Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 6. November 1998, GZ 11 Vr 809/98-12, wurde (ua) der am 15. September 1982 geborene Jugendliche Christoph S***** des - teils im Versuchsstadium (§ 15 StGB) gebliebenen - Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 2, 129 Z 1 und 2, 130 zweiter Satz erster und zweiter Fall; 15 StGB schuldig erkannt; gemäß § 13 Abs 1 JGG wurde der Ausspruch der Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten.Mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 6. November 1998, GZ 11 römisch fünf r 809/98-12, wurde (ua) der am 15. September 1982 geborene Jugendliche Christoph S***** des - teils im Versuchsstadium (Paragraph 15, StGB) gebliebenen - Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 2, 129, Ziffer eins und 2, 130 zweiter Satz erster und zweiter Fall; 15 StGB schuldig erkannt; gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG wurde der Ausspruch der Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten.
Wegen der innerhalb der Probezeit (am 21. Juli 2000) begangenen Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB und der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (sowie der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB) verhängte die Einzelrichterin mit Urteil desselben Gerichtes vom 8. März 2001, GZ 11 E Vr 788/00-17 (idF der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Graz vom 2. Juli 2001, AZ 10 Bs 194/01 - ON 30), über den Genannten unter Einbeziehung des zuvor angeführten Schuldspruchs gemäß §§ 15 (Abs 1), 16 JGG iVm § 494a Abs 1 Z 3 StPO) eine für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehene dreimonatige Freiheitsstrafe; zugleich sprach das Gericht aus, dass ein nachträglicher Strafausspruch zu 11 Vr 809/98 des Landesgerichtes Leoben nicht mehr in Betracht komme (§ 494 Abs 1 Z 3 zweiter Halbsatz StPO).Wegen der innerhalb der Probezeit (am 21. Juli 2000) begangenen Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB und der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (sowie der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB) verhängte die Einzelrichterin mit Urteil desselben Gerichtes vom 8. März 2001, GZ 11 E römisch fünf r 788/00-17 in der Fassung der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Graz vom 2. Juli 2001, AZ 10 Bs 194/01 - ON 30), über den Genannten unter Einbeziehung des zuvor angeführten Schuldspruchs gemäß Paragraphen 15, (Absatz eins,), 16 JGG in Verbindung mit Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 3, StPO) eine für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehene dreimonatige Freiheitsstrafe; zugleich sprach das Gericht aus, dass ein nachträglicher Strafausspruch zu 11 römisch fünf r 809/98 des Landesgerichtes Leoben nicht mehr in Betracht komme (Paragraph 494, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Halbsatz StPO).
Schließlich wurde Christoph S***** mit dem - in gekürzter Form (§§ 458 Abs 3, 488 Z 7 StPO) ausgefertigten - Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 9. Mai 2001, GZ 4 E Vr 1.098/01-9, der (am 30. Jänner 2001 in zwei Angriffen begangenen) Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB schuldig erkannt und - erneut unter Einbeziehung des eingangs erwähnten Schuldspruchs des Landesgerichtes Leoben vom 6. November 1998 gemäß §§ 15 (Abs 1), 16 JGG - zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.Schließlich wurde Christoph S***** mit dem - in gekürzter Form (Paragraphen 458, Absatz 3, 488, Ziffer 7, StPO) ausgefertigten - Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 9. Mai 2001, GZ 4 E römisch fünf r 1.098/01-9, der (am 30. Jänner 2001 in zwei Angriffen begangenen) Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und - erneut unter Einbeziehung des eingangs erwähnten Schuldspruchs des Landesgerichtes Leoben vom 6. November 1998 gemäß Paragraphen 15, (Absatz eins,), 16 JGG - zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.