Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch aus den Nichtigkeitsgründen der Z 4, 5 und 5a (ersichtlich in Verbindung mit Z 1 und 11) des § 281 Abs 1 StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung nicht zukommt.Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch aus den Nichtigkeitsgründen der Ziffer 4, 5 und 5 a (ersichtlich in Verbindung mit Ziffer eins und 11) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung nicht zukommt.
Sämtliche Beschwerdeeinwände richten sich ausschließlich gegen die Identitätsfeststellung der Tatrichter, wonach der Angeklagte den Namen Manuel M***** trägt, am 12. Dezember 1975 (in Mali) geboren ist und in den Tatzeitpunkten (Herbst 2000 bis Anfang Jänner 2001) sohin bereits erwachsen war. Seiner Behauptung, Lamin J*****, geboren am 12. Dezember 1982, zu sein (und somit in den Tatzeitpunkten noch Jugendlicher gemäß § 1 Z 2 JGG in der Fassung vor dem BGBl I 2001/19 gewesen zu sein) hat das Schöffengericht im Hinblick auf das Ergebnis mehrerer, in den Jahren 1995, 1996 und 1998 in Deutschland und der Schweiz vorgenommener daktyloskopischer Überprüfungen in Verbindung mit dem persönlichen (Alters-)Eindruck in der Hauptverhandlung keinen Glauben geschenkt (vgl US 5 f, 10 f).Sämtliche Beschwerdeeinwände richten sich ausschließlich gegen die Identitätsfeststellung der Tatrichter, wonach der Angeklagte den Namen Manuel M***** trägt, am 12. Dezember 1975 (in Mali) geboren ist und in den Tatzeitpunkten (Herbst 2000 bis Anfang Jänner 2001) sohin bereits erwachsen war. Seiner Behauptung, Lamin J*****, geboren am 12. Dezember 1982, zu sein (und somit in den Tatzeitpunkten noch Jugendlicher gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, JGG in der Fassung vor dem BGBl römisch eins 2001/19 gewesen zu sein) hat das Schöffengericht im Hinblick auf das Ergebnis mehrerer, in den Jahren 1995, 1996 und 1998 in Deutschland und der Schweiz vorgenommener daktyloskopischer Überprüfungen in Verbindung mit dem persönlichen (Alters-)Eindruck in der Hauptverhandlung keinen Glauben geschenkt vergleiche US 5 f, 10 f).
Inhaltlich der Verfahrensrüge (Z 4) wäre bei der gegebenen Sachlage "unabdingbar" die Beiziehung eines Sachverständigen zur Überprüfung bzw Einschätzung seines Alters notwendig gewesen, zumal die vom Erstgericht vorgenommene Altersfeststellung willkürlich gewesen sei und den Grundsätzen eines fairen Verfahrens (Art 6 MRK) zuwiderlaufe. Der Verfahrensrüge ermangelt es aber bereits am Formalerfordernis eines in der Hauptverhandlung gestellten entsprechenden Beweisantrages.Inhaltlich der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wäre bei der gegebenen Sachlage "unabdingbar" die Beiziehung eines Sachverständigen zur Überprüfung bzw Einschätzung seines Alters notwendig gewesen, zumal die vom Erstgericht vorgenommene Altersfeststellung willkürlich gewesen sei und den Grundsätzen eines fairen Verfahrens (Artikel 6, MRK) zuwiderlaufe. Der Verfahrensrüge ermangelt es aber bereits am Formalerfordernis eines in der Hauptverhandlung gestellten entsprechenden Beweisantrages.
Auch die behaupteten Begründungsmängel (Z 5) liegen nicht vor. Der Beschwerde zuwider hat das Erstgericht die Verantwortung des Angeklagten, sich nie in Deutschland aufgehalten bzw den auf Manuel M***** lautenden Identitätsausweis von einem früheren Quartiergeber erhalten zu haben, ohnedies erörtert und schlüssig als unglaubwürdig verworfen (US 10, 11). Die Annahme, wonach die vom Erstgericht getroffene Feststellung "am wahrscheinlichsten sei" (US 11), stellt auch keine (unzureichende) Scheinbegründung dar, gründet sie sich doch auf eine durchaus tragfähige Beweisgrundlage, nämlich den persönlichen Eindruck des Angeklagten in der Hauptverhandlung in Verbindung mit dem Ergebnis daktyloskopischer Überprüfungen (vgl US 11). Danach müsste - wäre die nunmehrige Altersangabe des Angeklagten richtig - der Angeklagte bei den insgesamt vier erkennungspolizeilichen Überprüfungen in den Jahren 1995 und 1996 in Deutschland (darunter einmal auch wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz) erst 12 bis 13 Jahre alt gewesen sein (vgl nochmals US 19, AS 495/Band I), was im eklatanten Widerspruch zu seinen damaligen Angaben zur Person (Geburtsdatum: 12. 12. 1978) steht.Auch die behaupteten Begründungsmängel (Ziffer 5,) liegen nicht vor. Der Beschwerde zuwider hat das Erstgericht die Verantwortung des Angeklagten, sich nie in Deutschland aufgehalten bzw den auf Manuel M***** lautenden Identitätsausweis von einem früheren Quartiergeber erhalten zu haben, ohnedies erörtert und schlüssig als unglaubwürdig verworfen (US 10, 11). Die Annahme, wonach die vom Erstgericht getroffene Feststellung "am wahrscheinlichsten sei" (US 11), stellt auch keine (unzureichende) Scheinbegründung dar, gründet sie sich doch auf eine durchaus tragfähige Beweisgrundlage, nämlich den persönlichen Eindruck des Angeklagten in der Hauptverhandlung in Verbindung mit dem Ergebnis daktyloskopischer Überprüfungen vergleiche US 11). Danach müsste - wäre die nunmehrige Altersangabe des Angeklagten richtig - der Angeklagte bei den insgesamt vier erkennungspolizeilichen Überprüfungen in den Jahren 1995 und 1996 in Deutschland (darunter einmal auch wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz) erst 12 bis 13 Jahre alt gewesen sein vergleiche nochmals US 19, AS 495/Band römisch eins), was im eklatanten Widerspruch zu seinen damaligen Angaben zur Person (Geburtsdatum: 12. 12. 1978) steht.
Dementsprechend vermag der Angeklagte mit seiner Tatsachenrüge, in der er den Umstand, dass die vier erkennungsdienstlichen Behandlungen in Deutschland bereits in den Jahren 1995 und 1996 erfolgt sind, geflissentlich verschweigt, erhebliche Bedenken im Sinn der Z 5a an der vom Erstgericht getroffenen Identitätsfeststellung nicht zu erwecken.Dementsprechend vermag der Angeklagte mit seiner Tatsachenrüge, in der er den Umstand, dass die vier erkennungsdienstlichen Behandlungen in Deutschland bereits in den Jahren 1995 und 1996 erfolgt sind, geflissentlich verschweigt, erhebliche Bedenken im Sinn der Ziffer 5 a, an der vom Erstgericht getroffenen Identitätsfeststellung nicht zu erwecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt.
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht ist in § 390a StPO begründet.Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.