Gründe:
Werner F*** wurde nach teilweiser Verbüßung von insgesamt vier Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von 19 Monaten im kreisgerichtlichen Gefangenenhaus Ried im Innkreis, darunter der mit Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 21.April 1983 (in der Urteilsausfertigung unrichtig: 20.April 1983; vgl. S 67 und 68 dA), GZ 12 E Vr 418/83-15, über ihn wegen Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 129 Z 1 und § 15 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe von acht Monaten, im Zuge der "Weihnachtsamnestie 1983" durch Gnadenakt des Bundespräsidenten vom 12.Dezember 1983, Zl. 550-08/5/83, am 15. Dezember 1983 bei einem noch aushaftenden Strafrest von einem Jahr, einem Monat und fünfzehn Tagen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt aus der Strafhaft entlassen (ON 27 in 12 E Vr 418/83 des Kreisgerichtes Wels).Werner F*** wurde nach teilweiser Verbüßung von insgesamt vier Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von 19 Monaten im kreisgerichtlichen Gefangenenhaus Ried im Innkreis, darunter der mit Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 21.April 1983 (in der Urteilsausfertigung unrichtig: 20.April 1983; vergleiche S 67 und 68 dA), GZ 12 E römisch fünf r 418/83-15, über ihn wegen Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 129, Ziffer eins und Paragraph 15, StGB sowie anderer strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe von acht Monaten, im Zuge der "Weihnachtsamnestie 1983" durch Gnadenakt des Bundespräsidenten vom 12.Dezember 1983, Zl. 550-08/5/83, am 15. Dezember 1983 bei einem noch aushaftenden Strafrest von einem Jahr, einem Monat und fünfzehn Tagen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt aus der Strafhaft entlassen (ON 27 in 12 E römisch fünf r 418/83 des Kreisgerichtes Wels).
Wegen des innerhalb der Probezeit, nämlich am 26.August 1984 in Jugoslawien begangenen Deliktes der Notzucht wurde Werner F*** mit Urteil des Kreisgerichtes Zadar am 18.Oktober 1984, AZ K-21/84, in der Fassung der Rechtsmittelentscheidung des Obersten Gerichtshofes Kroatiens in Zagreb vom 29.Jänner 1985, GZ I Kz-1229/1984-3, zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, welche er inzwischen (und zwar den Großteil in Jugoslawien und einen Strafrest von rund acht Monaten nach Übernahme der Strafvollstreckung in Österreich; vgl. den Akt 23 Ns 61/86 des Kreisgerichtes Wels) am 27.August 1987 (zuletzt im landesgerichtlichen Gefangenenhaus Graz) verbüßte (ON 14 in 23 Ns 61/86 des Kreisgerichtes Wels).Wegen des innerhalb der Probezeit, nämlich am 26.August 1984 in Jugoslawien begangenen Deliktes der Notzucht wurde Werner F*** mit Urteil des Kreisgerichtes Zadar am 18.Oktober 1984, AZ K-21/84, in der Fassung der Rechtsmittelentscheidung des Obersten Gerichtshofes Kroatiens in Zagreb vom 29.Jänner 1985, GZ römisch eins Kz-1229/1984-3, zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, welche er inzwischen (und zwar den Großteil in Jugoslawien und einen Strafrest von rund acht Monaten nach Übernahme der Strafvollstreckung in Österreich; vergleiche den Akt 23 Ns 61/86 des Kreisgerichtes Wels) am 27.August 1987 (zuletzt im landesgerichtlichen Gefangenenhaus Graz) verbüßte (ON 14 in 23 Ns 61/86 des Kreisgerichtes Wels).
