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Entscheidung 14 Os 16/24w×

Entscheidung 14 Os 16/24w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Schlepperei/FPG

Geschäftszahl

14Os16/24w

Entscheidungsdatum

18.03.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. März 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Novak in der Strafsache gegen * Z* wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins, 3, Ziffer 2,, Absatz 4, erster Fall FPG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 22. November 2023, GZ 25 Hv 47/23w-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * Z* des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins, 3, Ziffer 2,, Absatz 4, erster Fall FPG schuldig erkannt.

[2]                  Danach hat er am 12. September 2023 in N* als Mitglied einer aus ihm selbst, dem unbekannten Auftraggeber und einem weiteren unbekannten Mittäter bestehenden kriminellen Vereinigung die rechtswidrige Einreise und Durchreise von zumindest drei Fremden in und durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, gefördert, indem er eine unbekannte Zahl von jedenfalls mehr als drei Fremden mit einem von ihm dafür angemieteten Kastenwagen in Ungarn aufnahm und bis ins Burgenland transportierte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

[4] Die von der Mängelrüge vorgetragene Kritik offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall), weil sich für die Feststellungen zum Tathergang „im gesamten Akteninhalt“ weder „eine entsprechende Stütze“ finde noch „die Beweiswürdigung“ dafür „eine stichhaltige Begründung“ enthalte, nimmt prozessordnungswidrig nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß vergleiche aber RIS-Justiz RS0119370). Das Erstgericht leitete die Täterschaft aus einer Reihe von im angefochtenen Urteil einzeln angeführten Indizien ab (US 6 ff). Dass diese – im Einklang mit den Denkgesetzen und grundlegenden Erfahrungssätzen vergleiche RIS-Justiz RS0118317) gezogenen – Schlussfolgerungen dem Beschwerdeführer nicht zwingend erscheinen, stellt den in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrund nicht her (RIS-Justiz RS0099455). Vielmehr erschöpft sich die Rüge darin, den tatrichterlichen eigene beweiswürdigende Erwägungen nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung entgegenzustellen.

[5] Die Rechtsrüge (nominell Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 10,) vermisst Feststellungen zu einem auf Tatbegehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (Paragraph 114, Absatz 4, erster Fall FPG) gerichteten Vorsatz, legt jedoch nicht im Einzelnen dar, weshalb die genau dazu getroffenen Konstatierungen (US 5) nicht ausreichten und verfehlt damit ein weiteres Mal die Ausrichtung am Verfahrensrecht (RIS-Justiz RS0099620).

[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

[7] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

[8] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E140863

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0140OS00016.24W.0318.000

Im RIS seit

27.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2024

Dokumentnummer

JJT_20240318_OGH0002_0140OS00016_24W0000_000