Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, wurde durch die angesprochenen Beschlüsse und den Vorgang unterbliebener Anhörung des Angeklagten vor Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls und Urteilsangleichung das Gesetz verletzt:
(1) Zum Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 20. Juni 2011, GZ 15 Hv 126/10k-44:
a) Nach § 271 Abs 7 StPO hat der Vorsitzende das Protokoll über die Hauptverhandlung nach Vornahme der erforderlichen Erhebungen zu ergänzen oder zu berichtigen, soweit erhebliche Umstände oder Vorgänge dort zu Unrecht nicht erwähnt oder unrichtig wiedergegeben werden. Erhebliche Umstände sind gemäß § 271 Abs 1 Z 1 bis 7 und Abs 3 StPO alle solchen, die für die Beurteilung entscheidungswesentlicher Umstände von Bedeutung sein können, also auch der Ausspruch, zu welcher Strafe der Angeklagte verurteilt wurde (§ 271 Abs 1 Z 7 iVm § 260 Abs 1 Z 3 StPO; Danek, WK-StPO § 271 Rz 44). Zuvor ist den Parteien (damit jedenfalls auch dem Angeklagten) Gelegenheit zur Stellungnahme zur (amtswegig) in Aussicht genommenen oder (von einem Beteiligten) begehrten Berichtigung oder Ergänzung sowie zu den Ergebnissen allenfalls gepflogener Erhebungen zu geben (§ 271 Abs 7 vierter Satz StPO).a) Nach Paragraph 271, Absatz 7, StPO hat der Vorsitzende das Protokoll über die Hauptverhandlung nach Vornahme der erforderlichen Erhebungen zu ergänzen oder zu berichtigen, soweit erhebliche Umstände oder Vorgänge dort zu Unrecht nicht erwähnt oder unrichtig wiedergegeben werden. Erhebliche Umstände sind gemäß Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 und Absatz 3, StPO alle solchen, die für die Beurteilung entscheidungswesentlicher Umstände von Bedeutung sein können, also auch der Ausspruch, zu welcher Strafe der Angeklagte verurteilt wurde (Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 3, StPO; Danek, WK-StPO Paragraph 271, Rz 44). Zuvor ist den Parteien (damit jedenfalls auch dem Angeklagten) Gelegenheit zur Stellungnahme zur (amtswegig) in Aussicht genommenen oder (von einem Beteiligten) begehrten Berichtigung oder Ergänzung sowie zu den Ergebnissen allenfalls gepflogener Erhebungen zu geben (Paragraph 271, Absatz 7, vierter Satz StPO).
Für die Angleichung der schriftlichen Ausfertigung an das mündlich verkündete Urteil - an das das Gericht gebunden ist und das in derselben Instanz nicht geändert werden darf (Fabrizy StPO11 § 268 Rz 3) - ist die Bestimmung des § 270 Abs 3 StPO analog heranzuziehen (RIS-Justiz RS0098973, RS0098979). Nach § 270 Abs 3 erster Satz StPO hat der Vorsitzende das Urteil allenfalls nach Anhörung der Beteiligten zu berichtigen. Eine Verpflichtung, Parteien vor einer Urteilsangleichung zu hören, ist daraus zwar nicht ableitbar, wohl aber trägt die Vorschrift dem Prinzip des beiderseitigen Gehörs (§ 6 StPO) Rechnung. Solcherart ist es dem Gericht zwar durchaus gestattet, Urteile auch ohne Anhörung zu berichtigen oder anzugleichen, es ist ihm jedoch gesetzlich verwehrt, lediglich eine von mehreren Parteien zu hören (RIS-Justiz RS0123183).Für die Angleichung der schriftlichen Ausfertigung an das mündlich verkündete Urteil - an das das Gericht gebunden ist und das in derselben Instanz nicht geändert werden darf (Fabrizy StPO11 Paragraph 268, Rz 3) - ist die Bestimmung des Paragraph 270, Absatz 3, StPO analog heranzuziehen (RIS-Justiz RS0098973, RS0098979). Nach Paragraph 270, Absatz 3, erster Satz StPO hat der Vorsitzende das Urteil allenfalls nach Anhörung der Beteiligten zu berichtigen. Eine Verpflichtung, Parteien vor einer Urteilsangleichung zu hören, ist daraus zwar nicht ableitbar, wohl aber trägt die Vorschrift dem Prinzip des beiderseitigen Gehörs (Paragraph 6, StPO) Rechnung. Solcherart ist es dem Gericht zwar durchaus gestattet, Urteile auch ohne Anhörung zu berichtigen oder anzugleichen, es ist ihm jedoch gesetzlich verwehrt, lediglich eine von mehreren Parteien zu hören (RIS-Justiz RS0123183).