Im Hinblick auf diese Verurteilung des Werner F*** wegen der innerhalb der Probezeit begangenen strafbaren Handlung hat das gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Z 12 StVG als Vollzugsgericht zur Entscheidung zuständige Kreisgericht Ried im Innkreis (in dessen Gefangenenhaus der Genannte bis zu seiner gnadenweisen bedingten Entlassung am 15.Dezember 1983 in Strafhaft angehalten worden war) innerhalb offener Frist (vgl. §§ 59, 56 StGB) mit Beschluß vom 14. Mai 1987, AZ BE 81/87 (= ON 31 a im Akt 12 E Vr 418/83 des Kreisgerichtes Wels) die bedingte Entlassung gemäß § 53 Abs. 1 StGB widerrufen und den Vollzug der Reststrafen angeordnet. Dieser Widerrufsbeschluß ist in Rechtksraft erwachsen.Im Hinblick auf diese Verurteilung des Werner F*** wegen der innerhalb der Probezeit begangenen strafbaren Handlung hat das gemäß Paragraph 16, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 12, StVG als Vollzugsgericht zur Entscheidung zuständige Kreisgericht Ried im Innkreis (in dessen Gefangenenhaus der Genannte bis zu seiner gnadenweisen bedingten Entlassung am 15.Dezember 1983 in Strafhaft angehalten worden war) innerhalb offener Frist vergleiche Paragraphen 59, 56, StGB) mit Beschluß vom 14. Mai 1987, AZ BE 81/87 (= ON 31 a im Akt 12 E römisch fünf r 418/83 des Kreisgerichtes Wels) die bedingte Entlassung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, StGB widerrufen und den Vollzug der Reststrafen angeordnet. Dieser Widerrufsbeschluß ist in Rechtksraft erwachsen.
Obwohl die Tatsache der Verurteilung des Werner F*** in Jugoslawien wegen der dort innerhalb der Probezeit begangenen Notzucht zu drei Jahren Freiheitsstrafe im Verfahren 12 E Vr 418/83Obwohl die Tatsache der Verurteilung des Werner F*** in Jugoslawien wegen der dort innerhalb der Probezeit begangenen Notzucht zu drei Jahren Freiheitsstrafe im Verfahren 12 E römisch fünf r 418/83
des Kreisgerichtes Wels seit 16.Juli 1987 bekannt war (vgl. insb. ON 35 im bezeichneten Akt) - wann die dem Kreisgericht Wels übermittelte Ausfertigung des Widerrufsbeschlusses des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 14.Mai 1987, die erst am 31. August 1987 (unter ON 31 a) im Akt 12 E Vr 418/83 einjournalisiert wurde (vgl. die Mitteilung des Kreisgerichtes Wels an die Staatsanwaltschaft vom 8.September 1987 dort einlangte, ist nicht aktenkundig -, hat der Einzelrichter des Kreisgerichtes Wels (auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 5.August 1987; vgl. S 133 dA) mit Beschluß vom 5.August 1987, GZ 12 E Vr 418/83-37, ausgesprochen, daß die in diesem Verfahren über Werner F*** mit Urteil vom 21.April 1983 (ON 15) verhängte "und bedingt nachgesehene" Freiheitsstrafe von acht Monaten endgültig nachgesehen ist. Auch dieser Beschluß ist rechtskräftig geworden.des Kreisgerichtes Wels seit 16.Juli 1987 bekannt war vergleiche insb. ON 35 im bezeichneten Akt) - wann die dem Kreisgericht Wels übermittelte Ausfertigung des Widerrufsbeschlusses des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 14.Mai 1987, die erst am 31. August 1987 (unter ON 31 a) im Akt 12 E römisch fünf r 418/83 einjournalisiert wurde vergleiche die Mitteilung des Kreisgerichtes Wels an die Staatsanwaltschaft vom 8.September 1987 dort einlangte, ist nicht aktenkundig -, hat der Einzelrichter des Kreisgerichtes Wels (auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 5.August 1987; vergleiche S 133 dA) mit Beschluß vom 5.August 1987, GZ 12 E römisch fünf r 418/83-37, ausgesprochen, daß die in diesem Verfahren über Werner F*** mit Urteil vom 21.April 1983 (ON 15) verhängte "und bedingt nachgesehene" Freiheitsstrafe von acht Monaten endgültig nachgesehen ist. Auch dieser Beschluß ist rechtskräftig geworden.