Der vom Angeklagten allein gegen diesen Schuldspruch aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu.Der vom Angeklagten allein gegen diesen Schuldspruch aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu.
Im Sinne der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) trifft es zu, dass für die Annahme der vom Angeklagten geleugneten (S 129) Gewerbsmäßigkeit nur offenbar unzureichende Gründe angegeben sind.Im Sinne der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) trifft es zu, dass für die Annahme der vom Angeklagten geleugneten (S 129) Gewerbsmäßigkeit nur offenbar unzureichende Gründe angegeben sind.
Der erstgerichtliche Hinweis auf eine „äußerst professionelle und kriminelle Vorgangsweise" und auf die schlechte finanzielle Situation des Beschwerdeführers (US 8) reicht - abgesehen davon, dass die Konstatierungen über den Import des Einbruchswerkzeugs, den der Angeklagte durchwegs in Abrede gestellt hat (S 39, 71, 131), aktenwidrig sind - nicht für die Begründung hin, dass er sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Taten eine fortlaufende Einnahme verschaffen wollte.
Zutreffend verweist die Rüge darauf, der konstatierte (US 4) Umstand, der Angeklagte habe sich erst von den Mittätern überreden lassen, mit ihnen die Tat auszuführen, und das geringe Ausmaß seiner Schulden von 4.000 Euro (S 11) hätten in Bezug auf die Gewerbsmäßigkeitsprognose einer näheren Erörterung bedurft.
Da die aufgezeigten Mängel im zweiten Rechtsgang behebbar sind, war insoweit mit Kassation des angefochtenen Schuldspruchs bezüglich der Gewerbsmäßigkeit vorzugehen. Damit erübrigte sich eine Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO mit Blick auf die unzureichende Feststellung der Prognosetaten. Reicht doch die Absicht, „durch die Begehung dieses Juweliereinbruchsdiebstahles in Salzburg, aber auch durch die Begehung weiterer Straftaten in Zukunft, sich für längere Zeit eine wirksame, der Sicherstellung zumindest eines Teils des Unterhalts oder eines zusätzlichen Aufwandes dienende Einnahmequelle zu erschließen" (US 7), nicht für die erforderliche Annahme hin, sich durch ihre wiederkehrende Begehung (also jener von schweren Diebstählen durch Einbruch und nicht bloß „weiterer strafbarer Handlungen") eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.Da die aufgezeigten Mängel im zweiten Rechtsgang behebbar sind, war insoweit mit Kassation des angefochtenen Schuldspruchs bezüglich der Gewerbsmäßigkeit vorzugehen. Damit erübrigte sich eine Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO mit Blick auf die unzureichende Feststellung der Prognosetaten. Reicht doch die Absicht, „durch die Begehung dieses Juweliereinbruchsdiebstahles in Salzburg, aber auch durch die Begehung weiterer Straftaten in Zukunft, sich für längere Zeit eine wirksame, der Sicherstellung zumindest eines Teils des Unterhalts oder eines zusätzlichen Aufwandes dienende Einnahmequelle zu erschließen" (US 7), nicht für die erforderliche Annahme hin, sich durch ihre wiederkehrende Begehung (also jener von schweren Diebstählen durch Einbruch und nicht bloß „weiterer strafbarer Handlungen") eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.