Richard N***** wurde der Finanzvergehen des teils vollendeten, teils versuchten (zu I) gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. a und 13 FinStrG und (zu II) des Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols nach § 44 Abs. 1 lit. c und 13 FinStrG schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt.Richard N***** wurde der Finanzvergehen des teils vollendeten, teils versuchten (zu römisch eins) gewerbsmäßigen Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a und 13 FinStrG und (zu römisch zwei) des Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols nach Paragraph 44, Absatz eins, Litera c und 13 FinStrG schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt.
Gemäß §§ 38 Abs. 1, 35 Abs. 4, 44 Abs. 3 iVm § 17 Abs. 2 lit. a und c Z 4 FinStrG erkannte das Schöffengericht ferner auf Verfall der sichergestellten Zigaretten und des zum Schmuggel benützten Personenkraftwagens. Der letztgenannte Ausspruch wurde damit begründet, daß in dem präparierten Originaltreibstofftank des im Eigentum des Richard N***** stehenden Personenkraftwagens die Konterbande verborgen war (US 6).Gemäß Paragraphen 38, Absatz eins, 35, Absatz 4, 44, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 2, Litera a und c Ziffer 4, FinStrG erkannte das Schöffengericht ferner auf Verfall der sichergestellten Zigaretten und des zum Schmuggel benützten Personenkraftwagens. Der letztgenannte Ausspruch wurde damit begründet, daß in dem präparierten Originaltreibstofftank des im Eigentum des Richard N***** stehenden Personenkraftwagens die Konterbande verborgen war (US 6).
Die Entscheidung über den Verfall des Beförderungsmittels bekämpft die Mutter des Angeklagten Maria N***** als Verfallsbeteiligte mit einer (an sich zulässigen, siehe SSt. 48/86) Nichtigkeitsbeschwerde, gestützt auf § 281 Abs. 1 Z 11 StPO, aber auch mit Berufung.Die Entscheidung über den Verfall des Beförderungsmittels bekämpft die Mutter des Angeklagten Maria N***** als Verfallsbeteiligte mit einer (an sich zulässigen, siehe SSt. 48/86) Nichtigkeitsbeschwerde, gestützt auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO, aber auch mit Berufung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war mangels Anmeldung gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 1 StPO zurückzuweisen (s. S 9 in ON 17 und ON 21).Die Nichtigkeitsbeschwerde war mangels Anmeldung gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer eins, StPO zurückzuweisen (s. S 9 in ON 17 und ON 21).
Über die Berufung hat das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 285 i StPO; vgl. auch § 290 Abs. 1 letzter Satz StPO).Über die Berufung hat das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden (Paragraph 285, i StPO; vergleiche auch Paragraph 290, Absatz eins, letzter Satz StPO).