Entscheidung 14 Os 16/21s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
14Os16/21s (14Os28/21f)
Entscheidungsdatum
23.03.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. März 2021 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Nieschlag über die im Verfahren AZ 178 Bl 17/20x des Landesgerichts für Strafsachen Wien erhobenen Beschwerden des ***** S***** gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien vom 28. Dezember 2020 und vom 4. Jänner 2021, AZ 22 Bs 314/20t, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 28. Dezember 2020 wurde die Beschwerde des ***** S***** gegen Punkt 1./ des Beschlusses des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. Oktober 2020, AZ 178 Bl 17/20x, mit dem sein Antrag auf Fortführung einer von der Staatsanwaltschaft Wien gemäß § 35c StAG zurückgelegten Anzeige zurückgewiesen worden war, als unzulässig zurückgewiesen. [1] Mit dem angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 28. Dezember 2020 wurde die Beschwerde des ***** S***** gegen Punkt 1./ des Beschlusses des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. Oktober 2020, AZ 178 Bl 17/20x, mit dem sein Antrag auf Fortführung einer von der Staatsanwaltschaft Wien gemäß Paragraph 35 c, StAG zurückgelegten Anzeige zurückgewiesen worden war, als unzulässig zurückgewiesen.
[2] Im weiters angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 4. Jänner 2021 wurde der gegen Punkt 2./ des zuvor genannten Beschlusses des Landesgerichts für Strafsachen Wien, somit gegen die Auferlegung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro, gerichteten Beschwerde des S***** nicht Folge gegeben.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die gegen diese Beschlüsse gerichteten Beschwerden des Genannten waren zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO). [3] Die gegen diese Beschlüsse gerichteten Beschwerden des Genannten waren zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0140OS00016.21S.0323.000
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2021
Dokumentnummer
JJT_20210323_OGH0002_0140OS00016_21S0000_000