Entscheidung 14 Os 157/01
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
11.12.2001
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Dezember 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lehr als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter H***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 4. Mai 2001, GZ 35 Vr 422/01-22, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Staatsanwalt Mag. Holzleithner, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten und eines Verteidigers zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Dezember 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lehr als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter H***** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 4. Mai 2001, GZ 35 römisch fünf r 422/01-22, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Staatsanwalt Mag. Holzleithner, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten und eines Verteidigers zu Recht erkannt:
Spruch
Das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 4. Mai 2001, GZ 35 Vr 422/01-22, verletzt in der Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren das Gesetz in § 43a Abs 3 StGB iVm § 43 Abs 1 StGB.Das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 4. Mai 2001, GZ 35 römisch fünf r 422/01-22, verletzt in der Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren das Gesetz in Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz eins, StGB.
Dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird im Ausspruch über die Dauer der Probezeit aufgehoben und im Umfang der Aufhebung zu Recht erkannt:
Die Dauer der Probezeit, die am 8. Mai 2001 zu laufen begonnen hat, wird mit drei Jahren bestimmt.
Text
Gründe:
Mit dem im Spruch bezeichneten, am 7. Mai 2001 rechtskräftig gewordenen Urteil wurde Peter H***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu 18 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, von der nach § 43a Abs 3 StGB ein Strafteil von 12 Monaten unter Bestimmung einer fünfjährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.Mit dem im Spruch bezeichneten, am 7. Mai 2001 rechtskräftig gewordenen Urteil wurde Peter H***** des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu 18 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, von der nach Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB ein Strafteil von 12 Monaten unter Bestimmung einer fünfjährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
Rechtliche Beurteilung
Dies steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Denn bei der bedingten Nachsicht eines Teils der Strafe nach § 43a Abs 3 StGB kommen zufolge Verweises auf § 43 StGB bloß Probezeiten von mindestens einem bis zu höchstens drei Jahren in Betracht. Die (originäre) Bestimmung einer (erst bei Verlängerung nach § 53 Abs 2 StGB erlaubten) fünfjährigen Probezeit verletzt somit das Gesetz zum Nachteil des Verurteilten und bedarf daher einer Korrektur (§ 292 letzter Satz StPO).Denn bei der bedingten Nachsicht eines Teils der Strafe nach Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB kommen zufolge Verweises auf Paragraph 43, StGB bloß Probezeiten von mindestens einem bis zu höchstens drei Jahren in Betracht. Die (originäre) Bestimmung einer (erst bei Verlängerung nach Paragraph 53, Absatz 2, StGB erlaubten) fünfjährigen Probezeit verletzt somit das Gesetz zum Nachteil des Verurteilten und bedarf daher einer Korrektur (Paragraph 292, letzter Satz StPO).
Anmerkung
E64419
14Os157.01
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0140OS00157.01.1211.000
Dokumentnummer
JJT_20011211_OGH0002_0140OS00157_0100000_000