Indem die Mängelrüge (Z 5) isoliert auf Passagen in der Aussage des Steuerberaters Dr. Ulf P***** (S 163/III) abstellt, übergeht sie einerseits, dass dieser sein Wissen von den Auskünften der ("Hauptansprechpartnerin" [S 163/III]) Waltraud G*****, der Buchhalterin des Unternehmens, bezog (US 16), und sie sich, wenn sie eine Frage nicht klären konnten, an Z***** und S***** wandten, wobei letzterer aber nicht im Inland war. Andererseits vernachlässigt die Rüge, dass die Tatrichter ihre Feststellungen zur steuerlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers logisch und empirisch einwandfrei aus einer Gesamtschau aller maßgeblichen Verfahrensergebnisse, insbesondere der Leopold Z***** erteilten Generalvollmacht (S 111/I) und Kassenvollmacht, dem Ausscheiden des Janec S***** aus der S*****-GesmbH per 1. August 1995 und den Bekundungen des Betriebsprüfers Robert R***** abgeleitet haben. Dass Janec S***** als (formeller) Geschäftsführer die Jahressteuererklärungen unterschreiben musste, wurde vom Erstgericht ohnehin berücksichtigt (US 16).Indem die Mängelrüge (Ziffer 5,) isoliert auf Passagen in der Aussage des Steuerberaters Dr. Ulf P***** (S 163/III) abstellt, übergeht sie einerseits, dass dieser sein Wissen von den Auskünften der ("Hauptansprechpartnerin" [S 163/III]) Waltraud G*****, der Buchhalterin des Unternehmens, bezog (US 16), und sie sich, wenn sie eine Frage nicht klären konnten, an Z***** und S***** wandten, wobei letzterer aber nicht im Inland war. Andererseits vernachlässigt die Rüge, dass die Tatrichter ihre Feststellungen zur steuerlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers logisch und empirisch einwandfrei aus einer Gesamtschau aller maßgeblichen Verfahrensergebnisse, insbesondere der Leopold Z***** erteilten Generalvollmacht (S 111/I) und Kassenvollmacht, dem Ausscheiden des Janec S***** aus der S*****-GesmbH per 1. August 1995 und den Bekundungen des Betriebsprüfers Robert R***** abgeleitet haben. Dass Janec S***** als (formeller) Geschäftsführer die Jahressteuererklärungen unterschreiben musste, wurde vom Erstgericht ohnehin berücksichtigt (US 16).
Der Wert der in Rede stehenden Ware von ca 20.000 S (US 11) findet seine formelle Deckung im Gutachten des Sachverständigen Prof. DI Dr. Bruno S***** (S 51/II), der dabei auch einen konsultierten Techniker zitierte, demzufolge sich die Geräte in keinem seriös durchgeführten naturwissenschaftlich nachvollziehbaren Versuch als brauchbar erwiesen hätten, vielmehr "esoterischen Anforderungen Genüge leisten würden" (S 419/I). Inwieweit sich aus dieser zitierten Passage ein höherer Wert der Ware ergeben sollte, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun.
Dem Beschwerdevorbringen zuwider hat das Erstgericht seine Konstatierungen über die mangelnde Existenz der vorgeschobenen Endabnehmerin I***** denklogisch begründet (US 24 ff) und ist ohnehin davon ausgegangen, dass die Ware nach Ungarn geliefert wurde (US 12). Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5a).Dem Beschwerdevorbringen zuwider hat das Erstgericht seine Konstatierungen über die mangelnde Existenz der vorgeschobenen Endabnehmerin I***** denklogisch begründet (US 24 ff) und ist ohnehin davon ausgegangen, dass die Ware nach Ungarn geliefert wurde (US 12). Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5 a,).
Die Passage, der Beschwerdeführer habe die gegenständlichen Geräte "gewinnbringend auf Reisen schicken wollen" (US 10), wird im Rahmen der rechtlichen Beurteilung als Scheinlieferung erörtert (US 29). Insoweit eine aktenmäßige Deckung für die Behauptung vermisst wird, die Geräte hätten mit ihrem vom Beschwerdeführer veranschlagten Wert von ca 7 Mio S nicht in die Bücher der S***** GesmbH Eingang gefunden, genügt es entgegenzuhalten, dass am 6. Dezember 1995 ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der genannten Firma mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde. Indem auch die Rechtsrüge eine tatsächliche Warenlieferung zwischen zwei Unternehmen behauptet, übergeht sie prozessordnungswidrig die gegenteiligen Urteilsannahmen (US 11 ff) und lässt damit eine gesetzmäßige Ausführung vermissen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen - jene Michael S*****s wurde verspätet ausgeführt - folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen - jene Michael S*****s wurde verspätet ausgeführt - folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht ist in § 390a StPO begründet.Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.