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Entscheidung 14 Os 156/97×

Entscheidung 14 Os 156/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os156/97

Entscheidungsdatum

09.12.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Dezember 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kubiczek als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann T***** und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Johann T***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28.April 1997, GZ 11 b römisch fünf r 6.802/95-160, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem in Beschwerde gezogenen Teil des angefochtenen Urteils wurde der Angeklagte Johann T***** des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB schuldig erkannt, weil er in Wien und verschiedenen Orten Niederösterreichs ihm anvertraute Güter in einem 25.000 S übersteigenden Wert sich mit dem Vorsatz zugeeignet hatte, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

(zu A/I/a) als Rundsendeleiter für Briefmarkenhefte nach dem Zeitraum von November bis Dezember 1991 von Dietmar V***** übernommene Briefmarken im Wert von ca 70.000 S dadurch, daß er diesem weder den Kaufpreis ausbezahlte noch die Marken zurückstellte, sowie

(zu A/I/c) nach dem 23.Mai bzw dem 26.Juni 1995 zwei von der WSGW WohnbausanierungsGmbH für die Herstellung von Dächern, Außenfenstern und Rohinstallationen bei Reihenhäusern in Tribuswinkel empfangene Geldbeträge von je rund 200.000 S (insgesamt also ca 400.000 S) dadurch, daß er die Arbeiten nicht durchführte und die Beträge anderweitig verwendete.

Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a, 9 Litera a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem Vorbringen in der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) ergeben sich aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Feststellung (A/I/a), der Beschwerdeführer habe von V***** diesem (allein) gehörige Briefmarken im Wert von ca 70.000 S übernommen (US 13). Das Erstgericht konnte sich diesbezüglich nicht nur auf die als glaubwürdig erachteten Angaben des genannten Zeugen in der Hauptverhandlung (S 179 ff/IV) stützen (US 24 ff), sondern auch auf die Verantwortung des Angeklagten selbst ("Karton des V*****"; "Gegenstände, die durch V***** übergeben worden sind"; jeweils S 321/II). Eine nähere Auseinandersetzung mit den Angaben dieses Geschädigten vor der Polizei (inhaltlich Ziffer 5,) war entbehrlich (Paragraph 270, Absatz eins, Ziffer 5, StPO).

Soweit der Angeklagte in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ideelles Miteigentum der Zeugen T***** und V***** an den gegenständlichen Marken behauptet, übergeht er prozeßordnungswidrig die zitierten gegenteiligen Urteilsannahmen über ein Alleineigentum V*****s.

Auch die eine Tatbeurteilung (A/I/c) nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB monierende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) läßt eine gesetzmäßige Darstellung vermissen, indem sie sich unter Negierung eines Bereicherungsvorsatzes hinsichtlich der widmungswidrig verwendeten Gelder der WSGW über die gegenteiligen Urteilsfeststellungen (US 22, 32 ff) hinwegsetzt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.

Anmerkung

E48715 14D01567

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0140OS00156.97.1209.000

Dokumentnummer

JJT_19971209_OGH0002_0140OS00156_9700000_000