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Entscheidung 14 Os 16/99×

Entscheidung 14 Os 16/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os16/99

Entscheidungsdatum

16.03.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. März 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Aichinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. Gerhard M***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22. Oktober 1998, GZ 12 d römisch fünf r 2.080/96-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dr. Gerhard M***** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG schuldig erkannt, wonach er in Wien als selbständiger Rechtsanwalt vorsätzlich in wiederholten Angriffen durch Nichtfatierung der von ihm veruntreuten Treuhandgelder und unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem Paragraph 21, UStG entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch Nichtabgabe solcher Voranmeldungen bzw unvollständiger Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum Jänner bis Dezember 1993 eine für gewiß gehaltene Verkürzung der selbst zu berechnenden Vorauszahlungen an Umsatzsteuer im Ausmaß von 1,650.000 S bewirkt hatte.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt schon insofern Berechtigung zu, als sie eine unzureichende Begründung und mangelnde Feststellungen zur Annahme des zitierten Verkürzungsbetrages behauptet. Das Erstgericht konstatierte nämlich, "daß zur strafrechtlichen Beurteilung im vorliegenden Verfahren nur die Veruntreuungsfakten J*****, S*****, T***** und Tö***** verbleiben", während das Faktum F***** zunächst miteinbezogen, bei der Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages aber wieder ausgeschieden wurde (US 5 f). Nach dem Buchgutachten entfiel auf die Fakten J*****, S*****, T***** und Tö***** aber nur ein Umsatzsteuerbetrag von 438.392,64 S (S 175 ff), sodaß die tatsächlichen Urteilsfeststellungen den Schuldspruch nicht zu tragen vermögen. Das Gericht ist zur Ahndung von (vorsätzlich begangenen) Finanzvergehen erst bei einem 1 Mio S übersteigenden Wertbetrag zuständig (Paragraph 53, Absatz eins, Litera b, FinStrG). Auch eine Kompetenzbegründung nach Absatz 3, leg. cit. kommt hier nicht in Betracht, weil die zu AZ 12 e römisch fünf r 4.516/95 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien abgeurteilten Finanzvergehen in die Zuständigkeit einer anderen Finanzstrafbehörde gefallen sind.

Das Erstgericht hat ersichtlich irrtümlich unterlassen, Feststellungen zur Verkürzung an Umsatzsteuer in der Höhe von 1,250.000 S zu treffen, welche aus der Veruntreuung einer im Oktober 1993 von der Bank ***** AG an die Firma H*****GesmbH gewährten Kreditvaluta resultierte (S 165 f). Im übrigen fällt die Umsatzsteuer bezüglich der Fakten S*****, T***** und Tö***** nach dem Buchgutachten in den Voranmeldungszeitraum 1994, der nicht vom Schuldspruch umfaßt ist.

Im zweiten Rechtsgang werden auch präzise Feststellungen zur inneren Seite des objektiv unstrittigen Tatgeschehens vergleiche hiezu auch Dorazil/Harbich FinStrG Paragraph 33, E 3; 11 Os 194/97; VwGH 14.11.1990, 90/13/0104) zu treffen sein, bringt doch der lapidare Hinweis, daß dem Angeklagten der Inhalt der Gesetzesnorm des Paragraph 21, UStG auf Grund seiner Ausbildung als Rechtsanwalt bekannt war, die geforderte Wissentlichkeit (Paragraph 5, Absatz 3, StGB) nicht gehörig zum Ausdruck.

Dem Urteil haften somit Mängel an, die zu seiner Aufhebung führen mußten (Paragraph 285 e, StPO).

Anmerkung

E53493 14D00169

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0140OS00016.99.0316.000

Dokumentnummer

JJT_19990316_OGH0002_0140OS00016_9900000_000