Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Die in der Mängelrüge (Z 5) behauptete Unvollständigkeit der Begründung liegt nicht vor. Die Tatrichter setzten sich nämlich nicht nur mit den Angaben des Zeugen S***** umfassend auseinander. Sie berücksichtigten insbesondere auch dessen Erwägungen zu einer (im Geschäftsbereich, nicht aber für die Finanzierung des Hausumbaus) theoretisch denkbaren, von der Genehmigung des Bankvorstands abhängigen, Aufstockung des Kreditobligos um rund 3 Mio S (US 26 ff). Diesem Teil der Aussage maßen sie aber im Hinblick auf die Ausführungen des Zeugen, der Angeklagte habe gar kein Kreditansuchen gestellt und ihm sei eine Ausweitung des Kreditrahmens von der Bank auch nicht in Aussicht gestellt worden (US 7), keine Bedeutung bei. Darauf aufbauend schenkten sie der Verantwortung des Beschwerdeführers keinen Glauben, wonach er darauf vertraut habe, eine Ausweitung des Kreditrahmens bewirken zu können (US 29 f). Entgegen dem weiteren Vorbringen verwerteten die Erkenntnisrichter auch die Angaben der Zeugen E***** und K***** (US 12, 14 f, 32), wobei sie die in diesen Aussagen dargestellten, nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Angeklagten und der von ihm geführten Firmen erbrachten Teilzahlungen von zusammen 145.103,83 S für geleistete (vom inkriminierten Vorwurf nicht erfasste) Arbeiten ausdrücklich feststellten (US 10). Diese zwei Zahlungen bedurften indes im Urteil keiner gesonderten Erörterung. Denn eine bereits eingetretene, auf einem (der insoweit auch Mängel an Feststellungen vorbringenden Beschwerde zuwider) konstatierten Schuldenstand von mehreren Millionen Schilling (vgl US 6 f und 27 f) beruhende Zahlungsunfähigkeit (des Angeklagten und der von ihm geleiteten Firmen; vgl US 7), die darin begründet liegt, dass der Schuldner durch dauernden Mangel an flüssigen Mitteln nicht im Stande ist, alle fälligen Forderungen bei redlicher wirtschaftlicher Gebahrung in angemessener Frist zu begleichen (vgl Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 159 Rz 60), wird durch zwei Teilzahlungen ohne geregelten sonstigen Schuldendienst nicht in Frage gestellt. Im Übrigen übergeht die lediglich eine Begründung der "Zahlungsunfähigkeit" des Angeklagten und seiner Firmen im Jahr 1997 kritisierende Beschwerde den wesentlichen Umstand, dass Harald D***** zur Last liegt, sowohl über die (eigene) Zahlungsfähigkeit (und jene der von ihm vertretenen Kapitalgesellschaften) als auch über die Zahlungswilligkeit getäuscht zu haben (US 7). Demnach kommt einer isolierten Betrachtung der fehlenden Zahlungsfähigkeit keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu.Die in der Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptete Unvollständigkeit der Begründung liegt nicht vor. Die Tatrichter setzten sich nämlich nicht nur mit den Angaben des Zeugen S***** umfassend auseinander. Sie berücksichtigten insbesondere auch dessen Erwägungen zu einer (im Geschäftsbereich, nicht aber für die Finanzierung des Hausumbaus) theoretisch denkbaren, von der Genehmigung des Bankvorstands abhängigen, Aufstockung des Kreditobligos um rund 3 Mio S (US 26 ff). Diesem Teil der Aussage maßen sie aber im Hinblick auf die Ausführungen des Zeugen, der Angeklagte habe gar kein Kreditansuchen gestellt und ihm sei eine Ausweitung des Kreditrahmens von der Bank auch nicht in Aussicht gestellt worden (US 7), keine Bedeutung bei. Darauf aufbauend schenkten sie der Verantwortung des Beschwerdeführers keinen Glauben, wonach er darauf vertraut habe, eine Ausweitung des Kreditrahmens bewirken zu können (US 29 f). Entgegen dem weiteren Vorbringen verwerteten die Erkenntnisrichter auch die Angaben der Zeugen E***** und K***** (US 12, 14 f, 32), wobei sie die in diesen Aussagen dargestellten, nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Angeklagten und der von ihm geführten Firmen erbrachten Teilzahlungen von zusammen 145.103,83 S für geleistete (vom inkriminierten Vorwurf nicht