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Entscheidung 14 Os 158/92×

Entscheidung 14 Os 158/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os158/92(14Os159/92)

Entscheidungsdatum

29.12.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29.Dezember 1992 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer, Dr.Massauer, Dr.Hager und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Munsel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Arbend V***** und andere wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Meric D***** und Marko K*****, über die Berufungen der Angeklagten Meric D*****, Marko K***** und Birol T***** sowie über die Berufungen der gesetzlichen Vertreter dieser Angeklagten - Yildiz und Setti D*****, Djuro und Manda K*****, Hasan und Safye T***** - gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Jugendschöffengericht vom 22.September 1992, GZ 4 c römisch fünf r 1406/91-169, ferner über die Beschwerden der Angeklagten Marko K***** und Birol T***** sowie deren gesetzlicher Vertreter - Djuro und Manda K*****, Hasan und Safye T***** - gegen den zugleich mit diesem Urteil gefaßten (Widerrufs-)Beschluß gemäß Paragraph 494, a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen den Angeklagten Meric D***** und Marko K***** die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Meric D***** und Marko K***** bekämpfen ihren Schuldspruch (G) wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, (erster Fall) StGB mit Nichtigkeitsbeschwerde jeweils gestützt auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO.

Es ergeben sich jedoch aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit dieses Schuldspruches, wonach die Angeklagten D***** und K***** als Mitglieder einer Bande und unter Mitwirkung des mit demselben Urteil rechtskräftig schuldiggesprochenen Birol T***** im Dezember 1991 in Wien in zwei Angriffen jeweils ältere Frauen niedergestoßen, ihnen die Handtaschen entrissen und dabei Bargeld erbeutet haben.

Das Schöffengericht gründete den Schuldspruch vor allem auf das gegenüber Polizeibeamten abgelegte und gesondert auch noch in einem eigenhändigen Schreiben detailliert abgefaßte Geständnis des Angeklagten K*****, der diese Angaben zwar in der Hauptverhandlung widerrufen, sich dabei aber in Widersprüche verwickelt hat. Seiner Behauptung, von den vernehmenden Beamten geschlagen worden zu sein, versagte das Schöffengericht unter Hinweis auf die als glaubwürdig beurteilten Angaben der als Zeugen vernommenen Polizeibeamten unter weiterer Berücksichtigung des Umstands, daß das vorliegende Geständnis zwei bis dahin der Polizei völlig unbekannte Raubtaten betraf, den Glauben.

Demgegenüber können die beiden Rechtsmittelwerber aus den Akten nichts Konkretes vorbringen, woraus sich gegen die Richtigkeit des Schuldspruches erhebliche Bedenken ergeben würden. Sie übergehen zudem, daß der Schöffensenat in Ansehung weiterer (drei) Raubtaten (Punkt G/I und römisch zwei sowie H der Anklage ON 86) mit einem Freispruch vorgegangen ist.

Den Umstand, daß die beiden Raubtaten weder von den Opfern noch von Zeugen angezeigt wurden, hat das Schöffengericht keineswegs übersehen; es hat vielmehr durchaus lebensnah zum Ausdruck gebracht, daß mangels sofortiger Ergreifung der Täter bei der Tatbegehung weder die betagten Opfer noch allfällige Zeugen Veranlassung gefunden haben könnten, sich weiteren, ihnen unnötig erscheinenden Aufregungen durch eine Anzeige gegen unbekannte Täter, zu unterziehen. Das Beschwerdevorbringen des Angeklagten D***** mit bloß anders lautenden Überlegungen, ohne dafür konkrete Anhaltspunkte aus den Akten ins Treffen führen zu können, bekämpft bloß in - nach wie vor - unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Tatrichter.

Der Behauptung des Angeklagten K***** wiederum, daß er "von den vernehmenden Polizisten geprügelt worden sei, um weitere und mehrere Straftaten zu gestehen, die aufklärungsbedürftig waren", steht entgegen, daß die beiden Raubfakten für die Polizei mangels aktenmäßiger Kenntnis gar nicht aufklärungsbedürftig waren. Sein Einwand, er hätte daher nur insoweit schuldiggesprochen werden dürfen, als er sein Geständnis auch in der Hauptverhandlung aufrecht erhalten habe (zu A römisch eins 2 im Zusammenhalt mit H 2: S 63/IV.Bd und zu A römisch eins 3: S 84/IV.Bd), ist daher aus dem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund ebenso unbegründet wie die Tatsachenrüge des Angeklagten D*****.

Beide Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Damit ist das Oberlandesgericht Wien gemäß Paragraph 285, i StPO zur Erledigung aller Berufungen und gemäß Paragraph 494, a Absatz 5, StPO zur Entscheidung über die Beschwerden gegen den Widerrufsbeschluß zuständig.

Anmerkung

E31493

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0140OS00158.9206.1229.0

Dokumentnummer

JJT_19921229_OGH0002_0140OS00158_9200006_000