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Entscheidung 14 Os 156/09m×

Entscheidung 14 Os 156/09m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os156/09m

Entscheidungsdatum

26.01.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Jänner 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Hofer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Günther A***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 148, zweiter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 6. August 2009, GZ 29 Hv 38/09w-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Salzburg verwiesen.

Der Angeklagte wird mit seinen Rechtsmitteln auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Günther A***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 148, zweiter Fall und 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz andere - teils unter Benützung gefälschter Urkunden - durch Täuschung über Tatsachen zu vermögensschädigenden Handlungen verleitet und dies versucht, wobei der entstandene bzw intendierte Schaden 3.000 Euro überstieg, nämlich

(römisch eins) am 6. Dezember 2005 in Straßwalchen Verfügungsberechtigte der R***** AG durch die Vorgabe, sein Bruder Thomas A***** sei der diesbezügliche Vertragspartner, zur Leasingfinanzierung eines Pkw im Wert von rund 30.000 Euro,

(römisch zwei) in der Zeit vom August bis zum November 2007 in Wals-Himmelreich Verfügungsberechtigte der T***** GmbH durch die Vorspiegelung von Vermittlungstätigkeiten zur Auszahlung von etwa 1.200 Euro an Provisionen, wobei es beim Versuch geblieben ist, und (römisch drei) am 20. und am 27. Oktober 2004 in Straßwalchen Wilhelm H***** durch die Vorgabe, ein rückzahlungsfähiger und -williger Darlehensnehmer zu sein, zur Überlassung von 6.000 Euro.

Rechtliche Beurteilung

Aus Anlass der - ausschließlich gegen den Schuldspruch römisch drei gerichteten - auf Ziffer 5, 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass der angefochtenen Entscheidung der von Amts wegen wahrzunehmende (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO) Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO anhaftet:

Beim Betrug muss sich der Tatbestandsvorsatz darauf beziehen, durch Täuschung über Tatsachen einen Irrtum hervorzurufen oder zu bestärken oder in Fällen des Paragraph 2, StGB pflichtwidrig nicht aufzuklären und gerade dadurch eine Vermögensverfügung des Getäuschten und damit einen Vermögensschaden zu bewirken (Kirchbacher/Presslauer in WK² Paragraph 146, Rz 114).

Diesen Erfordernissen entspricht die angefochtene Entscheidung hinsichtlich des Schuldspruchs römisch drei mit der Konstatierung, der Beschwerdeführer habe „durch die Vorgabe, er würde über einen akuten Finanznotstand verfügen, jedoch in Kürze ein Sparguthaben ausbezahlt bekommen", Wilhelm H***** zur Übergabe von 6.000 Euro verleitet (US 7), in Bezug auf den Täuschungsvorsatz gerade noch mit hinreichender Deutlichkeit. Demgegenüber fehlen entsprechende Festlegungen zu den Schuldsprüchen römisch eins und römisch zwei und trifft das Erstgericht zum Schädigungsvorsatz bezüglich sämtlicher Schuldsprüche keinerlei Feststellungen.

Da somit die Konstatierungen der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) die im Erkenntnis vorgenommene Subsumtion (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) nicht tragen, war die angefochtene Entscheidung zur Gänze aufzuheben.

Im Hinblick darauf erübrigt sich das Eingehen auf die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Zumal die Tatrichter - wie die Mängelrüge (zum Schuldspruch römisch drei) zutreffend aufzeigt - die Feststellungen zur subjektiven Tatseite, die sie dem Gesetz entsprechend getroffen haben, nämlich jene zum Bereicherungsvorsatz und zur gewerbsmäßigen Tatbegehung (US 8), in keiner Weise begründen, sei aber zwecks Vermeidung von Fehlern im nunmehr erforderlichen zweiten Rechtsgang ergänzend nachdrücklich darauf hingewiesen, dass alle Konstatierungen zu den entscheidenden Tatsachen - insbesondere auch jene zur subjektiven Tatseite - den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechend zu begründen sind (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 444). Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Kassation (auch) des Strafausspruchs und des Adhäsionserkenntnisses zu verweisen.

Anmerkung

E93020 14Os156.09m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0140OS00156.09M.0126.000

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2010

Dokumentnummer

JJT_20100126_OGH0002_0140OS00156_09M0000_000

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