erfasste) Arbeiten ausdrücklich feststellten (US 10). Diese zwei Zahlungen bedurften indes im Urteil keiner gesonderten Erörterung. Denn eine bereits eingetretene, auf einem (der insoweit auch Mängel an Feststellungen vorbringenden Beschwerde zuwider) konstatierten Schuldenstand von mehreren Millionen Schilling vergleiche US 6 f und 27 f) beruhende Zahlungsunfähigkeit (des Angeklagten und der von ihm geleiteten Firmen; vergleiche US 7), die darin begründet liegt, dass der Schuldner durch dauernden Mangel an flüssigen Mitteln nicht im Stande ist, alle fälligen Forderungen bei redlicher wirtschaftlicher Gebahrung in angemessener Frist zu begleichen vergleiche Kirchbacher/Presslauer in WK2 Paragraph 159, Rz 60), wird durch zwei Teilzahlungen ohne geregelten sonstigen Schuldendienst nicht in Frage gestellt. Im Übrigen übergeht die lediglich eine Begründung der "Zahlungsunfähigkeit" des Angeklagten und seiner Firmen im Jahr 1997 kritisierende Beschwerde den wesentlichen Umstand, dass Harald D***** zur Last liegt, sowohl über die (eigene) Zahlungsfähigkeit (und jene der von ihm vertretenen Kapitalgesellschaften) als auch über die Zahlungswilligkeit getäuscht zu haben (US 7). Demnach kommt einer isolierten Betrachtung der fehlenden Zahlungsfähigkeit keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu.
Gleiches gilt für die nicht näher substanziierte Behauptung, aus den vom Erstgericht dargestellten Faktoren fehlender wirtschaftlicher Aktivitäten, ungünstiger Bilanzergebnisse, weniger Geschäftspartner und eines überzogenen Kreditrahmens lasse sich kein logischer Zusammenhang zur festgestellten Zahlungsunfähigkeit ableiten. Solcherart führt der Rechtsmittelwerber mangels Darstellung einer den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widersprechenden Begründung den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungsgemäß aus. Darüber hinaus übergeht er die vom Schöffengericht in diesem Zusammenhang weiters erwogene, von Anfang an mangelhafte Kapitalausstattung der Firmen des Angeklagten (US 7, 18 f), die von ihm lediglich zur Verschleierung der Vermögenslosigkeit angewandten "Steuertricks" (US 19 f) sowie seine Behauptungen zum Bestehen von Forderungen, die nach den Urteilsannahmen entweder unbegründet oder aber jedenfalls uneinbringlich waren (US 22 ff).
In der Tatsachenrüge (Z 5a) stellt der Beschwerdeführer der mängelfrei begründeten Annahme einer schon vor 1997 eingetretenen Zahlungsunfähigkeit lediglich seine eigene leugnende, von den Tatrichtern jedoch für nicht glaubwürdig befundene Verantwortung gegenüber. Ferner behauptet er mangelnde Feststellungsgrundlagen zu offen gebliebenen Verbindlichkeiten aus dem Jahr 1997, obgleich das Urteil - ausgehend von der eigenen Einlassung des Angeklagten - für diesen Zeitraum eine Überziehung seines Kreditrahmens und jenes seiner Firmen um 2 Mio S (US 6 f) sowie ausstehende, durch Pfandrechte auf einer 1987 um ca 2,7 Mio S gekauften (US 7) Liegenschaft besicherte Forderungen über 7 Mio S und einen mit 1,447.509 S aushaftenden Kredit (US 27) festhielt. Somit bekämpft er in Wahrheit lediglich die Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.In der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) stellt der Beschwerdeführer der mängelfrei begründeten Annahme einer schon vor 1997 eingetretenen Zahlungsunfähigkeit lediglich seine eigene leugnende, von den Tatrichtern jedoch für nicht glaubwürdig befundene Verantwortung gegenüber. Ferner behauptet er mangelnde Feststellungsgrundlagen zu offen gebliebenen Verbindlichkeiten aus dem Jahr 1997, obgleich das Urteil - ausgehend von der eigenen Einlassung des Angeklagten - für diesen Zeitraum eine Überziehung seines Kreditrahmens und jenes seiner Firmen um 2 Mio S (US 6 f) sowie ausstehende, durch Pfandrechte auf einer 1987 um ca 2,7 Mio S gekauften (US 7) Liegenschaft besicherte Forderungen über 7 Mio S und einen mit 1,447.509 S aushaftenden Kredit (US 27) festhielt. Somit bekämpft er in Wahrheit lediglich die Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
