[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht. [3] Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
[4] Die von der Mängelrüge vorgetragene Kritik offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall), weil sich für die Feststellungen zum Tathergang „im gesamten Akteninhalt“ weder „eine entsprechende Stütze“ finde noch „die Beweiswürdigung“ dafür „eine stichhaltige Begründung“ enthalte, nimmt prozessordnungswidrig nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß (vgl aber RIS-Justiz RS0119370). Das Erstgericht leitete die Täterschaft aus einer Reihe von im angefochtenen Urteil einzeln angeführten Indizien ab (US 6 ff). Dass diese – im Einklang mit den Denkgesetzen und grundlegenden Erfahrungssätzen (vgl RIS-Justiz RS0118317) gezogenen – Schlussfolgerungen dem Beschwerdeführer nicht zwingend erscheinen, stellt den in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrund nicht her (RIS-Justiz RS0099455). Vielmehr erschöpft sich die Rüge darin, den tatrichterlichen eigene beweiswürdigende Erwägungen nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung entgegenzustellen. [4] Die von der Mängelrüge vorgetragene Kritik offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall), weil sich für die Feststellungen zum Tathergang „im gesamten Akteninhalt“ weder „eine entsprechende Stütze“ finde noch „die Beweiswürdigung“ dafür „eine stichhaltige Begründung“ enthalte, nimmt prozessordnungswidrig nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß vergleiche aber RIS-Justiz RS0119370). Das Erstgericht leitete die Täterschaft aus einer Reihe von im angefochtenen Urteil einzeln angeführten Indizien ab (US 6 ff). Dass diese – im Einklang mit den Denkgesetzen und grundlegenden Erfahrungssätzen vergleiche RIS-Justiz RS0118317) gezogenen – Schlussfolgerungen dem Beschwerdeführer nicht zwingend erscheinen, stellt den in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrund nicht her (RIS-Justiz RS0099455). Vielmehr erschöpft sich die Rüge darin, den tatrichterlichen eigene beweiswürdigende Erwägungen nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung entgegenzustellen.
[5] Die Rechtsrüge (nominell Z 9 lit a, der Sache nach Z 10) vermisst Feststellungen zu einem auf Tatbegehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (§ 114 Abs 4 erster Fall FPG) gerichteten Vorsatz, legt jedoch nicht im Einzelnen dar, weshalb die genau dazu getroffenen Konstatierungen (US 5) nicht ausreichten und verfehlt damit ein weiteres Mal die Ausrichtung am Verfahrensrecht (RIS-Justiz RS0099620). [5] Die Rechtsrüge (nominell Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 10,) vermisst Feststellungen zu einem auf Tatbegehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (Paragraph 114, Absatz 4, erster Fall FPG) gerichteten Vorsatz, legt jedoch nicht im Einzelnen dar, weshalb die genau dazu getroffenen Konstatierungen (US 5) nicht ausreichten und verfehlt damit ein weiteres Mal die Ausrichtung am Verfahrensrecht (RIS-Justiz RS0099620).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). [6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[7] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO). [7] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
[8] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [8] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.