Entscheidung 14 Os 157/95
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
31.10.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 31.Oktober 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Neumayr als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ludwig F***** wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 9.Juni 1995, GZ 20 Vr 358/95-11, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 31.Oktober 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Neumayr als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ludwig F***** wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 9.Juni 1995, GZ 20 römisch fünf r 358/95-11, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Ludwig F***** des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er nach dem 11.Oktober 1994 in H***** als Kommandant des dortigen Gendarmeriepostens mit dem Vorsatz, dadurch den Staat in dessen Recht auf verwaltungsrechtliche Strafverfolgung zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbraucht, indem er es unterließ, auf Grund der am 11.Oktober 1994 erfolgten telefonischen Mitteilung eines Sachverhalts durch Irmgard N*****, aus welcher sich der Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 1 Z 3 KFG ergab, daß nämlich Stefan Sch***** wiederholt seinen neunjährigen Pflegesohn Christoph W***** auf dem Güterweg A***** mit seinem Kraftfahrzeug fahren ließ, die entsprechenden Erhebungen durchzuführen oder zu veranlassen, und in weiterer Folge eine Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft R***** zu erstatten.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Ludwig F***** des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Darnach hat er nach dem 11.Oktober 1994 in H***** als Kommandant des dortigen Gendarmeriepostens mit dem Vorsatz, dadurch den Staat in dessen Recht auf verwaltungsrechtliche Strafverfolgung zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbraucht, indem er es unterließ, auf Grund der am 11.Oktober 1994 erfolgten telefonischen Mitteilung eines Sachverhalts durch Irmgard N*****, aus welcher sich der Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 3, KFG ergab, daß nämlich Stefan Sch***** wiederholt seinen neunjährigen Pflegesohn Christoph W***** auf dem Güterweg A***** mit seinem Kraftfahrzeug fahren ließ, die entsprechenden Erhebungen durchzuführen oder zu veranlassen, und in weiterer Folge eine Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft R***** zu erstatten.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist offenbar unbegründet. Die Tatrichter haben die vorliegenden Beweismittel auf ihre Glaubwürdigkeit und Beweiskraft sowohl einzeln als auch in ihrem inneren Zusammenhange sorgfältig und gewissenhaft geprüft (§ 258 Abs 2 StPO) und das Ergebnis dieser Prüfung überzeugend und in geradezu mustergültiger Ausführlichkeit dargelegt. Sie haben sich dabei insbesondere auch mit der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten problematischen Persönlichkeit der Zeugin Irmgard N***** eingehend auseinandergesetzt. Demgegenüber vermag der Angeklagte aus den Akten nichts vorzubringen, was gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen erhebliche Bedenken erwecken könnte.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist offenbar unbegründet. Die Tatrichter haben die vorliegenden Beweismittel auf ihre Glaubwürdigkeit und Beweiskraft sowohl einzeln als auch in ihrem inneren Zusammenhange sorgfältig und gewissenhaft geprüft (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) und das Ergebnis dieser Prüfung überzeugend und in geradezu mustergültiger Ausführlichkeit dargelegt. Sie haben sich dabei insbesondere auch mit der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten problematischen Persönlichkeit der Zeugin Irmgard N***** eingehend auseinandergesetzt. Demgegenüber vermag der Angeklagte aus den Akten nichts vorzubringen, was gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen erhebliche Bedenken erwecken könnte.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in Paragraph 390, a StPO begründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0140OS00157.95.1031.000
Dokumentnummer
JJT_19951031_OGH0002_0140OS00157_9500000_000