Gründe:
Markus W*** wurde mit dem angefochtenen Urteil (zu 1) des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB, (zu 2) des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB, (zu 3) des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und (zu 4) des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt.Markus W*** wurde mit dem angefochtenen Urteil (zu 1) des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB, (zu 2) des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB, (zu 3) des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und (zu 4) des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er am 19.März 1988 in Linz
1. mit Gewalt gegen eine Person, und zwar durch Versetzen von Schlägen gegen die noch unter dem Eindruck der zu Punkt 2 beschriebenen Körperverletzung stehende Sonja S***, dieser eine fremde bewegliche Sache, nämlich ca 180 S Bargeld mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;
2. Sonja S*** durch Versetzen zahlreicher Ohrfeigen, Faustschläge und Fußtritte vorsätzlich am Körper an sich schwer verletzt (Trommelfellriß, Prellungen und Blutunterlaufungen);
3. Sonja S*** durch die Äußerungen: "Ich brech' dir das Kreuz, wenn du mich bei der Polizei anzeigst; zum Schmiere-Anrufen kommst du nicht mehr; ruf' ja keine Schmiere an, ich warne dich !", wobei er teilweise ein Spiegelglasbruchstück gegen sie richtete, somit durch gefährliche Drohung mit dem Tod zur Unterlassung der Anzeigenerstattung genötigt;
4. fremde bewegliche Sachen der Sonja S*** zerstört, indem er einen Spiegel und ca zehn Blumentöpfe zerschlug. Der ausdrücklich nur gegen den Schuldspruch wegen Raubes (1) und schwerer Nötigung (3) gerichteten, allein aus dem Grunde der Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.4. fremde bewegliche Sachen der Sonja S*** zerstört, indem er einen Spiegel und ca zehn Blumentöpfe zerschlug. Der ausdrücklich nur gegen den Schuldspruch wegen Raubes (1) und schwerer Nötigung (3) gerichteten, allein aus dem Grunde der Ziffer 5, a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Vorauszuschicken ist, daß der Sachverständige Dr. J*** in seinem in der Hauptverhandlung wegen des von der Zeugin Sonja S*** gebotenen äußeren Erscheinungsbildes ad hoc
erstatteten Gutachten über ihre Vernehmungstauglichkeit keineswegs deren Wahrnehmungs- und Wiedergabefähigkeit schlechthin ausgeschlossen sondern nur erklärt hat, daß ihre Aussage auf Grund ihrer psychischen Beschaffenheit infolge Suchtgiftabhängigkeit nur bedingt verwertbar ist und "immer mit dem objektiven Bild in Einklang gebracht werden muß" (S 150 ff). Dem hat das Schöffengericht durch eine eingehende, alle wesentlichen aktenkundigen Umstände des Falles und mögliche Fehlerquellen berücksichtigende Beweiswürdigung Rechnung getragen und ist nach sorgfältiger und gewissenhafter Prüfung (§ 258 Abs 2 StPO) des zur Verfügung stehenden Beweismaterials zur Überzeugung gelangt, daß kein Grund besteht, der Zeugin nicht zu folgen (US 12 bis 17).erstatteten Gutachten über ihre Vernehmungstauglichkeit keineswegs deren Wahrnehmungs- und Wiedergabefähigkeit schlechthin ausgeschlossen sondern nur erklärt hat, daß ihre Aussage auf Grund ihrer psychischen Beschaffenheit infolge Suchtgiftabhängigkeit nur bedingt verwertbar ist und "immer mit dem objektiven Bild in Einklang gebracht werden muß" (S 150 ff). Dem hat das Schöffengericht durch eine eingehende, alle wesentlichen aktenkundigen Umstände des Falles und mögliche Fehlerquellen berücksichtigende Beweiswürdigung Rechnung getragen und ist nach sorgfältiger und gewissenhafter Prüfung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) des zur Verfügung stehenden Beweismaterials zur Überzeugung gelangt, daß kein Grund besteht, der Zeugin nicht zu folgen (US 12 bis 17).