Nur dagegen wendet sich die ausschließlich auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde.Nur dagegen wendet sich die ausschließlich auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde.
Sie macht lediglich geltend, der Beutewert sei in 37 Fällen vom Schöffengericht infolge unzureichender Erhebungen zu hoch angenommen worden. Nach dem Beschwerdevorbringen, das die einzelnen Werte in diesen Fällen dazu auflistet, sei dem Schuldspruch an Stelle eines Beutewerts von 584.000 S nur ein solcher von 298.200 S zugrunde zu legen, der Wert der gestohlenen Sachen also um 285.800 S niederer anzunehmen gewesen.
Der nach dem formellen Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO geltend gemachte Begründungsmangel muß den Ausspruch über eine für die rechtliche Beurteilung der Tat entscheidende Tatsache betreffen. Entscheidende Bedeutung kommt dabei jedoch nur solchen Tatsachen zu, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage maßgebend sind und entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß üben (EvBl 1972/17 uva).Der nach dem formellen Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO geltend gemachte Begründungsmangel muß den Ausspruch über eine für die rechtliche Beurteilung der Tat entscheidende Tatsache betreffen. Entscheidende Bedeutung kommt dabei jedoch nur solchen Tatsachen zu, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage maßgebend sind und entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß üben (EvBl 1972/17 uva).
Nach dem Vorbringen in der Beschwerde würde sich der Wert der gestohlenen Sachen von insgesamt ca 2,3 Millionen S um 285.800 S auf ca 2,014.200 S vermindern. Damit wird aber ein entscheidungswesentlicher Umstand nicht geltend gemacht, weil durch eine solche Wertverminderung weder die Unterstellung der Tat des Angeklagten unter das Gesetz noch der anzuwendende Strafsatz berührt wird. Selbst bei Annahme einer solchen Verminderung bleibt der maßgebliche Qualifikationswert des § 128 Abs 2 StGB von 500.000 S um ein Vielfaches überschritten.Nach dem Vorbringen in der Beschwerde würde sich der Wert der gestohlenen Sachen von insgesamt ca 2,3 Millionen S um 285.800 S auf ca 2,014.200 S vermindern. Damit wird aber ein entscheidungswesentlicher Umstand nicht geltend gemacht, weil durch eine solche Wertverminderung weder die Unterstellung der Tat des Angeklagten unter das Gesetz noch der anzuwendende Strafsatz berührt wird. Selbst bei Annahme einer solchen Verminderung bleibt der maßgebliche Qualifikationswert des Paragraph 128, Absatz 2, StGB von 500.000 S um ein Vielfaches überschritten.
Da sich das Beschwerdevorbringen somit auf keinen entscheidungswesentlichen Umstand bezieht, muß die Mängelrüge versagen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO schon in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO schon in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet zurückzuweisen.
Die übrigen Entscheidungen fußen auf den angeführten gesetzlichen Bestimmungen.