemäß § 114 Abs 4 StPO die Bestimmung einer Kautions- oder Bürgschaftssumme (§ 190 Abs 1 StPO) auf, die es in der Folge zwar festsetzte (ON 32), R***** jedoch nicht erlegte.Der Journalrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien verhängte am 25. Mai 2003 über Horst R***** (nach dessen am 23. Mai erfolgter Verhaftung, ON 17) die Untersuchungshaft aus dem Grunde der Fluchtgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins, StPO (ON 18 f). Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien am 6. Juni 2003 (ON 25) nicht Folge, trug dem Erstgericht aber gemäß Paragraph 114, Absatz 4, StPO die Bestimmung einer Kautions- oder Bürgschaftssumme (Paragraph 190, Absatz eins, StPO) auf, die es in der Folge zwar festsetzte (ON 32), R***** jedoch nicht erlegte.
Mit Urteil vom 12. Juli 2003 erkannte der Einzelrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien Horst R***** anklagekonform (Strafantrag der Staatsanwaltschaft Wien vom 6. November 2002, ON 3) des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, begangen am 7. Juli 2002 dadurch, dass er Clemens M***** durch die Äußerung, er werde ihm die Kehle durchschneiden, wobei er ihn am Hals packte, mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedrohte, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen (ON 29), schuldig und verurteilte ihn zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe.Mit Urteil vom 12. Juli 2003 erkannte der Einzelrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien Horst R***** anklagekonform (Strafantrag der Staatsanwaltschaft Wien vom 6. November 2002, ON 3) des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, begangen am 7. Juli 2002 dadurch, dass er Clemens M***** durch die Äußerung, er werde ihm die Kehle durchschneiden, wobei er ihn am Hals packte, mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedrohte, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen (ON 29), schuldig und verurteilte ihn zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe.
Dieses Urteil erwuchs erst mit der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien, das der Berufung R*****s nicht Folge gab, am 15. September 2003 in Rechtskraft (ON 45). Ab diesem Zeitpunkt befand sich R***** in Strafhaft (§ 397 StPO), aus der er am 16. September 2003 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen wurde (ON 49).Dieses Urteil erwuchs erst mit der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien, das der Berufung R*****s nicht Folge gab, am 15. September 2003 in Rechtskraft (ON 45). Ab diesem Zeitpunkt befand sich R***** in Strafhaft (Paragraph 397, StPO), aus der er am 16. September 2003 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen wurde (ON 49).
Vor Urteilsrechtkraft hatte der Einzelrichter mit Beschluss vom 3. September 2003 (ON 39) einen Enthaftungsantrag R*****s abgewiesen und die Untersuchungshaft aus dem bisher herangezogenen Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 StPO fortgesetzt. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit dem angefochtenen, drei Tage nach Eintritt der Urteilsrechtskraft gefassten Beschluss (unter anderem) mit dem Hinweis auf die zwischenzeitige Beendigung der Untersuchungshaft nicht Folge.Vor Urteilsrechtkraft hatte der Einzelrichter mit Beschluss vom 3. September 2003 (ON 39) einen Enthaftungsantrag R*****s abgewiesen und die Untersuchungshaft aus dem bisher herangezogenen Haftgrund der Fluchtgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins, StPO fortgesetzt. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit dem angefochtenen, drei Tage nach Eintritt der Urteilsrechtskraft gefassten Beschluss (unter anderem) mit dem Hinweis auf die zwischenzeitige Beendigung der Untersuchungshaft nicht Folge.