Der vom Angeklagten dagegen aus Z 5, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Nach Prüfung der Akten an Hand des Vorbringens zur Tatsachenrüge (Z 5a) ergeben sich daraus für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die festgestellten wiederholten Suchtgiftverkäufe an Mario P***** und gegen die Urteilsannahme, wonach der Angeklagte den vorsätzlich sukzessiven Verkauf großer Suchtgiftmengen (US 10) nicht (vorwiegend) deshalb vorgenommen hat, um sich selbst die Mittel für den Suchgiftkonsum zu verschaffen (US 7). Denn der insoweit leugnenden Verantwortung stehen die für glaubwürdig beurteilten belastenden Aussagen der in den Gründen namentlich genannten Tatzeugen entgegen. Durch das Ergebnis des ATX-Tests (S 181) hinwieder erachtete das Schöffengericht die von Nichtigkeitswerber behauptete Abhängigkeit von Kokain und Heroin als widerlegt (US 8 f).Der vom Angeklagten dagegen aus Ziffer 5, 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Nach Prüfung der Akten an Hand des Vorbringens zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ergeben sich daraus für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die festgestellten wiederholten Suchtgiftverkäufe an Mario P***** und gegen die Urteilsannahme, wonach der Angeklagte den vorsätzlich sukzessiven Verkauf großer Suchtgiftmengen (US 10) nicht (vorwiegend) deshalb vorgenommen hat, um sich selbst die Mittel für den Suchgiftkonsum zu verschaffen (US 7). Denn der insoweit leugnenden Verantwortung stehen die für glaubwürdig beurteilten belastenden Aussagen der in den Gründen namentlich genannten Tatzeugen entgegen. Durch das Ergebnis des ATX-Tests (S 181) hinwieder erachtete das Schöffengericht die von Nichtigkeitswerber behauptete Abhängigkeit von Kokain und Heroin als widerlegt (US 8 f).
Der weiteren Beschwerde (Z 5) zuwider steht der vom Tatgericht berücksichtigte Cannabiskonsum des Angeklagten mit der für die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit entscheidenden Tatsache, O***** habe nicht deshalb Suchtgift verkauft, um sich die Mittel für den eigenen Suchtgiftkonsum zu verschaffen (US 7), nicht in Widerspruch. Die gegen die Qualifikation nach § 28 Abs 3 erster Fall SMG gerichtete Subsumtionsrüge (Z 10) negiert die zuletzt bezeichnete, mängelfrei begründete Feststellung. Damit verfehlt sie den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und demnach die prozessordnungsgemäße Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes.Der weiteren Beschwerde (Ziffer 5,) zuwider steht der vom Tatgericht berücksichtigte Cannabiskonsum des Angeklagten mit der für die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit entscheidenden Tatsache, O***** habe nicht deshalb Suchtgift verkauft, um sich die Mittel für den eigenen Suchtgiftkonsum zu verschaffen (US 7), nicht in Widerspruch. Die gegen die Qualifikation nach Paragraph 28, Absatz 3, erster Fall SMG gerichtete Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) negiert die zuletzt bezeichnete, mängelfrei begründete Feststellung. Damit verfehlt sie den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und demnach die prozessordnungsgemäße Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes.
Die Nichtigkeitsbeschwerde, welche nach Inhalt und Zielrichtung weitgehend nur nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpft, konnte daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen einer dazu gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückgewiesen werden (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die außerdem ergriffene Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde, welche nach Inhalt und Zielrichtung weitgehend nur nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpft, konnte daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen einer dazu gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückgewiesen werden (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die außerdem ergriffene Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.