Folgende Vorgänge stehen - wie der Generalprokurator in seiner deshalb zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:
1. Nach der - gemäß § 458 Abs 5 StPO auch im Verfahren vor dem Bezirksgericht geltenden - Regelung des § 252 Abs 1 StPO dürfen (ua) gerichtliche und sonstige amtliche Protokolle über die Vernehmung von Zeugen sowie andere amtliche Schriftstücke, in denen Aussagen von Zeugen festgehalten worden sind, bei sonstiger Nichtigkeit nur in den im Gesetz genannten Fällen (§ 252 Abs 1 Z 1 bis 4 StPO) verlesen werden. Da im vorliegenden Fall nach der Aktenlage keiner dieser Ausnahmetatbestände vorlag, war die Verlesung der Angaben des Zeugen Emanuel El S***** unzulässig. Insbesondere kann aus dem Nichterscheinen der Beschuldigten zur Hauptverhandlung nicht deren Einverständnis iSd § 252 Abs 1 Z 4 StPO abgeleitet werden (Kirchbacher, WK-StPO § 252 Rz 103).1. Nach der - gemäß Paragraph 458, Absatz 5, StPO auch im Verfahren vor dem Bezirksgericht geltenden - Regelung des Paragraph 252, Absatz eins, StPO dürfen (ua) gerichtliche und sonstige amtliche Protokolle über die Vernehmung von Zeugen sowie andere amtliche Schriftstücke, in denen Aussagen von Zeugen festgehalten worden sind, bei sonstiger Nichtigkeit nur in den im Gesetz genannten Fällen (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 StPO) verlesen werden. Da im vorliegenden Fall nach der Aktenlage keiner dieser Ausnahmetatbestände vorlag, war die Verlesung der Angaben des Zeugen Emanuel El S***** unzulässig. Insbesondere kann aus dem Nichterscheinen der Beschuldigten zur Hauptverhandlung nicht deren Einverständnis iSd Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO abgeleitet werden (Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 252, Rz 103).
Die unzulässige Verlesung war nach der Beweiswürdigung des Bezirksgerichtes die Grundlage für den Schuldspruch, sodass die Formverletzung der Beschuldigten auch zum Nachteil gereichte. Im neu durchzuführenden Verfahren wird allenfalls deren Zurechnungsfähigkeit im Tatzeitpunkt sowie die Verhandlungsfähigkeit zu prüfen und der - dem Erstgericht erst durch seine Eingabe vom 10. August 2007 (ON 16) bekannt gewordene - Sachwalter zu beteiligen sein.
2. Gemäß § 271 Abs 6 letzter Satz StPO idF der Strafprozessnovelle 2005 ist eine Ausfertigung des Protokolls über die Hauptverhandlung den Parteien, soweit sie nicht darauf verzichtet haben, ehest möglich, spätestens aber zugleich mit der Urteilsausfertigung zuzustellen (Danek, WK-StPO § 271 Rz 40; Fabrizy StPO9 ErgH § 271 Rz 6). Indem das Bezirksgericht Traun der Beschuldigten bloß das Urteil mit Rechtsmittelbelehrung zustellen ließ, ist es dieser Verpflichtung nicht nachgekommen.2. Gemäß Paragraph 271, Absatz 6, letzter Satz StPO in der Fassung der Strafprozessnovelle 2005 ist eine Ausfertigung des Protokolls über die Hauptverhandlung den Parteien, soweit sie nicht darauf verzichtet haben, ehest möglich, spätestens aber zugleich mit der Urteilsausfertigung zuzustellen (Danek, WK-StPO Paragraph 271, Rz 40; Fabrizy StPO9 ErgH Paragraph 271, Rz 6). Indem das Bezirksgericht Traun der Beschuldigten bloß das Urteil mit Rechtsmittelbelehrung zustellen ließ, ist es dieser Verpflichtung nicht nachgekommen.