Indem der Vorsitzende des Schöffengerichts des Landesgerichts für Strafsachen Graz vor der unter einem erfolgten Beschlussfassung auf „Ergänzung und Berichtigung“ (gemeint: Berichtigung des Protokolls nach § 271 Abs 7 zweiter Satz StPO und Angleichung des schriftlichen an das mündlich verkündete Urteil) nur den - aus dem aktenkundigen schriftlichen Verhandlungsbericht ersichtlichen - Standpunkt der Staatsanwaltschaft berücksichtigte, dem Angeklagten jedoch keine Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Berichtigung und Angleichung oder zu dem eben angesprochenen Schriftstück einräumte, hat er gegen § 271 Abs 7 vierter Satz und § 270 Abs 3 erster Satz StPO verstoßen.Indem der Vorsitzende des Schöffengerichts des Landesgerichts für Strafsachen Graz vor der unter einem erfolgten Beschlussfassung auf „Ergänzung und Berichtigung“ (gemeint: Berichtigung des Protokolls nach Paragraph 271, Absatz 7, zweiter Satz StPO und Angleichung des schriftlichen an das mündlich verkündete Urteil) nur den - aus dem aktenkundigen schriftlichen Verhandlungsbericht ersichtlichen - Standpunkt der Staatsanwaltschaft berücksichtigte, dem Angeklagten jedoch keine Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Berichtigung und Angleichung oder zu dem eben angesprochenen Schriftstück einräumte, hat er gegen Paragraph 271, Absatz 7, vierter Satz und Paragraph 270, Absatz 3, erster Satz StPO verstoßen.
b) Nach § 86 Abs 1 StPO hat ein Beschluss Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Dabei müssen im Spruch die Anordnung, Bewilligung oder Feststellung des Gerichts sowie die darauf bezogenen gesetzlichen Bestimmungen angeführt werden.b) Nach Paragraph 86, Absatz eins, StPO hat ein Beschluss Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Dabei müssen im Spruch die Anordnung, Bewilligung oder Feststellung des Gerichts sowie die darauf bezogenen gesetzlichen Bestimmungen angeführt werden.
