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Entscheidung 14 Os 158/02×

Entscheidung 14 Os 158/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os158/02

Entscheidungsdatum

28.01.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Jänner 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zucker als Schriftführer, in der Strafsache gegen Rufus O***** wegen der teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs (Paragraph 15, StGB) verwirklichten Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster Fall SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 9. Oktober 2002, GZ 8 Hv 117/02y-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rufus O***** der teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs (Paragraph 15, StGB) verwirklichten Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, (zu ergänzen:) vierter Fall und Absatz 3, erster Fall SMG (römisch eins.1-3) sowie des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, (zu ergänzen:) erster und zweiter Fall SMG (römisch zwei) schuldig erkannt.

Danach hat er in Graz den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift römisch eins. in einer großen Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 10), in Verkehr gesetzt bzw in Verkehr zu setzen versucht, indem er

von Jänner bis Anfang April 2002 in mehreren Angriffen insgesamt 200 Gramm Heroin und 50 Gramm Kokain an Herwig R***** verkaufte, am 23. April 2002 einem verdeckten Ermittler und dem (zu diesem Zeitpunkt als Vertrauensperson fungierenden) Herwig R***** 30 Gramm Heroin und 30 Gramm Kokain zu verkaufen trachtete,

vom 1. Feber bis 23. April 2002 jeweils in mehreren Angriffen an den am 26. Jänner 1984 geborenen Siegfried H***** vier Gramm Heroin, an Alexandra H***** 21 Gramm Heroin und an Mario P***** 75 Gramm Heroin verkaufte;

römisch zwei. erworben und besessen, indem er vom Jahr 2001 bis April 2002 eine nicht näher bekannte Menge Cannabis konsumierte bzw bis zum 23. April 2002 zwei Gramm Cannabis in seiner Wohnung aufbewahrte.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Angeklagten dagegen aus Ziffer 5, 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Nach Prüfung der Akten an Hand des Vorbringens zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ergeben sich daraus für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die festgestellten wiederholten Suchtgiftverkäufe an Mario P***** und gegen die Urteilsannahme, wonach der Angeklagte den vorsätzlich sukzessiven Verkauf großer Suchtgiftmengen (US 10) nicht (vorwiegend) deshalb vorgenommen hat, um sich selbst die Mittel für den Suchgiftkonsum zu verschaffen (US 7). Denn der insoweit leugnenden Verantwortung stehen die für glaubwürdig beurteilten belastenden Aussagen der in den Gründen namentlich genannten Tatzeugen entgegen. Durch das Ergebnis des ATX-Tests (S 181) hinwieder erachtete das Schöffengericht die von Nichtigkeitswerber behauptete Abhängigkeit von Kokain und Heroin als widerlegt (US 8 f).

Der weiteren Beschwerde (Ziffer 5,) zuwider steht der vom Tatgericht berücksichtigte Cannabiskonsum des Angeklagten mit der für die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit entscheidenden Tatsache, O***** habe nicht deshalb Suchtgift verkauft, um sich die Mittel für den eigenen Suchtgiftkonsum zu verschaffen (US 7), nicht in Widerspruch. Die gegen die Qualifikation nach Paragraph 28, Absatz 3, erster Fall SMG gerichtete Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) negiert die zuletzt bezeichnete, mängelfrei begründete Feststellung. Damit verfehlt sie den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und demnach die prozessordnungsgemäße Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes.

Die Nichtigkeitsbeschwerde, welche nach Inhalt und Zielrichtung weitgehend nur nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpft, konnte daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen einer dazu gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückgewiesen werden (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die außerdem ergriffene Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E68345 14Os158.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0140OS00158.02.0128.000

Dokumentnummer

JJT_20030128_OGH0002_0140OS00158_0200000_000