Der Einwand (Z 9 lit a), wonach Mohnköpfe (Mohnkapseln) kein Mohnstrohkonzentrat sind und damit nicht als Suchtgift gelten, schlägt durch.Der Einwand (Ziffer 9, Litera a,), wonach Mohnköpfe (Mohnkapseln) kein Mohnstrohkonzentrat sind und damit nicht als Suchtgift gelten, schlägt durch.
In der Liste der in den Anhang I der ESK (Einzige Suchtgiftkonvention 1961, BGBl Nr 531/1978) aufgenommenen Suchtgifte ist nur "Mohnstroh-Konzentrat" aufgezählt und wird als "das bei Verarbeitung von Mohnstroh zwecks Konzentrierung der Alkaloide anfallende Material, wenn dieses im Handel erhältlich ist", definiert. Nach dem Anhang I der Suchtgiftverordnung (sowohl 1979 als auch 1997) ist "Mohnstrohkonzentrat das Produkt, das bei der Behandlung von Mohnstroh zum Zwecke der Konzentration seiner Alkaloide erhalten wurde". Mohnstroh hingegen, das selbst somit kein Suchtgift ist (Foregger/Litzka SGG2 Anm V zu § 2), sind alle Teile des Opiummohns nach dem Mähen mit Ausnahme des Samens (Art 1 Abs 1 lit r ESK). Demnach ist auch die Mohnkapsel als Teil des Mohnstrohs mangels Bearbeitung zum Zweck der Konzentrierung seiner Alkaloide kein Mohnstrohkonzentrat und unterfällt weder § 1 SGG noch § 2 SMG.In der Liste der in den Anhang römisch eins der ESK (Einzige Suchtgiftkonvention 1961, Bundesgesetzblatt Nr 531 aus 1978,) aufgenommenen Suchtgifte ist nur "Mohnstroh-Konzentrat" aufgezählt und wird als "das bei Verarbeitung von Mohnstroh zwecks Konzentrierung der Alkaloide anfallende Material, wenn dieses im Handel erhältlich ist", definiert. Nach dem Anhang römisch eins der Suchtgiftverordnung (sowohl 1979 als auch 1997) ist "Mohnstrohkonzentrat das Produkt, das bei der Behandlung von Mohnstroh zum Zwecke der Konzentration seiner Alkaloide erhalten wurde". Mohnstroh hingegen, das selbst somit kein Suchtgift ist (Foregger/Litzka SGG2 Anmerkung römisch fünf zu Paragraph 2,), sind alle Teile des Opiummohns nach dem Mähen mit Ausnahme des Samens (Artikel eins, Absatz eins, Litera r, ESK). Demnach ist auch die Mohnkapsel als Teil des Mohnstrohs mangels Bearbeitung zum Zweck der Konzentrierung seiner Alkaloide kein Mohnstrohkonzentrat und unterfällt weder Paragraph eins, SGG noch Paragraph 2, SMG.
Somit war Franz H***** von der realkonkurrierend angelasteten Erzeugung der 600.000 Mohnkapseln gemäß § 259 Z 3 StPO freizusprechen, weil sie (aber auch die Lagerung und Bereithaltung der Mohnköpfe zum Verkauf an Süchtige) mangels Erreichung des Versuchsstadiums der Suchtgifterzeugung (vgl Hager/Massauer in WK Rz 30 zu § 15) wegen der quantitativen Akzessorietät der Beitragstäterschaft (vgl Leukauf/Steininger Komm3 RN 4) auch nicht als gerichtlich strafbarer Tatbeitrag zur Erzeugung von morphinbasehältigem "O-Tee" durch andere (vgl 15 Os 97/97) zu beurteilen ist.Somit war Franz H***** von der realkonkurrierend angelasteten Erzeugung der 600.000 Mohnkapseln gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freizusprechen, weil sie (aber auch die Lagerung und Bereithaltung der Mohnköpfe zum Verkauf an Süchtige) mangels Erreichung des Versuchsstadiums der Suchtgifterzeugung vergleiche Hager/Massauer in WK Rz 30 zu Paragraph 15,) wegen der quantitativen Akzessorietät der Beitragstäterschaft vergleiche Leukauf/Steininger Komm3 RN 4) auch nicht als gerichtlich strafbarer Tatbeitrag zur Erzeugung von morphinbasehältigem "O-Tee" durch andere vergleiche 15 Os 97/97) zu beurteilen ist.
Der Freispruch von diesem Anklagepunkt zieht auch die Aufhebung der Einziehung der sichergestellten Mohnkapseln nach sich. Der darauf gerichtete Antrag der Staatsanwaltschaft war abzuweisen, weil nur ein Suchtmittel (§ 1 Abs 2 SMG), das den Gegenstand einer mit Strafe bedrohten Handlung nach dem vorliegend gemäß § 61 StGB anzuwendenden Suchtmittelgesetz bildet, einzuziehen ist.Der Freispruch von diesem Anklagepunkt zieht auch die Aufhebung der Einziehung der sichergestellten Mohnkapseln nach sich. Der darauf gerichtete Antrag der Staatsanwaltschaft war abzuweisen, weil nur ein Suchtmittel (Paragraph eins, Absatz 2, SMG), das den Gegenstand einer mit Strafe bedrohten Handlung nach dem vorliegend gemäß Paragraph 61, StGB anzuwendenden Suchtmittelgesetz bildet, einzuziehen ist.