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Entscheidung 14 Os 159/96×

Entscheidung 14 Os 159/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os159/96

Entscheidungsdatum

12.11.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. November 1996 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer, Dr. Ebner, Dr. E.Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pösinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ing. Emil L***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 3, g Verbotsgesetz über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 7. August 1996, AZ 24 Bs 208/96, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 15, StPO in Ausübung seines Aufsichtsrechtes dem Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes aufgetragen, den Angeklagten im Sinn des Paragraph 220, Absatz 2, StPO zu vernehmen und die Hauptverhandlung vor dem Geschworenengericht anzuordnen. Ferner wurde Ing. Emil L***** mit seiner (Aufsichts-)Beschwerde auf diese Entscheidung verwiesen.

Seine gegen diesen Beschluß gerichtete Beschwerde war zurückzuweisen, weil das Gesetz vorliegend einen weiteren Rechtszug an den Obersten Gerichtshof nicht vorsieht. Zu einem allfälligen amtswegigen Einschreiten des Obersten Gerichtshofes besteht keine gesetzliche Handhabe.

Anmerkung

E44370 14D01596

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0140OS00159.96.1112.000

Dokumentnummer

JJT_19961112_OGH0002_0140OS00159_9600000_000