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Entscheidung 14 Os 159/94×

Entscheidung 14 Os 159/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os159/94

Entscheidungsdatum

25.10.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.Oktober 1994 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr.Hobel als Schriftführerin, in der beim Landesgericht Salzburg zum AZ 26 römisch fünf r 692/94 anhängigen Strafsache gegen Horst S***** wegen des Verdachtes des Verbrechens des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 31.August 1994, AZ 9 Bs 313/94 (GZ 26 römisch fünf r 692/94-56 des Landesgerichtes Salzburg) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Durch den angefochtenen Beschluß wurde Horst S***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Über den auf Grund eines internationalen Haftbefehles (ON 7) am 30. Mai 1994 (S 163) in Deutschland festgenommenen Horst S***** wurde nach seiner Auslieferung am 29.Juni 1994 wegen des (dringenden) Verdachtes der Verbrechen des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB sowie des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB die Untersuchungshaft nach Paragraph 180, Absatz eins und Absatz 7, StPO verhängt (ON 25). Zuletzt mit Beschluß vom 12.August 1994 (ON 41) ordnete der Untersuchungsrichter die Fortsetzung der Untersuchungshaft mit Wirksamkeit bis 12.Oktober 1994 an (Paragraph 182, Absatz 3, StPO).

Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Linz der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschuldigten nicht Folge und verfügte die Fortsetzung der Untersuchungshaft bis längstens 31. Oktober 1994. Es bejahte den dringenden Tatverdacht (der übrigens inzwischen zur Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft geführt hat), wonach Horst S***** am 9.März 1994 in Salzburg

1./ Thomas Sch***** durch Versetzen von zwei wuchtigen Stichen mit einem "Butterfly-Messer" gegen dessen Nacken und hinteren Kopfbereich vorsätzlich zu töten versucht und

2./ hiedurch mit Gewalt gegen eine Person unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen, nämlich einen Bargeldbetrag von 22.000 S und eine Flasche Rum, mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen habe.

Die Haftgründe der Flucht- und Tatbegehungsgefahr sah es positiv als gegeben an und verneinte die Unangemessenheit der bisherigen Untersuchungshaft.

Dagegen richtet sich die vom Verteidiger fristgerecht erhobene Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten, die nicht berechtigt ist.

Sie versagt zunächst mit dem Einwand gegen den dringenden Tatverdacht. Denn diesen leitete das Oberlandesgericht zutreffend aus den Angaben des Tatopfers Thomas Sch***** ab. Der vom Beschuldigten angebotene Alibibeweis ist nach der Aktenlage nicht geeignet, diesen Tatverdacht zu entkräften.

Im übrigen verkennt die Beschwerde den hier maßgebenden Haftgrund des Paragraph 180, Absatz 7, StPO, wonach bei einem mit mindestens zehnjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechen die Untersuchungshaft verhängt werden muß, sofern nicht auf Grund bestimmter Tatsachen das Vorliegen aller Haftgründe auszuschließen ist.

Im Hinblick auf die Flucht des Beschwerdeführers ins Ausland ist aber schon der Haftgrund der Fluchtgefahr nicht auszuschließen, weshalb sich weitere Erörterungen erübrigen.

Mithin ist der Beschwerdeführer durch den bekämpften Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Beschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.

Anmerkung

E37095

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0140OS00159.9408.1025.0

Dokumentnummer

JJT_19941025_OGH0002_0140OS00159_9400008_000