Der Mängelrüge (Z 5) zuwider kommt - ungeachtet fehlender Zitierung im Urteilsspruch (inhaltlich Z 3) - der Vorsatz des Angeklagten, sich durch die Zueignung der Sachen unrechtmäßig zu bereichern, im Zusammenhalt von Spruch und Urteilsgründen hinreichend deutlich zum Ausdruck, wurde doch bei der Beschreibung des objektiven Tatherganges unmißverständlich ausgeführt, dieser sei mit Diebstahlsvorsatz geschehen (US 3; vgl Mayerhofer StPO4 § 260 E 5, 6 a). Daß einem Diebstahl ein Bereicherungswille immanent ist, entspricht dem allgemeinen Sprachgebrauch.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider kommt - ungeachtet fehlender Zitierung im Urteilsspruch (inhaltlich Ziffer 3,) - der Vorsatz des Angeklagten, sich durch die Zueignung der Sachen unrechtmäßig zu bereichern, im Zusammenhalt von Spruch und Urteilsgründen hinreichend deutlich zum Ausdruck, wurde doch bei der Beschreibung des objektiven Tatherganges unmißverständlich ausgeführt, dieser sei mit Diebstahlsvorsatz geschehen (US 3; vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 260, E 5, 6 a). Daß einem Diebstahl ein Bereicherungswille immanent ist, entspricht dem allgemeinen Sprachgebrauch.
Auf die leugnende Verantwortung des Angeklagten wird im Ersturteil explizit eingegangen (US 4) und logisch und empirisch einwandfrei den intervenierenden Polizeibeamten gefolgt, welche von ihrem nahen Standort die Manipulationen mit dem - sichergestellten (ON 9) - Tatwerkzeug (trotz Dunkelheit) beobachteten. Einer näheren Begründung, daß es sich um fremde Sachen handelte, bedurfte es nicht (§ 270 Abs 1 Z 5 StPO), weil der Angeklagte vor Gericht kein Eigentum an diesen behauptete und durchaus nachvollziehbar ist, daß sich die schriftlich verständigten Eigentümer deshalb nicht bei der Polizei meldeten, weil ihnen kein wesentlicher Schaden entstanden war.Auf die leugnende Verantwortung des Angeklagten wird im Ersturteil explizit eingegangen (US 4) und logisch und empirisch einwandfrei den intervenierenden Polizeibeamten gefolgt, welche von ihrem nahen Standort die Manipulationen mit dem - sichergestellten (ON 9) - Tatwerkzeug (trotz Dunkelheit) beobachteten. Einer näheren Begründung, daß es sich um fremde Sachen handelte, bedurfte es nicht (Paragraph 270, Absatz eins, Ziffer 5, StPO), weil der Angeklagte vor Gericht kein Eigentum an diesen behauptete und durchaus nachvollziehbar ist, daß sich die schriftlich verständigten Eigentümer deshalb nicht bei der Polizei meldeten, weil ihnen kein wesentlicher Schaden entstanden war.
Nach Prüfung des weiteren Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5 a).Nach Prüfung des weiteren Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5, a).
Der angestellten Spekulation, die Fahrräder könnten derelinquiert worden sein, steht nicht nur entgegen, daß diese mit einer Kette gesichert waren, sondern auch die Aussage des Polizisten G*****, er habe beobachtet, daß diese benützt würden (S 62).
Die Subsumtionsrüge (Z 10) verfehlt eine gesetzeskonforme Darstellung, indem sie unter Negierung des festgestellten Diebstahlsvorsatzes eine Tatbeurteilung als versuchte dauernde Sachentziehung nach § 135 (Abs 1) StGB anstrebt.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) verfehlt eine gesetzeskonforme Darstellung, indem sie unter Negierung des festgestellten Diebstahlsvorsatzes eine Tatbeurteilung als versuchte dauernde Sachentziehung nach Paragraph 135, (Absatz eins,) StGB anstrebt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.