Entscheidung 14 Os 159/96
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
12.11.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. November 1996 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer, Dr. Ebner, Dr. E.Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pösinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ing. Emil L***** wegen des Verbrechens nach § 3 g Verbotsgesetz über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 7. August 1996, AZ 24 Bs 208/96, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 12. November 1996 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer, Dr. Ebner, Dr. E.Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pösinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ing. Emil L***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 3, g Verbotsgesetz über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 7. August 1996, AZ 24 Bs 208/96, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gemäß § 15 StPO in Ausübung seines Aufsichtsrechtes dem Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes aufgetragen, den Angeklagten im Sinn des § 220 Abs 2 StPO zu vernehmen und die Hauptverhandlung vor dem Geschworenengericht anzuordnen. Ferner wurde Ing. Emil L***** mit seiner (Aufsichts-)Beschwerde auf diese Entscheidung verwiesen.Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 15, StPO in Ausübung seines Aufsichtsrechtes dem Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes aufgetragen, den Angeklagten im Sinn des Paragraph 220, Absatz 2, StPO zu vernehmen und die Hauptverhandlung vor dem Geschworenengericht anzuordnen. Ferner wurde Ing. Emil L***** mit seiner (Aufsichts-)Beschwerde auf diese Entscheidung verwiesen.
Seine gegen diesen Beschluß gerichtete Beschwerde war zurückzuweisen, weil das Gesetz vorliegend einen weiteren Rechtszug an den Obersten Gerichtshof nicht vorsieht. Zu einem allfälligen amtswegigen Einschreiten des Obersten Gerichtshofes besteht keine gesetzliche Handhabe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0140OS00159.96.1112.000
Dokumentnummer
JJT_19961112_OGH0002_0140OS00159_9600000_000