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Entscheidung 14 Os 158/97×

Entscheidung 14 Os 158/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os158/97

Entscheidungsdatum

09.12.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Dezember 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kubiczek als Schriftführer, in der Strafsache gegen Norbert S***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer 3, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18.September 1997, GZ 5 d römisch fünf r 7.081/97-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Norbert S***** wurde des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt, wonach er am 20. Juli 1997 in Wien versucht hat, durch Aufzwicken einer Sicherungskette mittels einer Zange zwei Mountainbikes in nicht mehr näher feststellbarem Wert namentlich nicht bekannten Eigentümern wegzunehmen.

Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.

Rechtliche Beurteilung

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider kommt - ungeachtet fehlender Zitierung im Urteilsspruch (inhaltlich Ziffer 3,) - der Vorsatz des Angeklagten, sich durch die Zueignung der Sachen unrechtmäßig zu bereichern, im Zusammenhalt von Spruch und Urteilsgründen hinreichend deutlich zum Ausdruck, wurde doch bei der Beschreibung des objektiven Tatherganges unmißverständlich ausgeführt, dieser sei mit Diebstahlsvorsatz geschehen (US 3; vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 260, E 5, 6 a). Daß einem Diebstahl ein Bereicherungswille immanent ist, entspricht dem allgemeinen Sprachgebrauch.

Auf die leugnende Verantwortung des Angeklagten wird im Ersturteil explizit eingegangen (US 4) und logisch und empirisch einwandfrei den intervenierenden Polizeibeamten gefolgt, welche von ihrem nahen Standort die Manipulationen mit dem - sichergestellten (ON 9) - Tatwerkzeug (trotz Dunkelheit) beobachteten. Einer näheren Begründung, daß es sich um fremde Sachen handelte, bedurfte es nicht (Paragraph 270, Absatz eins, Ziffer 5, StPO), weil der Angeklagte vor Gericht kein Eigentum an diesen behauptete und durchaus nachvollziehbar ist, daß sich die schriftlich verständigten Eigentümer deshalb nicht bei der Polizei meldeten, weil ihnen kein wesentlicher Schaden entstanden war.

Nach Prüfung des weiteren Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5, a).

Der angestellten Spekulation, die Fahrräder könnten derelinquiert worden sein, steht nicht nur entgegen, daß diese mit einer Kette gesichert waren, sondern auch die Aussage des Polizisten G*****, er habe beobachtet, daß diese benützt würden (S 62).

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) verfehlt eine gesetzeskonforme Darstellung, indem sie unter Negierung des festgestellten Diebstahlsvorsatzes eine Tatbeurteilung als versuchte dauernde Sachentziehung nach Paragraph 135, (Absatz eins,) StGB anstrebt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.

Anmerkung

E48716 14D01587

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0140OS00158.97.1209.000

Dokumentnummer

JJT_19971209_OGH0002_0140OS00158_9700000_000