Entscheidung 14 Os 157/98
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.11.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. November 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayerhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schmidt als Schriftführer, über die Beschwerde des Subsidiaranklägers Wernfried S***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Beschwerdegericht vom 8. Oktober 1998, AZ 7 Bs 465/98, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Die Fälle, in denen eine Entscheidung des Gerichtshofes II. Instanz durch ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof angefochten werden kann, sind in den prozeßrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich und taxativ angeführt.Die Fälle, in denen eine Entscheidung des Gerichtshofes römisch zwei. Instanz durch ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof angefochten werden kann, sind in den prozeßrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich und taxativ angeführt.
Beschlüsse, mit denen das Oberlandesgericht über eine gegen einen Beschluß der Ratskammer nach § 48 Abs 1 Z 1 StPO erhobene Beschwerde entschieden hat, gehören nicht dazu.Beschlüsse, mit denen das Oberlandesgericht über eine gegen einen Beschluß der Ratskammer nach Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, StPO erhobene Beschwerde entschieden hat, gehören nicht dazu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0140OS00157.98.1124.000
Dokumentnummer
JJT_19981124_OGH0002_0140OS00157_9800000_000