Diesen Anforderungen wird der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 20. Juni 2011, GZ 15 Hv 126/10k-44, der weder die den Spruch tragenden gesetzlichen Bestimmungen anführt noch eine Rechtsmittelbelehrung enthält und aus dessen kursorischer Begründung zudem in keiner Weise hervorgeht, auf welchen Beweismitteln (etwa der Überzeugung des Vorsitzenden des Schöffensenats oder dem schriftlichen Verhandlungsbericht des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft) die Annahme irrtümlicher Nichterwähnung des „ordentlich verkündeten“ Ausspruchs über die Bestimmung einer dreijährigen Probezeit im Hauptverhandlungsprotokoll und der schriftlichen Urteilsausfertigung gründet (zu den Begründungserfordernissen von Beschlüssen vgl Tipold, WK-StPO § 86 Rz 8 mwN; Nimmervoll, Beschluss und Beschwerde 40 f), nicht gerecht.Diesen Anforderungen wird der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 20. Juni 2011, GZ 15 Hv 126/10k-44, der weder die den Spruch tragenden gesetzlichen Bestimmungen anführt noch eine Rechtsmittelbelehrung enthält und aus dessen kursorischer Begründung zudem in keiner Weise hervorgeht, auf welchen Beweismitteln (etwa der Überzeugung des Vorsitzenden des Schöffensenats oder dem schriftlichen Verhandlungsbericht des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft) die Annahme irrtümlicher Nichterwähnung des „ordentlich verkündeten“ Ausspruchs über die Bestimmung einer dreijährigen Probezeit im Hauptverhandlungsprotokoll und der schriftlichen Urteilsausfertigung gründet (zu den Begründungserfordernissen von Beschlüssen vergleiche Tipold, WK-StPO Paragraph 86, Rz 8 mwN; Nimmervoll, Beschluss und Beschwerde 40 f), nicht gerecht.
(2) Zum Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 11. August 2011, AZ 9 Bs 259/11y:
Über die Beschwerde gegen einen Beschluss auf Protokollsberichtigung sowie auf Urteilsangleichung hat zwar grundsätzlich das Oberlandesgericht zu entscheiden. Ist aber außer über die Beschwerde auch über eine von wem immer - hier vom Angeklagten - ergriffene Nichtigkeits-beschwerde zu erkennen, so entscheidet der Oberste Gerichtshof auch über die Beschwerde (§ 271 Abs 7 fünfter Satz iVm § 270 Abs 3 dritter Satz StPO). Das Oberlandesgericht Graz hat demnach eine ihm nicht zukommende Entscheidungskompetenz in Anspruch genommen.Über die Beschwerde gegen einen Beschluss auf Protokollsberichtigung sowie auf Urteilsangleichung hat zwar grundsätzlich das Oberlandesgericht zu entscheiden. Ist aber außer über die Beschwerde auch über eine von wem immer - hier vom Angeklagten - ergriffene Nichtigkeits-beschwerde zu erkennen, so entscheidet der Oberste Gerichtshof auch über die Beschwerde (Paragraph 271, Absatz 7, fünfter Satz in Verbindung mit Paragraph 270, Absatz 3, dritter Satz StPO). Das Oberlandesgericht Graz hat demnach eine ihm nicht zukommende Entscheidungskompetenz in Anspruch genommen.
Da nicht auszuschließen ist, dass die aufgezeigten Gesetzesverletzungen zum Nachteil des Verurteilten wirken, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, deren Feststellung mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO) und den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 20. Juni 2011, GZ 15 Hv 126/10k-44 sowie - zur Klarstellung - die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts Graz vom 11. August 2011, AZ 9 Bs 259/11y (ON 47) aufzuheben.Da nicht auszuschließen ist, dass die aufgezeigten Gesetzesverletzungen zum Nachteil des Verurteilten wirken, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, deren Feststellung mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (Paragraph 292, letzter Satz StPO) und den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 20. Juni 2011, GZ 15 Hv 126/10k-44 sowie - zur Klarstellung - die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts Graz vom 11. August 2011, AZ 9 Bs 259/11y (ON 47) aufzuheben.
Das Erstgericht kann damit erforderlichenfalls (nach Durchführung - bei der gegebenen Sachlage notwendiger - zweckdienlicher Erhebungen, vgl dazu Danek, WK-StPO § 271 Rz 50) erneut nach §§ 270 Abs 3 erster Satz, 271 Abs 7 StPO vorgehen.Das Erstgericht kann damit erforderlichenfalls (nach Durchführung - bei der gegebenen Sachlage notwendiger - zweckdienlicher Erhebungen, vergleiche dazu Danek, WK-StPO Paragraph 271, Rz 50) erneut nach Paragraphen 270, Absatz 3, erster Satz, 271 Absatz 7, StPO vorgehen.