Entscheidung 14 Os 156/93
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
11.10.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Oktober 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner, Hon.Prof.Dr.Brustbauer, Dr.Massauer sowie Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Freyer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Elisabeth P***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SGG als Beteiligte nach § 12 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung der Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafachen Wien als Schöffengericht vom 16.August 1993, GZ 6 f Vr 3.395/93-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 11.Oktober 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner, Hon.Prof.Dr.Brustbauer, Dr.Massauer sowie Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Freyer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Elisabeth P***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG als Beteiligte nach Paragraph 12, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung der Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafachen Wien als Schöffengericht vom 16.August 1993, GZ 6 f römisch fünf r 3.395/93-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen der Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Elisabeth P***** wurde (zu 1) des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SGG als Beteiligte nach § 12 StGB und (zu 2) des Vergehens nach § 16 Abs. 1 SGG schuldig erkannt. Darnach hat sieElisabeth P***** wurde (zu 1) des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG als Beteiligte nach Paragraph 12, StGB und (zu 2) des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG schuldig erkannt. Darnach hat sie
(zu 1) zur Ein- und Ausfuhr sowie zur Inverkehrsetzung von Suchtgift in großer Menge dadurch beigetragen, daß sie vor Weihnachten 1992 den gesondert verfolgten Karl S*****, der im Auftrag des gleichfalls gesondert verfolgten Rudolf B***** Haschisch in großen Mengen aus den Niederlanden nach Österreich einführte, mit ihrem PKW nach Amsterdam zur Durchführung einer derartigen Haschischtransaktion brachte, wobei von Karl S***** 1 kg Haschisch nach Österreich eingeführt wurde und
(zu 2) von 1987 bis 25.Februar 1993 in Wien wiederholt Suchtgift erworben und besessen.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der auf § 281 Abs. 1 Z 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, die sich nur gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechensfaktums wendet, ergeben sich jedoch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld (zu 1 des Urteilssatzes) zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen, die das Schöffengericht vor allem auch auf Grund der eigenen Angaben der Elisabeth P***** vor der Polizei als erwiesen annahm.Entgegen der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, die sich nur gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechensfaktums wendet, ergeben sich jedoch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld (zu 1 des Urteilssatzes) zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen, die das Schöffengericht vor allem auch auf Grund der eigenen Angaben der Elisabeth P***** vor der Polizei als erwiesen annahm.
Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich demnach als offenbar unbegründet, weshalb sie gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen war.Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich demnach als offenbar unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen war.
Über die Berufung hat gemäß § 285 i StPO das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden.Über die Berufung hat gemäß Paragraph 285, i StPO das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0140OS00156.9305.1011.0
Dokumentnummer
JJT_19931011_OGH0002_0140OS00156_9300005_000