Diesen Schuldspruch bekämpft die Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus dem Grunde des § 281 Abs 1 Z 4 StPO. Den Strafausspruch fechten die Staatsanwaltschaft und die Angeklagte, letztere auch den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche, mit Berufung an.Diesen Schuldspruch bekämpft die Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus dem Grunde des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO. Den Strafausspruch fechten die Staatsanwaltschaft und die Angeklagte, letztere auch den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche, mit Berufung an.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist offenbar unbegründet.
Durch die Abweisung der von der Angeklagten beantragten Vernehmung der Zeugen Oswald O*****, Raimund G***** und Anni S***** zum Beweis dafür, daß "zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme die Geschäftserwartungen im Gasthaus "G*****" auf Grund guter Prognosen andere waren, als sie sich dann entwickelt haben" (S 23/II), wurden Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt.
Angesichts der im Urteil ausführlich dargestellten, spätestens Anfang 1992 gegebenen äußerst negativen Finanzlage der Angeklagten, die sich in der Folgezeit noch drastisch verschlechterte, und deren objektive Indikatoren von der Beschwerdeführerin keineswegs bestritten wurden, hätte im Beweisantrag dargetan werden müssen, inwiefern von den Zeugen - über bloß allgemeine, ohnedies schon von der Angeklagten vorgebrachte prognostische Vorstellungen hinaus - ökonomisch fundierte Aussagen über eine positive künftige Unternehmensentwicklung zu erwarten waren, die jene bereits vorliegenden Verfahrensergebnisse hätten entkräften können, auf deren Grundlage das Erstgericht mit formell einwandfreier Begründung annehmen konnte, daß die Angeklagte eine Schädigung der Irmgard W***** zumindest ernstlich bedacht und sich damit abgefinden hatte (US 17).
Auf die im Urteil aufgeworfene Rechtsfrage der Abgrenzung zwischen Betrug und Veruntreuung bei Realisierung vinkulierter Sparbücher (US 19) muß bei dem solcherart jedenfalls in beiden Richtungen hin tragfähigen Tatsachensubstrat - auch unter dem Gesichtspunkt des § 290 Abs 1 StPO - hier nicht eingegangen werden.Auf die im Urteil aufgeworfene Rechtsfrage der Abgrenzung zwischen Betrug und Veruntreuung bei Realisierung vinkulierter Sparbücher (US 19) muß bei dem solcherart jedenfalls in beiden Richtungen hin tragfähigen Tatsachensubstrat - auch unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 290, Absatz eins, StPO - hier nicht eingegangen werden.
Auf das weitere Beschwerdevorbringen, der Zeuge Oswald O***** hätte auch Aufklärung darüber geben können, welche Informationen der Irmgard W***** zur finanziellen Situation der Angeklagten vorgelegen seien, ist nicht einzugehen, weil der in der Hauptverhandlung gestellte Beweisantrag (S 23/II) dieses Beweisthema - insoweit einschränkend gegenüber dem schriftlichen Antrag (ON 24/I) - nicht enthält.
Das Schöffengericht konnte aber auch von der beantragten Beischaffung des Aktes 4 SW 13/94 des Bezirksgerichtes Innsbruck betreffend Irmgard W***** "zum Beweis des Geisteszustandes und der Glaubwürdigkeit" dieser Zeugin Abstand nehmen, ohne Verteidigungsrechte der Angeklagten zu verletzen.
Selbst unter Berücksichtigung der aktenkundigen depressiven Erkrankung von Irmgard W***** und ihrer Aussage im Vorverfahren, "sie habe noch nie einen Sachwalter gehabt, ein Gutachten werde jedoch erstellt werden" (S 99 g/I), hätte der Beweisantrag jene konkreten Verfahrensergebnisse aus den beizuschaffenden Akten anzugeben gehabt, welche geeignet sein sollten, die von den Tatrichtern auf Grund des persönlichen Eindruckes dieser Zeugin in der Hauptverhandlung in freier richterlicher Beweiswürdigung gewonnene Überzeugung von deren Aussagetüchtigkeit (vgl § 151 Z 3 StPO) ernsthaft in Frage zu stellen.Selbst unter Berücksichtigung der aktenkundigen depressiven Erkrankung von Irmgard W***** und ihrer Aussage im Vorverfahren, "sie habe noch nie einen Sachwalter gehabt, ein Gutachten werde jedoch erstellt werden" (S 99 g/I), hätte der Beweisantrag jene konkreten Verfahrensergebnisse aus den beizuschaffenden Akten anzugeben gehabt, welche geeignet sein sollten, die von den Tatrichtern auf Grund des persönlichen Eindruckes dieser Zeugin in der Hauptverhandlung in freier richterlicher Beweiswürdigung gewonnene Überzeugung von deren Aussagetüchtigkeit vergleiche Paragraph 151, Ziffer 3, StPO) ernsthaft in Frage zu stellen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten war demnach schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten war demnach schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.