Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Bernhard S***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB iVm § 161 Abs 1 StGB und der Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 1, Abs 4 Z 1 und Abs 5 Z 3 StGB iVm § 161 Abs 1 StGB sowie des Verstrickungsbruches nach § 271 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Bernhard S***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, StGB in Verbindung mit Paragraph 161, Absatz eins, StGB und der Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach Paragraph 159, Absatz eins,, Absatz 4, Ziffer eins und Absatz 5, Ziffer 3, StGB in Verbindung mit Paragraph 161, Absatz eins, StGB sowie des Verstrickungsbruches nach Paragraph 271, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in Innsbruck
A./ als Geschäftsführer der Firmen W*****GmbH und L*****GmbH, somit als leitender Angestellter juristischer Personen, die Schuldner mehrerer Gläubiger waren, durch nachfolgende Handlungen deren Vermögen verringert und dadurch die Befriedigung der Gläubiger geschmälert, wobei durch die Tat ein 40.000 Euro übersteigender Schaden entstand, und zwar:
1. im Jahre 1997 durch Entnahme eines Betrages von rund 700.000 S (50.870,98 Euro) über das Verrechnungskonto S***** und eines Betrages von 48.856,32 S (3.550,60 Euro) über das Verrechnungskonto H*****;
2. von Juli 1999 bis September 2000 durch persönliche Einnahme von Mietzinsen in Höhe von 328.348,50 S (23.862,54 Euro), die zum Teil der Firma W*****GmbH und zum Teil der Firma L*****GmbH zugestanden wären;
B./ von Anfang bis Ende 1997 als Geschäftsführer der Firma W*****GmbH, somit als leitender Angestellter einer juristischen Person, grob fahrlässig deren Zahlungsunfähigkeit dadurch herbeigeführt, dass er überhöhte Geschäftsführergehälter bezog und damit einen übermäßigen, mit den Vermögensverhältnissen der Gesellschaft im auffallenden Widerspruch stehenden Aufwand trieb und hiedurch einen 800.000 Euro übersteigenden Befriedigungsausfall deren Gläubiger bewirkte;
C./ Ende 1999/Anfang 2000 die anlässlich einer Zwangsvollstreckung in seiner Wohnung gepfändete Videokamera der Marke Sony, Typ CCD-TRV 36E, verbracht und dadurch eine behördlich gepfändete Sache der Verstrickung entzogen.