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Entscheidung 14 Os 160/01×

Entscheidung 14 Os 160/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os160/01

Entscheidungsdatum

29.01.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2002 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Ratz, Dr. Philipp und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lauermann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Manuel M*****, alias Lamin J*****, wegen des teils in der Entwicklungsstufe des Versuches gebliebenen Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall und Absatz 3, erster Fall SMG, Paragraph 15, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 19. September 2001, GZ 4 Hv 1013/01g-66, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Manuel M***** (alias Lamin J*****) des teils in der Entwicklungsstufe des Versuches gebliebenen Verbrechens nach Paragraphen 28, Absatz 2, (vierter Fall) und Absatz 3, erster Fall SMG, 15 StGB (römisch eins) sowie der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB (II/1) und der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB (II/2) schuldig erkannt.

Darnach hat er in Graz

(römisch eins) von Mitte September 2000 bis Anfang 2001 den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) gewerbsmäßig teils in Verkehr gesetzt, teils in Verkehr zu setzen versucht, indem er in zahlreichen Angriffen Heroin und Kokain an elf im Urteil bezeichnete Abnehmer verkaufte bzw in einem Fall zu verkaufen versuchte und

(römisch zwei) am 9. Jänner 2001 (1) Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht, indem er die Beamten der Bundespolizeidirektion Graz, nämlich BI Werner G*****, OI Walter N*****, BI N. K***** und BI N. *****, die im Begriffe waren, ihn festzunehmen, zahlreiche Faustschläge und Fußtritte versetzte und (2) durch die zu römisch zwei 1 geschilderte Tathandlung BI Werner G*****, mithin einen Beamten während und wegen der Vollziehung seiner Aufgaben in Form von Abschürfungen an beiden Knien und am linken Handballen vorsätzlich verletzt.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch aus den Nichtigkeitsgründen der Ziffer 4, 5 und 5 a (ersichtlich in Verbindung mit Ziffer eins und 11) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung nicht zukommt.

Sämtliche Beschwerdeeinwände richten sich ausschließlich gegen die Identitätsfeststellung der Tatrichter, wonach der Angeklagte den Namen Manuel M***** trägt, am 12. Dezember 1975 (in Mali) geboren ist und in den Tatzeitpunkten (Herbst 2000 bis Anfang Jänner 2001) sohin bereits erwachsen war. Seiner Behauptung, Lamin J*****, geboren am 12. Dezember 1982, zu sein (und somit in den Tatzeitpunkten noch Jugendlicher gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, JGG in der Fassung vor dem BGBl römisch eins 2001/19 gewesen zu sein) hat das Schöffengericht im Hinblick auf das Ergebnis mehrerer, in den Jahren 1995, 1996 und 1998 in Deutschland und der Schweiz vorgenommener daktyloskopischer Überprüfungen in Verbindung mit dem persönlichen (Alters-)Eindruck in der Hauptverhandlung keinen Glauben geschenkt vergleiche US 5 f, 10 f).

Inhaltlich der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wäre bei der gegebenen Sachlage "unabdingbar" die Beiziehung eines Sachverständigen zur Überprüfung bzw Einschätzung seines Alters notwendig gewesen, zumal die vom Erstgericht vorgenommene Altersfeststellung willkürlich gewesen sei und den Grundsätzen eines fairen Verfahrens (Artikel 6, MRK) zuwiderlaufe. Der Verfahrensrüge ermangelt es aber bereits am Formalerfordernis eines in der Hauptverhandlung gestellten entsprechenden Beweisantrages.

Auch die behaupteten Begründungsmängel (Ziffer 5,) liegen nicht vor. Der Beschwerde zuwider hat das Erstgericht die Verantwortung des Angeklagten, sich nie in Deutschland aufgehalten bzw den auf Manuel M***** lautenden Identitätsausweis von einem früheren Quartiergeber erhalten zu haben, ohnedies erörtert und schlüssig als unglaubwürdig verworfen (US 10, 11). Die Annahme, wonach die vom Erstgericht getroffene Feststellung "am wahrscheinlichsten sei" (US 11), stellt auch keine (unzureichende) Scheinbegründung dar, gründet sie sich doch auf eine durchaus tragfähige Beweisgrundlage, nämlich den persönlichen Eindruck des Angeklagten in der Hauptverhandlung in Verbindung mit dem Ergebnis daktyloskopischer Überprüfungen vergleiche US 11). Danach müsste - wäre die nunmehrige Altersangabe des Angeklagten richtig - der Angeklagte bei den insgesamt vier erkennungspolizeilichen Überprüfungen in den Jahren 1995 und 1996 in Deutschland (darunter einmal auch wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz) erst 12 bis 13 Jahre alt gewesen sein vergleiche nochmals US 19, AS 495/Band römisch eins), was im eklatanten Widerspruch zu seinen damaligen Angaben zur Person (Geburtsdatum: 12. 12. 1978) steht.

Dementsprechend vermag der Angeklagte mit seiner Tatsachenrüge, in der er den Umstand, dass die vier erkennungsdienstlichen Behandlungen in Deutschland bereits in den Jahren 1995 und 1996 erfolgt sind, geflissentlich verschweigt, erhebliche Bedenken im Sinn der Ziffer 5 a, an der vom Erstgericht getroffenen Identitätsfeststellung nicht zu erwecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt.

Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E64716 14Os160.01

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0140OS00160.01.0129.000

Dokumentnummer

JJT_20020129_OGH0002_0140OS00160_0100000_000