Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Heinrich B*****des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB schuldig erkannt und zu achtzehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Heinrich B*****des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB schuldig erkannt und zu achtzehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
Darnach hat er am 26. Juni 1993 in Wels dadurch, daß er Silvia Sch*****zu Boden riß, ihr wiederholt drohte, sie mit einem in der Hand gehaltenen Stein zu erschlagen, wenn sie sich nicht ausziehe und noch einen Laut von sich gebe, sohin eine Person durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des Beischlafes genötigt.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer ausschließlich auf die Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer ausschließlich auf die Ziffer 5, a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Der Beschwerdeführer vermag auf keine aktenkundigen Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung ernsthafte Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen ließen. Mit dem Umstand, daß die Zeugin Silvia Sch*****zunächst nichts davon erwähnte, daß sie - erfolglos - unmittelbar nach der Tat zwei Polizeibeamten hievon Mitteilung machte, hat sich das Erstgericht in seiner eingehenden Urteilsbegründung ausdrücklich auseinandergesetzt (US 16/17). Auf den Eindruck, den andere Personen von der Verläßlichkeit der Angaben der Zeugin gewonnen zu haben meinen, kommt es nicht an, denn die Beweiswürdigung obliegt ausschließlich den Tatrichtern. Von einer insoweit erheblichen tataktuellen Alkoholisierung der Silvia Sch*****kann nach den Verfahrensergebnissen keine Rede sein (US 13). Das Erstgericht hat alle zur Verfügung stehenden Beweismittel auf ihre Glaubwürdigkeit und Beweiskraft sowohl einzeln als auch in ihrem inneren Zusammenhange sorgfältig und gewissenhaft untersucht (§ 258 Abs 2 StPO) und die aktenmäßige Nachprüfung dieser Erwägungen durch den Obersten Gerichtshof an Hand des Beschwerdevorbringens bietet keinen Anlaß zu (erheblichen) Bedenken gegen die Richtigkeit der Urteilsannahmen.Der Beschwerdeführer vermag auf keine aktenkundigen Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung ernsthafte Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen ließen. Mit dem Umstand, daß die Zeugin Silvia Sch*****zunächst nichts davon erwähnte, daß sie - erfolglos - unmittelbar nach der Tat zwei Polizeibeamten hievon Mitteilung machte, hat sich das Erstgericht in seiner eingehenden Urteilsbegründung ausdrücklich auseinandergesetzt (US 16/17). Auf den Eindruck, den andere Personen von der Verläßlichkeit der Angaben der Zeugin gewonnen zu haben meinen, kommt es nicht an, denn die Beweiswürdigung obliegt ausschließlich den Tatrichtern. Von einer insoweit erheblichen tataktuellen Alkoholisierung der Silvia Sch*****kann nach den Verfahrensergebnissen keine Rede sein (US 13). Das Erstgericht hat alle zur Verfügung stehenden Beweismittel auf ihre Glaubwürdigkeit und Beweiskraft sowohl einzeln als auch in ihrem inneren Zusammenhange sorgfältig und gewissenhaft untersucht (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) und die aktenmäßige Nachprüfung dieser Erwägungen durch den Obersten Gerichtshof an Hand des Beschwerdevorbringens bietet keinen Anlaß zu (erheblichen) Bedenken gegen die Richtigkeit der Urteilsannahmen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher als offenbar unbegründet schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher als offenbar unbegründet schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in Paragraph 390, a StPO begründet.