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Entscheidung 14 Os 157/01×

Entscheidung 14 Os 157/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os157/01

Entscheidungsdatum

11.12.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Dezember 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lehr als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter H***** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 4. Mai 2001, GZ 35 römisch fünf r 422/01-22, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Staatsanwalt Mag. Holzleithner, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten und eines Verteidigers zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 4. Mai 2001, GZ 35 römisch fünf r 422/01-22, verletzt in der Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren das Gesetz in Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz eins, StGB.

Dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird im Ausspruch über die Dauer der Probezeit aufgehoben und im Umfang der Aufhebung zu Recht erkannt:

Die Dauer der Probezeit, die am 8. Mai 2001 zu laufen begonnen hat, wird mit drei Jahren bestimmt.

Text

Gründe:

Mit dem im Spruch bezeichneten, am 7. Mai 2001 rechtskräftig gewordenen Urteil wurde Peter H***** des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu 18 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, von der nach Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB ein Strafteil von 12 Monaten unter Bestimmung einer fünfjährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.

Rechtliche Beurteilung

Dies steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Denn bei der bedingten Nachsicht eines Teils der Strafe nach Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB kommen zufolge Verweises auf Paragraph 43, StGB bloß Probezeiten von mindestens einem bis zu höchstens drei Jahren in Betracht. Die (originäre) Bestimmung einer (erst bei Verlängerung nach Paragraph 53, Absatz 2, StGB erlaubten) fünfjährigen Probezeit verletzt somit das Gesetz zum Nachteil des Verurteilten und bedarf daher einer Korrektur (Paragraph 292, letzter Satz StPO).

Anmerkung

E64419 14Os157.01

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0140OS00157.01.1211.000

Dokumentnummer

JJT_20011211_OGH0002_0140OS00157_0100000_000