Entscheidung 14 Os 157/99
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
14.12.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Mezera als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Wilfried S***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 27. September 1999, GZ 36 Vr 136/99-39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Mezera als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Wilfried S***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 27. September 1999, GZ 36 römisch fünf r 136/99-39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die gegen den Ausspruch über die Strafe gerichtete Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wilfried S***** des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB schuldig erkannt, wonach er am 7. April 1999 in Innsbruck seine Gattin Iris S***** dadurch, dass er ihr einen Stoß versetzte, am Körper misshandelt und ihr fahrlässig eine Rissquetschwunde oberhalb der linken Augenhöhle und eine Prellung im Bereich des linken Jochbogens zugefügt hat.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wilfried S***** des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB schuldig erkannt, wonach er am 7. April 1999 in Innsbruck seine Gattin Iris S***** dadurch, dass er ihr einen Stoß versetzte, am Körper misshandelt und ihr fahrlässig eine Rissquetschwunde oberhalb der linken Augenhöhle und eine Prellung im Bereich des linken Jochbogens zugefügt hat.
Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4 und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Rechtliche Beurteilung
Durch die Ablehnung des in der Hauptverhandlung zum Beweis dafür, dass sich Angelika Y***** den Ehegatten Angelika und Helmut K***** gegenüber geäussert habe, den Beschwerdeführer und den Mitangeklagten M***** hinter Gitter zu bringen, gestellten Antrages auf zeugenschaftliche Vernehmung dieser Ehegatten (S 219), wurden Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt. Denn mangels eines erkennbaren Zusammenhanges des geltend gemachten Beweisthemas mit dem einen (im übrigen vom Angeklagten selbst im wesentlichen zugegebenen - S 205 iVm S 143) Stoß des Angeklagten gegenüber seiner (damaligen) Gattin Iris S***** zum Gegenstand habenden Schuldspruch fehlt dem Beweisantrag die Eignung zur Überprüfbarkeit für die Tatrichter und damit auch zu formal einwandfreier Grundlage für die Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde.Durch die Ablehnung des in der Hauptverhandlung zum Beweis dafür, dass sich Angelika Y***** den Ehegatten Angelika und Helmut K***** gegenüber geäussert habe, den Beschwerdeführer und den Mitangeklagten M***** hinter Gitter zu bringen, gestellten Antrages auf zeugenschaftliche Vernehmung dieser Ehegatten (S 219), wurden Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt. Denn mangels eines erkennbaren Zusammenhanges des geltend gemachten Beweisthemas mit dem einen (im übrigen vom Angeklagten selbst im wesentlichen zugegebenen - S 205 in Verbindung mit S 143) Stoß des Angeklagten gegenüber seiner (damaligen) Gattin Iris S***** zum Gegenstand habenden Schuldspruch fehlt dem Beweisantrag die Eignung zur Überprüfbarkeit für die Tatrichter und damit auch zu formal einwandfreier Grundlage für die Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde.
In der Rechtsrüge (Z 9 lit a) bestreitet der Beschwerdeführer den vom Erstgericht festgestellten (im übrigen ausdrücklich auch die Wollenskomponente mitumfassenden, US 8 und 12) Misshandlungsvorsatz des Angeklagten beim Versetzen des Stoßes und orientiert sich damit nicht am Urteilssachverhalt; seine Ausführungen erweisen sich demzufolge als nicht prozessordnungsgemäß.In der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) bestreitet der Beschwerdeführer den vom Erstgericht festgestellten (im übrigen ausdrücklich auch die Wollenskomponente mitumfassenden, US 8 und 12) Misshandlungsvorsatz des Angeklagten beim Versetzen des Stoßes und orientiert sich damit nicht am Urteilssachverhalt; seine Ausführungen erweisen sich demzufolge als nicht prozessordnungsgemäß.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde und der im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die gegen den Ausspruch über die Strafe gerichtete Berufung zur Folge (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde und der im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die gegen den Ausspruch über die Strafe gerichtete Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0140OS00157.99.1214.000
Dokumentnummer
JJT_19991214_OGH0002_0140OS00157_9900000_000