Entgegen dem Vorbringen in der Tatsachenrüge (Z 5 a) ergeben sich aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Feststellung (A/I/a), der Beschwerdeführer habe von V***** diesem (allein) gehörige Briefmarken im Wert von ca 70.000 S übernommen (US 13). Das Erstgericht konnte sich diesbezüglich nicht nur auf die als glaubwürdig erachteten Angaben des genannten Zeugen in der Hauptverhandlung (S 179 ff/IV) stützen (US 24 ff), sondern auch auf die Verantwortung des Angeklagten selbst ("Karton des V*****"; "Gegenstände, die durch V***** übergeben worden sind"; jeweils S 321/II). Eine nähere Auseinandersetzung mit den Angaben dieses Geschädigten vor der Polizei (inhaltlich Z 5) war entbehrlich (§ 270 Abs 1 Z 5 StPO).Entgegen dem Vorbringen in der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) ergeben sich aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Feststellung (A/I/a), der Beschwerdeführer habe von V***** diesem (allein) gehörige Briefmarken im Wert von ca 70.000 S übernommen (US 13). Das Erstgericht konnte sich diesbezüglich nicht nur auf die als glaubwürdig erachteten Angaben des genannten Zeugen in der Hauptverhandlung (S 179 ff/IV) stützen (US 24 ff), sondern auch auf die Verantwortung des Angeklagten selbst ("Karton des V*****"; "Gegenstände, die durch V***** übergeben worden sind"; jeweils S 321/II). Eine nähere Auseinandersetzung mit den Angaben dieses Geschädigten vor der Polizei (inhaltlich Ziffer 5,) war entbehrlich (Paragraph 270, Absatz eins, Ziffer 5, StPO).
Soweit der Angeklagte in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) ideelles Miteigentum der Zeugen T***** und V***** an den gegenständlichen Marken behauptet, übergeht er prozeßordnungswidrig die zitierten gegenteiligen Urteilsannahmen über ein Alleineigentum V*****s.Soweit der Angeklagte in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ideelles Miteigentum der Zeugen T***** und V***** an den gegenständlichen Marken behauptet, übergeht er prozeßordnungswidrig die zitierten gegenteiligen Urteilsannahmen über ein Alleineigentum V*****s.
Auch die eine Tatbeurteilung (A/I/c) nach § 159 Abs 1 Z 2 StGB monierende Subsumtionsrüge (Z 10) läßt eine gesetzmäßige Darstellung vermissen, indem sie sich unter Negierung eines Bereicherungsvorsatzes hinsichtlich der widmungswidrig verwendeten Gelder der WSGW über die gegenteiligen Urteilsfeststellungen (US 22, 32 ff) hinwegsetzt.Auch die eine Tatbeurteilung (A/I/c) nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB monierende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) läßt eine gesetzmäßige Darstellung vermissen, indem sie sich unter Negierung eines Bereicherungsvorsatzes hinsichtlich der widmungswidrig verwendeten Gelder der WSGW über die gegenteiligen Urteilsfeststellungen (US 22, 32 ff) hinwegsetzt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.