Der weitere im Zusammenhang mit der angenommenen Zahlungsunfähigkeit erhobene Einwand, das Erstgericht sei seiner Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsforschung in Bezug auf die Ermittlung der jeweiligen Fälligkeit von Forderungen gegen den Angeklagten bzw gegen die von ihm geführten Firmen nicht ausreichend nachgekommen, unterlässt es darzutun, weshalb es dem durch einen Verteidiger vertretenen Rechtsmittelwerber unmöglich war, in der Hauptverhandlung entsprechende, die Schuldrelevanz derartiger Beweisergebnisse darstellende Anträge zu stellen (vgl Ratz in WK-StPO § 281 Rz 481 ff).Der weitere im Zusammenhang mit der angenommenen Zahlungsunfähigkeit erhobene Einwand, das Erstgericht sei seiner Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsforschung in Bezug auf die Ermittlung der jeweiligen Fälligkeit von Forderungen gegen den Angeklagten bzw gegen die von ihm geführten Firmen nicht ausreichend nachgekommen, unterlässt es darzutun, weshalb es dem durch einen Verteidiger vertretenen Rechtsmittelwerber unmöglich war, in der Hauptverhandlung entsprechende, die Schuldrelevanz derartiger Beweisergebnisse darstellende Anträge zu stellen vergleiche Ratz in WK-StPO Paragraph 281, Rz 481 ff).
Der in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptete Mangel an Feststellungen zur Einstellung regelmäßiger Zahlungen durch die Firma H***** übergeht neuerlich prozessordnungswidrig, dass dem Angeklagten Betrug unter Vortäuschung der (eigenen) Zahlungsfähigkeit (und jener der von ihm vertretenen Kapitalgesellschaften) als auch über die Zahlungswilligkeit zur Last liegt. Die allein auf die Zahlungsunfähigkeit abstellenden Beschwerdeeinwände gehen daher abermals ins Leere. Dass die Firma H***** (als eine der vom Angeklagten geführten Gesellschaften) infolge dauernden Mangels an flüssigen Mitteln schon vor 1997 außer Stande war, fällige Schulden bei redlicher wirtschaftlicher Gebahrung in angemessener Frist zu begleichen, kommt indes - entgegen dem Rechtsmittelvorbringen - in dem in seiner Gesamtheit zu lesenden Urteil mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck (US 5 ff, 18 ff, 28 f, 31, insbesondere US 32 ff).Der in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptete Mangel an Feststellungen zur Einstellung regelmäßiger Zahlungen durch die Firma H***** übergeht neuerlich prozessordnungswidrig, dass dem Angeklagten Betrug unter Vortäuschung der (eigenen) Zahlungsfähigkeit (und jener der von ihm vertretenen Kapitalgesellschaften) als auch über die Zahlungswilligkeit zur Last liegt. Die allein auf die Zahlungsunfähigkeit abstellenden Beschwerdeeinwände gehen daher abermals ins Leere. Dass die Firma H***** (als eine der vom Angeklagten geführten Gesellschaften) infolge dauernden Mangels an flüssigen Mitteln schon vor 1997 außer Stande war, fällige Schulden bei redlicher wirtschaftlicher Gebahrung in angemessener Frist zu begleichen, kommt indes - entgegen dem Rechtsmittelvorbringen - in dem in seiner Gesamtheit zu lesenden Urteil mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck (US 5 ff, 18 ff, 28 f, 31, insbesondere US 32 ff).
Dem weiteren Vorbringen zuwider konstatierte das erkennende Gericht sowohl die Wissens- als auch die Wollenskomponente betreffend den herbeigeführten bzw beabsichtigten Schaden (US 7 f, 10 und 34 f). Der Einwand mangelnder Feststellungen zu nach Eintritt der angenommenen Zahlungsunfähigkeit beglichenen Rechnungen lässt erneut die Urteilskonstatierungen außer Acht, wonach der Beschwerdeführer vor den inkriminierten Taten Teilzahlungen geleistet hat (US 10 und 12).
Die teils offenbar unbegründete, teils nicht dem Gesetz gemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat (§ 285i StPO).Die teils offenbar unbegründete, teils nicht dem Gesetz gemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass über die Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.