Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt schon insofern Berechtigung zu, als sie eine unzureichende Begründung und mangelnde Feststellungen zur Annahme des zitierten Verkürzungsbetrages behauptet. Das Erstgericht konstatierte nämlich, "daß zur strafrechtlichen Beurteilung im vorliegenden Verfahren nur die Veruntreuungsfakten J*****, S*****, T***** und Tö***** verbleiben", während das Faktum F***** zunächst miteinbezogen, bei der Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages aber wieder ausgeschieden wurde (US 5 f). Nach dem Buchgutachten entfiel auf die Fakten J*****, S*****, T***** und Tö***** aber nur ein Umsatzsteuerbetrag von 438.392,64 S (S 175 ff), sodaß die tatsächlichen Urteilsfeststellungen den Schuldspruch nicht zu tragen vermögen. Das Gericht ist zur Ahndung von (vorsätzlich begangenen) Finanzvergehen erst bei einem 1 Mio S übersteigenden Wertbetrag zuständig (§ 53 Abs 1 lit b FinStrG). Auch eine Kompetenzbegründung nach Abs 3 leg. cit. kommt hier nicht in Betracht, weil die zu AZ 12 e Vr 4.516/95 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien abgeurteilten Finanzvergehen in die Zuständigkeit einer anderen Finanzstrafbehörde gefallen sind.Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt schon insofern Berechtigung zu, als sie eine unzureichende Begründung und mangelnde Feststellungen zur Annahme des zitierten Verkürzungsbetrages behauptet. Das Erstgericht konstatierte nämlich, "daß zur strafrechtlichen Beurteilung im vorliegenden Verfahren nur die Veruntreuungsfakten J*****, S*****, T***** und Tö***** verbleiben", während das Faktum F***** zunächst miteinbezogen, bei der Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages aber wieder ausgeschieden wurde (US 5 f). Nach dem Buchgutachten entfiel auf die Fakten J*****, S*****, T***** und Tö***** aber nur ein Umsatzsteuerbetrag von 438.392,64 S (S 175 ff), sodaß die tatsächlichen Urteilsfeststellungen den Schuldspruch nicht zu tragen vermögen. Das Gericht ist zur Ahndung von (vorsätzlich begangenen) Finanzvergehen erst bei einem 1 Mio S übersteigenden Wertbetrag zuständig (Paragraph 53, Absatz eins, Litera b, FinStrG). Auch eine Kompetenzbegründung nach Absatz 3, leg. cit. kommt hier nicht in Betracht, weil die zu AZ 12 e römisch fünf r 4.516/95 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien abgeurteilten Finanzvergehen in die Zuständigkeit einer anderen Finanzstrafbehörde gefallen sind.
Das Erstgericht hat ersichtlich irrtümlich unterlassen, Feststellungen zur Verkürzung an Umsatzsteuer in der Höhe von 1,250.000 S zu treffen, welche aus der Veruntreuung einer im Oktober 1993 von der Bank ***** AG an die Firma H*****GesmbH gewährten Kreditvaluta resultierte (S 165 f). Im übrigen fällt die Umsatzsteuer bezüglich der Fakten S*****, T***** und Tö***** nach dem Buchgutachten in den Voranmeldungszeitraum 1994, der nicht vom Schuldspruch umfaßt ist.
Im zweiten Rechtsgang werden auch präzise Feststellungen zur inneren Seite des objektiv unstrittigen Tatgeschehens (vgl hiezu auch Dorazil/Harbich FinStrG § 33 E 3; 11 Os 194/97; VwGH 14.11.1990, 90/13/0104) zu treffen sein, bringt doch der lapidare Hinweis, daß dem Angeklagten der Inhalt der Gesetzesnorm des § 21 UStG auf Grund seiner Ausbildung als Rechtsanwalt bekannt war, die geforderte Wissentlichkeit (§ 5 Abs 3 StGB) nicht gehörig zum Ausdruck.Im zweiten Rechtsgang werden auch präzise Feststellungen zur inneren Seite des objektiv unstrittigen Tatgeschehens vergleiche hiezu auch Dorazil/Harbich FinStrG Paragraph 33, E 3; 11 Os 194/97; VwGH 14.11.1990, 90/13/0104) zu treffen sein, bringt doch der lapidare Hinweis, daß dem Angeklagten der Inhalt der Gesetzesnorm des Paragraph 21, UStG auf Grund seiner Ausbildung als Rechtsanwalt bekannt war, die geforderte Wissentlichkeit (Paragraph 5, Absatz 3, StGB) nicht gehörig zum Ausdruck.
Dem Urteil haften somit Mängel an, die zu seiner Aufhebung führen mußten (§ 285e StPO).Dem Urteil haften somit Mängel an, die zu seiner Aufhebung führen mußten (Paragraph 285 e, StPO).