Aus Anlass der - ausschließlich gegen den Schuldspruch III gerichteten - auf Z 5, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass der angefochtenen Entscheidung der von Amts wegen wahrzunehmende (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO anhaftet:Aus Anlass der - ausschließlich gegen den Schuldspruch römisch drei gerichteten - auf Ziffer 5, 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass der angefochtenen Entscheidung der von Amts wegen wahrzunehmende (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO) Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO anhaftet:
Beim Betrug muss sich der Tatbestandsvorsatz darauf beziehen, durch Täuschung über Tatsachen einen Irrtum hervorzurufen oder zu bestärken oder in Fällen des § 2 StGB pflichtwidrig nicht aufzuklären und gerade dadurch eine Vermögensverfügung des Getäuschten und damit einen Vermögensschaden zu bewirken (Kirchbacher/Presslauer in WK² § 146 Rz 114).Beim Betrug muss sich der Tatbestandsvorsatz darauf beziehen, durch Täuschung über Tatsachen einen Irrtum hervorzurufen oder zu bestärken oder in Fällen des Paragraph 2, StGB pflichtwidrig nicht aufzuklären und gerade dadurch eine Vermögensverfügung des Getäuschten und damit einen Vermögensschaden zu bewirken (Kirchbacher/Presslauer in WK² Paragraph 146, Rz 114).
Diesen Erfordernissen entspricht die angefochtene Entscheidung hinsichtlich des Schuldspruchs III mit der Konstatierung, der Beschwerdeführer habe „durch die Vorgabe, er würde über einen akuten Finanznotstand verfügen, jedoch in Kürze ein Sparguthaben ausbezahlt bekommen", Wilhelm H***** zur Übergabe von 6.000 Euro verleitet (US 7), in Bezug auf den Täuschungsvorsatz gerade noch mit hinreichender Deutlichkeit. Demgegenüber fehlen entsprechende Festlegungen zu den Schuldsprüchen I und II und trifft das Erstgericht zum Schädigungsvorsatz bezüglich sämtlicher Schuldsprüche keinerlei Feststellungen.Diesen Erfordernissen entspricht die angefochtene Entscheidung hinsichtlich des Schuldspruchs römisch drei mit der Konstatierung, der Beschwerdeführer habe „durch die Vorgabe, er würde über einen akuten Finanznotstand verfügen, jedoch in Kürze ein Sparguthaben ausbezahlt bekommen", Wilhelm H***** zur Übergabe von 6.000 Euro verleitet (US 7), in Bezug auf den Täuschungsvorsatz gerade noch mit hinreichender Deutlichkeit. Demgegenüber fehlen entsprechende Festlegungen zu den Schuldsprüchen römisch eins und römisch zwei und trifft das Erstgericht zum Schädigungsvorsatz bezüglich sämtlicher Schuldsprüche keinerlei Feststellungen.
Da somit die Konstatierungen der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) die im Erkenntnis vorgenommene Subsumtion (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) nicht tragen, war die angefochtene Entscheidung zur Gänze aufzuheben.Da somit die Konstatierungen der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) die im Erkenntnis vorgenommene Subsumtion (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) nicht tragen, war die angefochtene Entscheidung zur Gänze aufzuheben.
Im Hinblick darauf erübrigt sich das Eingehen auf die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Zumal die Tatrichter - wie die Mängelrüge (zum Schuldspruch III) zutreffend aufzeigt - die Feststellungen zur subjektiven Tatseite, die sie dem Gesetz entsprechend getroffen haben, nämlich jene zum Bereicherungsvorsatz und zur gewerbsmäßigen Tatbegehung (US 8), in keiner Weise begründen, sei aber zwecks Vermeidung von Fehlern im nunmehr erforderlichen zweiten Rechtsgang ergänzend nachdrücklich darauf hingewiesen, dass alle Konstatierungen zu den entscheidenden Tatsachen - insbesondere auch jene zur subjektiven Tatseite - den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechend zu begründen sind (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444). Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Kassation (auch) des Strafausspruchs und des Adhäsionserkenntnisses zu verweisen.Zumal die Tatrichter - wie die Mängelrüge (zum Schuldspruch römisch drei) zutreffend aufzeigt - die Feststellungen zur subjektiven Tatseite, die sie dem Gesetz entsprechend getroffen haben, nämlich jene zum Bereicherungsvorsatz und zur gewerbsmäßigen Tatbegehung (US 8), in keiner Weise begründen, sei aber zwecks Vermeidung von Fehlern im nunmehr erforderlichen zweiten Rechtsgang ergänzend nachdrücklich darauf hingewiesen, dass alle Konstatierungen zu den entscheidenden Tatsachen - insbesondere auch jene zur subjektiven Tatseite - den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechend zu begründen sind (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 444). Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Kassation (auch) des Strafausspruchs und des Adhäsionserkenntnisses zu verweisen.