Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO, der keine Berechtigung zukommt.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Ziffer 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, der keine Berechtigung zukommt.
Die behaupteten Feststellungsmängel zum Bereicherungsvorsatz (Z 9 lit a) und zur Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit (Z 10) haften dem angefochtenen Urteil nicht an. Das Schöffengericht hat konstatiert, daß die Täter im bewußten und gewollten Zusammenwirken fremde bewegliche Sachen, nämlich Autoradios und Bedienungsteile aus Transportmitteln durch Einbruch weggenommen bzw wegzunehmen versuchten, um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei der Tatbeitrag des Beschwerdeführers darin bestand, am Tatort im PKW mit laufendem Motor zu warten, um ein rasches Wegfahren zu gewährleisten, und daß sie die Taten in der Absicht verübten, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 7, 9). Indem der Beschwerdeführer diese Feststellungen übergeht, verfehlt er den notwendigen Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozeßordnungsgemäße Darstellung der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe.Die behaupteten Feststellungsmängel zum Bereicherungsvorsatz (Ziffer 9, Litera a,) und zur Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit (Ziffer 10,) haften dem angefochtenen Urteil nicht an. Das Schöffengericht hat konstatiert, daß die Täter im bewußten und gewollten Zusammenwirken fremde bewegliche Sachen, nämlich Autoradios und Bedienungsteile aus Transportmitteln durch Einbruch weggenommen bzw wegzunehmen versuchten, um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei der Tatbeitrag des Beschwerdeführers darin bestand, am Tatort im PKW mit laufendem Motor zu warten, um ein rasches Wegfahren zu gewährleisten, und daß sie die Taten in der Absicht verübten, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 7, 9). Indem der Beschwerdeführer diese Feststellungen übergeht, verfehlt er den notwendigen Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozeßordnungsgemäße Darstellung der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.