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Entscheidung 14 Os 16/21s×

Entscheidung 14 Os 16/21s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os16/21s (14Os28/21f)

Entscheidungsdatum

23.03.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. März 2021 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Nieschlag über die im Verfahren AZ 178 Bl 17/20x des Landesgerichts für Strafsachen Wien erhobenen Beschwerden des ***** S***** gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien vom 28. Dezember 2020 und vom 4. Jänner 2021, AZ 22 Bs 314/20t, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 28. Dezember 2020 wurde die Beschwerde des ***** S***** gegen Punkt 1./ des Beschlusses des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. Oktober 2020, AZ 178 Bl 17/20x, mit dem sein Antrag auf Fortführung einer von der Staatsanwaltschaft Wien gemäß Paragraph 35 c, StAG zurückgelegten Anzeige zurückgewiesen worden war, als unzulässig zurückgewiesen.

[2]                  Im weiters angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 4. Jänner 2021 wurde der gegen Punkt 2./ des zuvor genannten Beschlusses des Landesgerichts für Strafsachen Wien, somit gegen die Auferlegung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro, gerichteten Beschwerde des S***** nicht Folge gegeben.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die gegen diese Beschlüsse gerichteten Beschwerden des Genannten waren zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).

Textnummer

E131394

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0140OS00016.21S.0323.000

Im RIS seit

04.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2021

Dokumentnummer

JJT_20210323_OGH0002_0140OS00016_21S0000_000